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Die
Entwicklung des Prüfungsdienstes bei der Preussischen Oberrechnungskammer und
dem Rechnungshof des Deutschen Reichs Vorbemerkung:
Der Verwaltungsamtmann Albert Manke hielt am 18. Dezember 1935 einen Vortrag,
der den Zuhörern die Entwicklung der Staatlichen Finanzkontrolle nahebringen
sollte. Der vortragende Beamte besaß offenbar Humor und einen Blick für
interessante Details. Sein Vortrag bietet interessante Einblicke in die
Arbeitsbedingungen des 18. und 19. Jahrhunderts. Sie finden den Text des
Vortrages auf den folgenden Seiten. Erstaunt
lesen wir dort, dass sich scheinbar moderne Ansätze aus der Arbeitswelt wie
Home‑Office und Vertrauensarbeitszeit schon vor rd. 300 Jahren bewährten.
Auch die Geschäftsprozessoptimierung, die Spezialisierung und der Wettstreit
zwischen den Laufbahngruppen um Anerkennung waren schon vor Jahrhunderten gängige
Methoden und Verhaltensmuster. Mehrarbeitsvergütungen wurden gezahlt – mit
der Besonderheit, dass die leistungsschwachen Kollegen dies finanzieren
sollten: „Müssen sie zur
Aufarbeitung von Rückständen in anderen Geschäftskreisen herangezogen
werden, so soll dies gegen besondere Vergütung geschehen, die u. U. der
Säumige zu übernehmen hat.“ Auch
gab es Leistungszulagen zur Motivierung der Bediensteten. Es wurde bestimmt, „daß
künftig die Kalkulatoren „zur Aufmunterung ihres Fleißes“ für jeden von
ihnen entdeckten Rechenfehler von dem Rechnungsführer acht Groschen erhalten
sollen.“ Stress,
Überarbeitung und Burnout-Syndrom waren offenbar auch damals schon bekannt: „Schon
bisher hätten sehr verdiente und ausgezeichnete Beamte durch zu große
Anstrengungen im Dienst ihre Gesundheit geopfert.“ Der
Vortrag gibt zudem einen Einblick in die ersten Versuche, Vergünstigungen wie
einen Urlaubsanspruch zu erlangen: „Nicht
ohne Interesse verfolgt man die Eingabe einer Reihe von Revisoren aus dem
Jahre 1855, in der diese beantragen, den Monat Juli künftig als Ferienmonat
zu bestimmen. … Ein offenbar in besonderer Vertrauensstellung stehender
Geheimer Rechnungsrat bringt, zur gutachtlichen Äußerung aufgefordert, dem
Antrage kein besonderes Verständnis entgegen. Er bezweifelt das Vorliegen
einer Überlastung der Revisoren in dem von ihnen vorgegebenen Umfange und hält
ihrer Angabe, die Tätigkeit sei besonders aufreibend, das hohe Alter einer
Reihe von Revisoren entgegen… Frage man sich also, wozu bestimmte
Sommerferien dienen sollten, so müßte man zunächst feststellen, daß den
meisten Beamten das Geld für Erholungsreisen fehle, sie also am Orte bleiben
„und entweder arbeiten oder müßig gehen würden“. Im ersten Falle würden
sie den ganzen Geschäftsplan umstoßen, im zweiten „dem Müßiggange sich
hingeben und Zerstreuung suchen, die immer mehr oder weniger zu entbehrlichen
Ausgaben führen“. Solchem Vorschub zu leisten, dürfte sich besonders den
zahlreichen Beamten gegenüber nicht empfehlen, deren Einkommen zu ihrer und
ihrer Familie Lebensunterhalt nur notdürftig ausreiche.“ Friedrich
der Große als Mitbegründer und Förderer der Staatlichen Finanzkontrolle
bringt deren Eigenheiten und besonderen Anforderungen auf den Punkt: Der
Verwaltungsamtmann Manke kommt in seinem Vortrag zu dem Schluss, dass die
Oberrechnungsräte die eigentlichen Prüfungsbeamten sind und zitiert einen
bekannten Randvermerk Friedrichs des Großen zu einem Anstellungsvorschlag vom
Jahre 1779: „Ein Jurist ist kein
Rechenmeister“. Ich wünsche Ihnen viel Vergnügen bei der Lektüre! H a r t m u t S c h o u w e r
Die
Entwicklung des Prüfungsdienstes bei
der Preussischen Oberrechnungskammer und dem
Rechnungshof des Deutschen Reichs Von Verwaltungsamtmann Vortrag gehalten
am 18. Dezember 1935 vor den Beamten des Rechnungshofs des Deutschen Reichs
und der Preussischen Oberrechnungskammer. In
einer Zeit, da wir zum ersten Male die Geltung des Prüfungsbeamten im Reich
und in Preußen gesetzlich verankert finden, ist es naheliegend, nach der
geschichtlichen Entwicklung des Prüfungsdienstes zu forschen. Nicht minder
naheliegend wäre es, dieser Untersuchung eine Bestimmung des Begriffs „Prüfungsdienst“
vorauszuschicken, wie sie uns heute geläufig ist. Hiervon muß uns aber die
Tatsache zurückhalten, daß wir eine zweihundertzwanzigjährige Entwicklung
zu untersuchen haben, die in ihrem Ausgangspunkt erhebliche Abweichungen von
dem Stande der Gegenwart vermuten läßt. Man
ist versucht anzunehmen, daß es schon von Anbeginn des Bestehens der Prüfungsbehörde
an eine besondere Gruppe von Beamten gibt, deren Wirkungskreis dem der
heutigen Prüfungsbeamten wenigstens ungefähr entspricht. Daß es nicht so
ist, liegt sicher am wenigsten daran, daß vor zwei Jahrhunderten die
Arbeitsteilung bei den Behörden sowie Laufbahn und Vorbildung der Beamten
anders geartet waren als jetzt. Denn wir sehen aus dem Vorhandensein von
Sekretären, daß man die lediglich ausführende Tätigkeit, soweit man will,
damals durchaus schon von der Arbeit der Räte abzuzweigen weiß. Daß dagegen
das Durchsehen der Rechnungen und Belege, zum Zwecke ihrer Prüfung, keine
bestimmte Abgrenzung gegenüber der weiteren Bearbeitung, insbesondere der
Beschlußfassung, erfährt, liegt ohne Zweifel an der hohen Einschätzung
dieser Prüfungstätigkeit überhaupt. Wenn Friedrich der Große 1784, also
genau 70 Jahre nach Gründung der Preußischen Oberrechenkammer, das Wort prägt:
„Man wird sagen, die Rechnungen langweilen mich. Ich erwidere: Das Wohl des
Staates erfordert, daß ich sie nachsehe, und in diesem Falle darf keine Mühe
mich verdrießen“, so kann die hohe Bewertung, die damals und nicht minder
in den 70 Jahren vorher die Prüfungsarbeit genießt, nicht weiter
wundernehmen. Nach
dem Berliner Adreßkalender von 1718 soll die damalige
General‑Rechenkammer aus 20 Köpfen bestanden haben, davon sollen 16 Räte
gewesen sein. Der Gehaltsetat der Behörde für 1722/23 weist 18 Beamte nach,
darunter 8 Räte und 3 Kalkulatoren. Wir ersehen daraus schon innerhalb des
ersten Jahrzehnts des Bestehens der Behörde eine gewisse Fortentwicklung.
Weniger aus der geringeren Zahl der im Etat nachgewiesenen Räte, denn diese
kann ihren Grund mit darin haben, daß ein Teil der Beamten zugleich dem
General-Kriegskommissariat und dem General-Finanzdirektorium angehört. Aber
das Erscheinen der Kalkulatoren weist darauf hin, daß die rein rechnerische
Prüfungstätigkeit als minder wichtig inzwischen abgezweigt worden ist. Daß
im übrigen die ganze Prüfungstätigkeit den Räten obliegt, kann keinem
Zweifel unterliegen. Wir finden dies bestätigt in einer Instruktion, die nach
Umwandlung der General-Rechenkammer in eine „Ober‑Kriegs- und Domänen-Rechenkammer“
im Jahre 1723 erlassen wird. Aus ihr geht die Prüfungsaufgabe der Mitglieder
hervor. Es wird ihnen darin auch auferlegt, sich nicht auf die bestellten
Kalkulatoren zu verfassen, sondern die Rechnungen fleißig selbst zu
kalkulieren. Wir müssen uns nun zunächst die Frage vorlegen, ob die
damaligen Kalkulatoren tatsächlich das sind, was ihre Bezeichnung andeutet, nämlich
mit bloßen Nachrechenarbeiten betraute Kräfte, und ob den Mitgliedern
hiernach wirklich die ganze übrige Last der Rechnungsprüfung aufgebürdet
ist. Halten wir uns hierbei an die Instruktionen, die während der
Regierungszeit Friedrichs des Großen für die Oberrechenkammer ergangen sind,
so müssen wir diese Frage in vollem Umfange bejahen. Schon die erste dieser
Instruktionen vom Jahre 1744 gibt uns ein anschauliches Bild von einer Geschäftseinteilung,
wie wir sie mit nicht allzu großen Abweichungen aktenmäßig noch zu Beginn
des 19. Jahrhunderts feststellen können. Die Kalkulatoren sind lediglich
dazu da, die rein rechnerische Prüfungsarbeit zu leisten, alles andere lastet
auf den Räten. Diese werden zwar durch das Vorhandensein einiger Sekretäre,
die ursprünglich auch in den Sitzungen Protokoll führen, in den einfachsten
schriftlichen Arbeiten entlastet, keineswegs ist aber irgendwann daran
gedacht, den Räten von der Prüfungsarbeit mehr als den rein rechnerischen
Teil abzunehmen. Nicht weniger als fünfmal wöchentlich ist von 9 bis 12 Uhr
vormittags Sitzung, da alle Prüfungsverhandlungen und Prüfungsverfügungen
im Kollegium beschlossen werden müssen. Es ist daher auch ausdrücklich
angeordnet, daß das Prüfen der Rechnungen durch die Räte nachmittags zu
Hause erfolgen soll. Zudem ist die Tätigkeit der Räte in eine Referenten-
und eine Korreferententätigkeit gegliedert und dementsprechend eine Doppelprüfung
vorgesehen. Schwerlich können die prüfenden Räte in der Lage sein, auf
einer solchen breiten Grundlage sehr in die Dinge einzudringen, und wir dürfen
hierin wohl auch den Grund dafür sehen, daß sich Friedrich der Große
veranlaßt sieht, im Begleiterlaß zur genannten Instruktion die
Oberrechenkammer anzuweisen, „besser als bisher in die Administration“
einzudringen. Den
Kalkulatoren wird durch die Instruktion von 1744 der Charakter von
„Ober-Kriegs- und Domänen-Rechenkammer-Sekretarien“ verliehen. Dies
scheint aber nicht auszureichen, um ihr Interesse an der zweifellos wenig
anregenden Beschäftigung zu beleben. Ein Vierteljahrhundert später macht man
daher einen mehr Erfolg versprechenden Versuch; indem man durch die
Instruktion von 1768 bestimmt, daß künftig die Kalkulatoren „zur
Aufmunterung ihres Fleißes“ für jeden von ihnen entdeckten Rechenfehler
von dem Rechnungsführer acht Groschen erhalten sollen. Bei der äußerst
schlechten Bezahlung, die die Kalkulatoren erhalten, muß es wundernehmen, daß
man sich von dieser Belohnungsmethode keinen Alleinerfolg verspricht, vielmehr
es für nötig hält, den Kalkulatoren zugleich empfindliche Strafen für das
Übersehen von Rechenfehlern anzudrohen. Vermutlich sind die vorhandenen
Kalkulatoren auch nicht so sehr nachlässig als überlastet. Die
Instruktion von 1768, durch die der Oberrechenkammer der Rang vor allen
Provinzial-Kriegs- und Domänen-Kammern, unmittelbar nach dem
General-Direktorium „als einem attachierten Teile desselben“ zuerkannt
wird, läßt ganz allgemein das Bestreben nach Beschleunigung und Vertiefung
der Rechnungsprüfung erkennen. Sie setzt Fristen für Einsendung der
Rechnungen und Beantwortung der Erinnerungen fest, verschärft die
Strafbestimmungen für Versäumnisse in dieser Richtung - die Strafgelder
sollen, ebenso wie die sogenannten „Revisionsgelder“ für neue Rechnungen,
z. T. zur Verbesserung der Gehälter bei der Oberrechenkammer verwendet
werden können - und geht auch näher als ihre Vorgängerinnen auf die Prüfungsaufgabe
der Oberrechenkammer ein. Hinsichtlich der Prüfung durch die Räte
unterscheidet sie zwischen einer formellen und einer materiellen. Eine
sachkundige Prüfung will sie dadurch sicherstellen, daß sie den Räten
aufgibt, sich durch Eindringen in die Natur der Dinge hinlängliche Kenntnis
des verschiedenartigen Prüfungsstoffs und damit ein gehöriges Urteil zu
verschaffen. Schon zwei Jahre später ergeht erneut die Mahnung bei der
Rechnungsprüfung mehr in die Materie einzudringen. Der
Gehaltsetat des letzten Jahres der Regierungszeit Friedrichs des Großen
ergibt den sichtbaren Beweis dafür, daß nach wie vor der Schwerpunkt der
ganzen Prüfungstätigkeit der Oberrechenkammer unverändert bei den Räten
liegt. Insgesamt sind an Mitgliedern neben einem Präsidenten und einem
Direktor 22 Oberrechnungsräte vorhanden. Dem stehen 11 expedierende Sekretäre
und 12 Kalkulatoren gegenüber. Deren Gesamtzahl hat mithin allerdings die der
Oberrechnungsräte erreicht; aber weder sind die Sekretäre inzwischen in den
Prüfungsdienst eingedrungen, noch geht jetzt die Tätigkeit der Kalkulatoren
über das rein Rechnerische hinaus. Nach wie vor sind also die Oberrechnungsräte
die eigentlichen Prüfungsbeamten, und in diesem Sinne müssen wir auch den
bekannten Randvermerk Friedrichs des Großen zu einem Anstellungsvorschlag vom
Jahre 1779 verstehen: „Ein Jurist ist kein Rechenmeister“. Beim
Regierungsantritt Friedrich Wilhelms II, müssen die Mitglieder der
Oberrechenkammer einen Eid leisten, der - wohl der damaligen Übung
entsprechend - das besondere Gelöbnis enthält, die Prüfung der
Rechnungen in formeller und sonstiger Hinsicht sowie die Aufstellung der
Erinnerungen gründlich und ohne Ansehen der Person vorzunehmen. Die
Instruktion vom 2. November 1786 erneuert die Vorschrift, daß die Stellen
grundsätzlich mit Räten der Provinzialbehörden besetzt werden sollen. Die Räte
soll der Präsident künftig selbst dem König zur Anstellung vorschlagen. Um
die Heranziehung tüchtiger Kräfte aber nicht daran scheitern zu lassen, daß
diese sich bei der obersten Rechnungsprüfungsbehörde finanziell schlechter
stehen als sonst wo, beläßt man es diesmal nicht wie früher bei dem bloßen
Versprechen einer Gehaltsaufbesserung und beschränkt sich auch nicht auf die
Verleihung anderer Amtsbezeichnungen - die Räte heißen von nun an
allgemein „Geheimer Oberrechnungsrat“ -, ordnet vielmehr eine Erhöhung
der Gehälter in der Instruktion selbst an. Es
bleibt bei den regelmäßigen Vormittagssitzungen - jetzt viermal wöchentlich - und
dementsprechend auch dabei, daß die Rechnungen zu Hause zu prüfen sind. Der
Prüfung durch die Oberrechnungsräte in formeller und materieller Hinsicht
geht auch fernerhin die Arbeit der Kalkulatoren voraus; es bleibt auch zunächst
bei der Vergütung von acht Groschen für jeden gefundenen Rechenfehler. Die
materielle Prüfung durch die Oberrechnungsräte erhält später noch eine
gewisse Stütze durch den Erlaß vom 4. November 1796, der denn auch schließlich
der Oberrechenkammer ihre selbständige Stellung wiedergibt.
So
außerordentlich viel unter Friedrich Wilhelm II. für die Stellung der
Oberrechenkammer geschehen ist, so Beträchtliches soll die Folgezeit in
Auswirkung der politischen Ereignisse zu ihrer inneren Entwicklung beitragen.
Friedrich Wilhelm III. verbindet in einer Instruktion vom 19.2.1798 die an
sich hemmende Anordnung, daß der Staatsminister Graf v. d. Schulenburg
als Etatsminister und Generalkontrolleur der Finanzen zugleich Chef der
Oberrechenkammer sein soll, und die Bestätigung, daß diese im Range dem
Generaldirektorium gleichsteht, mit einer Zusammenfassung der für sie noch
geltenden Bestimmungen. Soweit sich die Instruktion mit den prüfenden Räten
befaßt, stellt sie nun die materielle Prüfung in den Vordergrund; die Räte
sollen ihr Augenmerk auf sparsame Finanzwirtschaft, wirtschaftliche Nutzung,
vorteilhafte Pachtabschlüsse u. a. m. richten. Soweit aus einzelnen
Kassen bisher an Räte der Oberrechenkammer unmittelbar Pensionen,
Gehaltszulagen und dergleichen gezahlt worden sind, soll dies künftig
unterbleiben; die Beträge sollen wie die Revisionsgelder zur Verteilung in
den Salarienetat der Oberrechenkammer fließen. Mit dem Rufe eines Mitgliedes
der Oberrechenkammer sei es unverträglich, „Richter über eine Rechnung zu
sein, an der es selbst auch nur den entferntesten Anteil haben könne.“ Besonders
einschneidend müssen sich naturgemäß die mit der Katastrophe von 1806
einsetzenden Ereignisse für die Oberrechenkammer auswirken. Es setzt ein
immer stärker werdender Druck von oben ein, der zum Suchen von Mitteln und
Wegen zu einer billigeren und trotzdem arbeitsintensiveren Organisation
zwingt. Die Arbeit der Oberrechenkammer soll nach dem Publikandum vom Dezember
1808, das sie hinsichtlich des Geschäftsbetriebes dem Staatsrat unterstellt,
dadurch vermindert werden, daß die doppelte Kalkulationsarbeit wegfällt; da
die Rechnungen bei der Oberrechenkammer schon kalkulatorisch geprüft eingehen
sollen, genüge es, wenn diese sich in rechnerischer Beziehung auf die Prüfung
der Kalkulaturnotaten beschränke. Auffallend ist daneben die ausdrückliche.
Betonung, daß die materielle Prüfung durch die Mitglieder der
Oberrechenkammer erfolgen müsse; man will damit offenbar zum Ausdruck
bringen, daß nach dieser Richtung hin keine Änderung in Frage kommen könne;
für uns vielleicht ein Beweis dafür, daß damals möglicherweise schon
Anzeichen einer solchen Änderung bemerkbar sind. Die Frage der formellen Prüfung
ist offen gelassen, wird aber trotzdem von dem Präsidenten der
Oberrechenkammer in seinem Antwortbericht berührt. Er beklagt darin, daß die
Prüfung der Rechnungen in formeller Hinsicht einen Kleinigkeitsgeist
hervorgebracht habe, wodurch der Hauptgegenstand, nämlich die materielle Prüfung,
in den Hintergrund getreten sei. Deshalb erscheine es am Platze, die formelle
Prüfung - vorbehaltlich der Nachprüfung durch die Räte – den
Kalkulatoren zu übertragen. Anscheinend
ohne eine höhere Entscheidung abzuwarten, verwirklicht der Präsident im
Jahre 1810 diesen Plan, dessen Dringlichkeit wir auch anerkennen müssen, wenn
wir lesen, daß damals von jedem Rat der Oberrechenkammer im Durchschnitt jährlich
321 Rechnungen zu prüfen sind. Die Kalkulatoren haben nach der ergehenden
Vorschrift das Ergebnis der formellen Prüfung in ein Protokoll aufzunehmen,
das der Rat der Prüfungsverhandlung als Anlage beifügt. Sitzungen finden
jetzt nur noch zweimal wöchentlich statt; trotzdem hat sich nichts daran geändert,
daß die Räte zu Hause prüfen. Eine weitere Maßnahme zu deren Entlastung
stellt zweifellos auch die damals eingeleitete Einrichtung von
Fachdepartements dar, die den Mißstand beseitigen soll, daß der Rat - wie es
bei einem regional bestimmten Arbeitsbereich auf der Hand liegt - nur einen
sehr begrenzten Teil des ihm zugewiesenen Prüfungsstoffs wirklich beherrscht. In
das Jahr 1810 fällt noch ein Ereignis, das in gewissem Sinne auch die
Stellung der Beamten der obersten Rechnungsprüfungsbehörde berührt. An
Stelle der Bezeichnung „Oberrechenkammer“ tritt jetzt allmählich die
schon früher vereinzelt - wohl lediglich aus Gründen der
Ausdrucksweise - vorgekommene Bezeichnung „Oberrechnungskammer“; wenn es
von nun an üblich wird, die Behörde nicht mehr nach der nebensächlichsten
Seite ihrer Arbeit, dem Rechnen, sondern nach dem zu benennen, was die
Grundlage ihrer Tätigkeit bildet, nämlich den Rechnungen, so muß dies
gerade im Interesse des Ansehens der Prüfungsbeamten liegen. Die
Übertragung der formellen Rechnungsprüfung auf die Kalkulatoren finden wir
wohl aus Mangel an solchen zunächst nur teilweise durchgeführt. Als im
Dezember 1813 durch Kabinettsorder die Anordnung ergeht, alle Besoldungsetats
auf zwei Drittel der bisherigen Summen herabzusetzen, schlägt man vor, durch
Einrichtung neuer Kalkulatorstellen die Voraussetzung für eine Verminderung
der Zahl der übrigen Beamten zu schaffen. Insbesondere die Zahl der Räte
will man vermindern können, wenn den Kalkulatoren die formelle Prüfung sowie
das Unterstreichen der Rechnungssummen und Durchstreichen der Belege mit
Rotstift (bisher also eine Aufgabe der Oberrechnungsräte!) restlos übertragen
werden kann. Soweit
man den Plan tatsächlich verwirklicht und die formelle Prüfung den
Kalkulatoren übertragen hat, scheint man indes schlechte Erfahrungen damit
gemacht zu haben. Denn schon wenige Monate später berichtet der Präsident,
daß die jetzt vorhandenen Kalkulatoren meist nur rechnen könnten, da sie
allein bei der Oberrechnungskammer gearbeitet hätten. Sie seien nicht
imstande, die Rechnungen in formeller Hinsicht zu prüfen und gründliche
Protokolle aufzustellen, wie es die Kalkulatoren der Provinzialbehörden tun müßten.
Man sollte daher künftig jeweils Kalkulatoren der Provinzialbehörden als
Hilfskalkulatoren einberufen. Bei
einem solchen Versagen der Kalkulatoren, die ja auch wirklich bei der Art
ihrer bisherigen Beschäftigung über das rein Rechnerische hinaus nichts
haben lernen können, wundert es uns auch nicht, wenn der Präsident später
in einem Bericht an den Staatskanzler vom März 1815 gänzlich unerwähnt läßt,
daß die formelle Prüfung den Kalkulatoren seit 1810 eigentlich, wenigstens
auf dem Papier, schon übertragen ist. Er bringt zum Ausdruck, daß sie die
Rechnungen und Belege nur rechnerisch prüfen, alles andere folglich den Räten
obliegt, die durch die vielen kleinen Gegenstände den wichtigen Arbeiten ganz
entzogen werden. Zur Beseitigung dieses Mißstandes schlägt der Präsident
jetzt vor, für die formelle Prüfung besondere Revisionsassessoren
einzustellen. In
weiteren Berichten vom gleichen Jahre wird der Vorschlag wiederholt. Die für
die formelle Prüfung einzustellenden Beamten sollen praktisch vorgebildete
Kalkulatoren sein; sie sollen, so heißt es nun, die Bezeichnung
„Ober-Rechnungs-Revisions-Assessoren“ erhalten. Die Entscheidung bringt
erst ein Erlaß vom März 1816. Die Vorschläge des Präsidenten werden im
wesentlichen gebilligt; die einzustellenden besonderen Rechnungsoffizianten für
die Vorrevision der Rechnungen sollen aber nicht, wie vorgeschlagen,
„Ober-Revisions-Assessoren“, sondern Rechnungsrevisoren genannt werden.
Wenn
auch die damit zum ersten Mal in Erscheinung tretenden Rechnungsrevisoren zunächst
nur für die formelle Prüfung bestimmt sind, so handelt es sich dabei doch um
diejenige Gruppe, auf die wir verhältnismäßig rasch den Schwerpunkt des Prüfungsgeschäfts
übergehen sehen. Daß ihre Stellung von vornherein eine weit gehobenere als
die der Kalkulatoren ist, beweist schon ein Bericht vom März 1816, in dem es
als nötig bezeichnet wird, die Kalkulatoren den Rechnungsrevisoren
zuzuordnen, und sie mit diesen in denselben Räumen arbeiten zu lassen, damit
sie unter deren Leitung die rechnerischen Prüfungen vornehmen. In diesem
Zusammenhang verdient auch ein Bericht vom April 1816 Erwähnung, worin
unterstrichen wird, daß für die Vorrevision und Kalkulatur in der Regel nur
die vorzüglichsten, bei den Verwaltungsbehörden ausgebildeten Kalkulatoren
brauchbar seien. Wenn
wir einen 1816 aufgestellten, im Kollegium durchgesprochenen
Instruktionsentwurf als Niederschlag des damaligen Zustandes ansehen können,
so ergibt sich folgendes: Wie bisher erfolgt zunächst die rein rechnerische
Prüfung durch die Kalkulatoren; dann geht das Material an die
Rechnungsrevisoren, die entsprechend der Anweisung ihres Rates die sogenannte
Vorrevision vornehmen. Über die gefundenen Mängel stellen sie ein
Revisionsprotokoll auf. Mit diesem Protokoll gehen Rechnung und Belege zur
sogenannten Hauptprüfung; d. h. der materiellen Prüfung, an den
Oberrechnungsrat. Dieser hat sich davon zu überzeugen, ob die Staatseinkünfte
vorschriftsmäßig erhoben und vereinnahmt, die Fonds zweckmäßig verwaltet
und nachgewiesen sind, und mit der nötigen Sparsamkeit gewirtschaftet wird. In
einem Erlaß vom 9. November 1817 bringt der Staatskanzler zum Ausdruck, daß
nur die nötigsten Stellen jeweils besetzt werden dürften, da bei Revision
des Staatshaushalts das Personal der ORK äußerst zahlreich gefunden worden
sei. Dies hat eine Prüfung des Personalbestandes durch das Präsidium zur
Folge mit dem Ergebnis, daß eine gewisse Verminderung der Zahl der Räte für
angängig, dagegen eine Vermehrung der Rechnungsrevisoren für nötig gehalten
wird. Einen dieserhalb gemachten Vorschlag bezeichnet der Staatskanzler als
ungenügend. Er stellt sich dabei auf den Standpunkt, daß sich die Geschäfte
der ORK ohne sachliche Schwierigkeiten vermindern lassen müßten, einmal,
wenn minder wichtige Rechnungen, bei denen sich in der Regel kaum etwas zu
erinnern gefunden habe, zur Prüfung auf die Provinzialregierungen übertragen
und jeweils nur einige davon zur Superrevision eingefordert würden, zum
andern; indem man die von den Regierungskalkulatoren rechnerisch bescheinigten
Summen nicht noch einmal sämtlich von den Kalkulatoren der
Oberrechnungskammer nachrechnen lasse, es genügten Stichproben von 2 bis 3 v. H.
Demgegenüber vertritt das Präsidium der ORK die Auffassung, daß bei der Übertragung
der Prüfung von Rechnungen auf die Regierungen gewisse Grenzen gezogen werden
müßten. Das Rechnungswesen bei den Regierungen werde nur als eine Nebensache
betrachtet und seine Bearbeitung allein den Kalkulatoren überlassen. Was die
Einschränkung der Kalkulationstätigkeit der ORK anbelange, so habe man schon
zuletzt nur noch die wirklich wesentlichen Summen nachgerechnet. Eine weitere
Einschränkung sei, aber nicht vertretbar, zumal bisher noch erhebliche Prüfungserfolge
aus der Kalkulationsarbeit erzielt würden. Die Arbeit der Kalkulatoren der
ORK bestehe nicht bloß in Anwendung der vier Grundrechnungsarten, sondern es
Sei auch eine höhere Rechenkunst erforderlich, vorzüglich bei den
Bergwerks-, Forst- und Baurechnungen, bei welchen oft sehr schwierige und
zeitraubende Rechnungsaufgaben vorkämen. So
ist man den Vorschlägen des Staatskanzlers teils entgegengekommen, teils
entgegengetreten. Irgendwie muß man auch hinter diesen Vorschlägen den
Einfluß einer gegen die Interessen der ORK und ihrer Beamten gerichteten
Einstellung vermutet haben. Denn die weiteren Ausführungen des
Antwortberichtes gehen weit über das hinaus, was man für gewöhnlich auszudrücken
pflegte. Es lasse sich zwar, so wird betont, nicht in Zahlen nachweisen,
wieviel die ORK zur Vermehrung der Staatseinkünfte und Verminderung der
Ausgaben beitrage. Ihr direkter und indirekter Nutzen sei aber anerkannt. Da
jeder Verwaltungsbehörde die Rechtfertigung ihrer Handlungen, jedem Rendanten
der Nachweis seiner Pflichterfüllung und jedem Beamten die Haftbarmachung für
Defekte unangenehm sei, besitze die ORK, die solches veranlasse, nicht die
Zuneigung der Verwaltungsbehörden und Rechnungsführer, aber sie habe die
allgemeine Stimme für sich. Sie habe bei vielen Verwaltungsbehörden Ordnung,
Regelmäßigkeit und zweckmäßigere Administration bewirkt. Sie sei der
Richterstuhl, vor welchem Rechenschaft über alle Staatsfonds gegeben werden müsse,
und vor welchem alles ohne persönliches Interesse entschieden werde. Sie habe
über 100 Jahre die Stürme der Zeit und Widerwärtigkeiten des Schicksals
sowie manche Umorganisation erlebt, sei zuweilen herabgesetzt und wieder
gehoben worden, zuletzt aber immer wieder auf den allein richtigen Standpunkt
zurückgeführt worden, auf den ihr erhabener Stifter sie gestellt habe. Sie
erhoffe die Anerkennung ihrer Stellung auch für die Zukunft umso mehr, als
sie das Glück habe, dem Staatskanzler unmittelbar zu unterstehen. Der
darauf an den Finanzminister und an die ORK ergehende Erlaß des
Staatskanzlers vom 20.7.1818 durch den die Delegierung der Prüfung einer
begrenzten Anzahl von Rechnungen auf die Regierungen ausgesprochen wird, trägt
den von der ORK in die Prüfungstätigkeit der Regierungen gesetzten Zweifeln
Rechnung und bringt zum Ausdruck, daß künftig die Räte der Regierungen die
übergangenen Unrichtigkeiten in den Rechnungen zu vertreten hätten. Von der
ORK seien alljährlich einige delegierte Rechnungen zur Superrevision
einzufordern. Hinsichtlich der Kalkulationstätigkeit tritt der Staatskanzler
der ORK bei, was bedeutet, daß die Kalkulatoren der ORK im bisherigen Umfange
weiterhin tätig sein sollen. Inzwischen
haben die neuen Rechnungsrevisoren - teils ehemalige Regierungskalkulatoren
oder ORK-Kalkulatoren, teils auch ehemalige Räte anderer Behörden - bei der
ORK längst festen Fuß gefaßt; im September 1816 beauftragt das Präsidium
einige von ihnen, darunter einen ehemaligen Kriegs- und Domänenrat. eine
Dienstinstruktion für die Rechnungsrevisoren gemeinschaftlich zu entwerfen
und vorzulegen. Sie legen einen solchen Entwurf auch alsbald vor. In dem von
der Hand des ehemaligen Kriegs- und Domänenrats stammen den Begleitbericht
wird betont, sie seien bei Aufstellung des Entwurfs von der Annahme
ausgegangen, daß die Rechnungsrevisoren sich auf die formelle Prüfung beschränken
sollten. In Ermangelung einer ausdrücklichen Anweisung sei bisher
stillschweigend allerdings anders verfahren worden, die Revisoren hätten auch
materiell geprüft und vollständige Prüfungsverhandlungen geliefert.
Insofern hätten sie auch Geschäfte eines wirklichen Rats - nur mit Ausschluß
des Vortrags - versehen. Sollte man auch künftig dem einen oder anderen
Revisor durch besondere Anordnung die materielle Prüfung mit übertragen, so
würde dies nicht nur zur wirklich wesentlichen Erleichterung der Räte
beitragen, sondern auch zur Aufmunterung und Erweckung des Ehrgefühls der
Rechnungsrevisoren. In dem Instruktionsentwurf selbst werden die bei der
formellen Rechnungsprüfung zu beachtenden Dinge in 26 Punkten aufgeführt.
Der Begleitbericht verbirgt offensichtlich eine Verstimmung darüber, daß
nach außen hin die Revisoren als lediglich mit formeller Prüfung betraute Kräfte
gelten, während sie inzwischen, in die materielle Prüfung hineingewachsen
sind. Anscheinend geführt von dem Verfasser dieses Berichtes, dem bereits erwähnten
ehemaligen Kriegs- und Domänenrat, wollen dessen Unterzeichner im Grunde mit
ihrem Begleitbericht gerade das Gegenteil von dem erzielen, was sie vorgeben
und im Entwurf festlegen; sie rechnen durchaus damit, daß letzten Endes der
bisherige Zustand doch bestätigt, wenigstens aber einigen von ihnen die
materielle Prüfung belassen wird. Und für diesen Fall lassen sie
durchblicken, daß nach ihrer Ansicht eine solche Tätigkeit wie die eines
Rats gewertet werden müßte. Zurückhaltender in bezug auf die Wertung, ist
ein aus der Laufbahn der Kalkulatoren hervorgegangener Rechnungsrevisor, der
in einem besonderen Schreiben betont, hinsichtlich der Auffassung über die
Stellung der Revisoren könne er sich den anderen nicht anschließen; er sei
mit seinem gegenwärtigen Dienstverhältnisse zufrieden. Diese Zurückhaltung
auf der einen Seite ermutigt ihn andererseits, unverhohlen zum Ausdruck zu
bringen, daß sich formelle und materielle Rechnungsprüfung nicht immer
trennen ließe, und dadurch Kollisionen entstehen müßten. Und dem treten
auch die zur Stellungnahme aufgeforderten Oberrechnungsräte bei. Eine
Trennung der formellen Prüfung von der materiellen führe nur zu
Verwicklungen, die Grenzlinien liefen ineinander und fast jedes Monitum
erfordere ein Bedenken, ob es zur formellen oder materiellen Revision gehöre.
Die Revisoren müßten die Rechnungen vollständig prüfen; wenn sie doch
schon diese genau durchsähen, könnten sie auch gleich ihr Augenmerk auf
Fehler in der Administration richten. Der Oberrechnungsrat bleibe trotzdem für
die Erinnerungen, welche hinsichtlich der Verwaltung zu machen sind,
verantwortlich. Die neue Einrichtung sei besonders dann sehr zweckmäßig,
wenn zu Revisoren ausgezeichnete Kalkulatoren, nicht aber wenig brauchbare
oder gar unbrauchbare Räte und Beamte aus der Verwaltung genommen werden. Es
setzt sich also zur damaligen Zeit, da als Revisoren z. T. auch ehemalige
Räte anderer Behörden verwendet werden, die Erkenntnis durch, daß sich auch
die Revisoren in Zukunft aus bestgeeignetem Personal der Verwaltungsbehörden
rekrutieren müßten. Wie für die Stellen der Geh. Oberrechnungeräte
von den Räten der nachgeordneten Behörden nur die bestqualifizierten in
Betracht kommen sollen, so würden andererseits als Revisoren die besten der
entsprechend vorgebildeten und draußen praktisch geschulten sowie besonders
bewährten Rechnungsbeamten herangezogen werden müssen. Und mit einem klaren
Blick in die Zukunft erkennen die sich äußernden Oberrechnungsräte auch an,
daß die Heranziehung der Rechnungsrevisoren zur materiellen Prüfung nicht
nur die Gründlichkeit der Revision fördere, sondern auch die Stellung der Räte
und des Kollegiums viel höher rücken werde, die Stellung der Oberrechnungsräte
also nur gewinnen könne. Der
Auffassung, daß die Rechnungsrevisoren sich nicht lediglich auf eine formelle
Prüfung beschränken könnten, treten auch die Präsidenten der beiden
Abteilungen bei, der Präsident der 2. Abteilung kommt zu einem solchen Schluß
zunächst allerdings auf ganz anderem Wege. Begründung und Folgerung seines
Standpunktes wollen unter dem Gesichtswinkel der damaligen Verhältnisse
verstanden sein. Man müßte gestehen, so betont er, daß der ORK gar keine
Einmischung in die Administration zukomme; sie dürfe bloß prüfen, ob dabei
die allgemeinen Vorschriften beobachtet worden sind. Selbst wenn sie überzeugt
wäre, daß dem Staate eine Million erspart werden könnte, so dürfte sie
nicht einmal diese Überzeugung offiziell laut werden lassen. In gewissem
Sinne sei daher auch die Revision der Räte eine der Form; wenn daher je eine
Unterscheidung zwischen Prüfung des Rats und des Revisors bestehe, dann müsse
der erste prüfen, ob bei Anfertigung der Rechnungen die
Verwaltungsvorschriften beobachtet worden sind, der zweite, ob bei der
Rechnung die vorgeschriebene Form beobachtet worden ist. Bei einer solchen
Beschränkung der Tätigkeit der Revisoren, auch wenn man diese in 26 Punkte
zusammenfasse, würde ein gescheiter Kanzleidiener in 6 Monaten Revisor werden
können. Alsdann sei er aber bloß ein Vorarbeiter des Rats wie der Kalkulator
und brauche weit weniger Kopf zu haben. In diesem Falle aber wäre es auch
nicht nötig gewesen, so tüchtige Männer als Revisoren zu holen, wie man sie
jetzt z. T. habe, und dann dürften die Revisoren auch nur wie die
Kalkulatoren eingestuft sein. Im anderen Falle aber sei der Revisor „Rat“,
und die guten und zuverlässigen Revisoren seien auch in der Tat Räte, bloß
daß sie nicht den Vorträgen beiwohnten. Wo der Rat und Revisor zuverlässig
seien, sehe er sie wie zwei Räte an, die gemeinschaftlich einen Zweig
bearbeiten. Kurz, wo der Rat gut und der Revisor unzuverlässig, sei letzterer
ganz entbehrlich, im entgegengesetzten Falle der Rat. Auch
aus den Reihen der Kalkulaturbeamten wird im Jahre 1816 ein
Instruktionsentwurf für ihre Obliegenheiten auf höhere Anordnung vorgelegt.
Wie die Verfasser im Überreichungsschreiben selbst sagen, sind sie bei
Abfassung des Entwurfs von dem Grundsatz ausgegangen, „den Kalkulator nicht
als bloße Rechenmaschine zu betrachten, sondern vielmehr dem fleißigen und
aufmerksamen Arbeiter einigermaßen Gelegenheit zu verschaffen, sich zu einer
weiteren Beförderung vorzubereiten“; damit sind sie aber über das Ziel
hinausgegangen. Wir entnehmen aus den Randvermerken zum Entwurf, daß man
jetzt gewillt ist, die eigentliche Kalkulationstätigkeit auf den Kalkul der
Rechnungen und Belege und die Prüfung der Inventarien zu beschränken. Wir
haben bereits gesehen, daß die rein rechnerische Arbeit der Kalkulatoren
durchaus nicht gering, das tatsächliche Leistungsvermögen aber zum Teil
nicht allzu hoch eingeschätzt wird. So verstehen wir auch eine 1817 ergehende
Anordnung, die einer Reihe von Geheimen Kalkulatoren nahelegt, an einem Kursus
eines Berliner Mathematiklehrers teilzunehmen, „weil das Studium der
Mathematik zu den vorzüglichsten Hilfsmitteln gehöre, sich zu einem geschickten
Kalkulator auszubilden“. Der Kursus könne außer den Dienststunden
absolviert werden, halte die Beamten also nicht von den Dienstgeschäften ab.
Die Besoldung, in der sie stünden, würde es ihnen wohl gestatten, die Mittel
für den Kursus aufzubringen. Einer der Aufgeforderten fühlt sich durch den
öffentlichen Umlauf mit Namensnennung gekränkt; er habe seine Brauchbarkeit
durch Prüfungen usw. bewiesen, was ihn davor hätte schützen sollen, noch
als Schüler betrachtet zu werden. Wohl wisse er, daß das Studium der
Mathematik nicht bloß den Geheimen Kalkulatoren, „sondern auch anderen
Staatsdienern“ notwendig sei, und er werde es daher nicht vernachlässigen.
Ganz im Gegensatz dazu steht ein anderer Kalkulator, der im Juli 1818 meldet,
daß er infolge der Verlegung der ORK von Berlin nach Potsdam leider die
angefangene Ausbildung nicht beenden könne. Er habe bereits die „Arithmetik
und Geometrie bis zu den Lehren von den Parallelen“ sich zu eigen machen
gesucht. - Gleichzeitig bedankt er sich dafür, daß ihm das Honorar erstattet
worden ist. Weder
der Instruktionsentwurf der Kalkulatoren, noch der der Rechnungsrevisoren
gelangt zur Durchführung. Zunächst ergeht unterm 28. März 1817 an die
Rechnungsrevisoren und revidierenden Kalkulatoren eine kurze Anweisung. Danach
müsse ein Rechnungsrevisor, der seine. Pflichten vollständig erfüllen will,
alle Gesetze und Verordnungen kennen, die seinen Prüfungskreis berühren. Es
werde daher erwartet, daß die Rechnungsrevisoren die seit 1810
herausgekommene Gesetzsammlung abonnieren. Bei verschiedenen Arbeiten habe
sich eine gänzliche Unbekanntschaft mit den in dieser Sammlung enthaltenen
Vorschriften bemerkbar gemacht. In einer weiteren Anordnung wird auch
hervorgehoben, jeder „gebildete Beamte“ müsse die Gesetzsammlung besitzen
und mit ihrem Inhalt bekannt sein. Diese Anordnungen sind uns zunächst
verwunderlich, es muß aber berücksichtigt werden, daß seit 1810 z. B.
alle Räte gesetzlich verpflichtet sind, die Gesetzsammlung selbst zu halten,
eine Vorschrift, die erst 1873 aufgehoben wird. Als übrigens 1841 durch
Umlauf festgestellt wird, welche Revisoren den wiederholten Ersuchen nicht
nachgekommen sind, schreibt einer von ihnen, ihm seien die maßgebenden
Bestimmungen bekannt, er benutze das Gesetzsammlungsstück des Generalbüros.
Sein geringes Gehalt erlaube es ihm nicht, für ein Amt, durch das er nicht
verbessert sei, auch noch Unkosten aufzuwenden. Lediglich in Erwartung einer
versprochenen Aufbesserung werde er aber nun die Gesetzsammlung abonnieren.
Noch ehe die gesetzliche Verpflichtung der Räte zum Halten der Gesetzsammlung
1873 wegfällt, verzichtet man auf Weiterverfolgung eines solchen Verlangens
gegenüber den Revisoren. Indem
man von dem Erlaß einer ausführlichen Instruktion für die
Rechnungsrevisoren und damit von einer eindeutigen Klärung der Zuständigkeiten
und Verantwortlichkeiten im Prüfungsdienst zunächst Abstand nimmt, läßt
man vorerst die praktische Entwicklung ungezwungen. Diese sehen wir aber schon
dadurch, daß den Räten für eine eigentliche Prüfungstätigkeit gar nicht
die erforderliche Zeit zur Verfügung steht, in eine bestimmte Richtung gedrängt.
Zudem liegt auf der Hand, daß der bei den Verwaltungsbehörden ausgebildete
Revisor bei der Revision außer formellen auch materielle Fehler erkennt und
schließlich auch aufgreift. Er hat zwar nicht die Verantwortung für die
Vollständigkeit der Prüfung nach dieser Richtung hin, aber man läßt es
gerne geschehen, daß er seine Erfahrungen praktisch verwertet und in
Erinnerungen anbringt. Offiziell bleibt es aber vorerst noch lange dabei, daß
der Rat eigentlich die materielle Prüfung, die Hauptprüfung, zu versehen
hat, und es ist noch ein weiter Weg bis dahin, da man anerkennt, daß das Prüfungsgeschäft
Sache des Revisors sei. Auch die äußere Geltung der Rechnungsrevisoren ist
von vornherein nicht unumstritten. Bezeichnend ist, daß bereits im Oktober
1816 die Kanzleidiener dahin vorstellig werden, ihnen mit Rücksicht auf ihre
Invalidität nicht zuzumuten, auch noch den Rechnungsrevisoren die Rechnungen
und Belege in die Wohnungen befördern zu müssen. Dieser Antrag wird zwar
abgelehnt und in einer Geschäftsverteilung für die Kanzleidiener vom Juli
1817 ausdrücklich festgelegt, daß diese auch die Dienstsachen der
Rechnungsrevisoren und vorrevidierenden Kalkulatoren zu besorgen haben. Auch
mit einer erneuten Eingabe vom Jahre 1828 haben sie nicht den gewünschten
Erfolg, setzen aber durch, daß die Beförderung der Sachen in die Wohnungen
der zu Hause arbeitenden Revisoren nur einmal stattfinden soll, und solchen
Revisoren, welche außerhalb der Stadt wohnen, nur mit besonderer Genehmigung
die Sachen gebracht werden sollen. Im
Jahre 1820 wird erneut ein Anlauf genommen, die Grenzen der Zuständigkeiten
und Verantwortlichkeiten zwischen Oberrechnungsräten und Rechnungsrevisoren
zu bestimmen. Eine entsprechende Anregung eines Mitgliedes wird von diesem
damit begründet, es gäbe bisher wenigstens nichts Schriftliches darüber,
welche Pflichten den Revisoren bei der Prüfung oblägen, und inwieweit sie
bei der Vorrevision verantwortlich seien. Die Folge davon sei Doppelarbeit,
indem die Räte sich verpflichtet fühlten, auch insoweit noch in die
Rechnungen - selbst in deren formelle Seite - einzudringen, als schon die
Revisoren sie vorgeprüft hätten. Demgegenüber betont der Chefpräsident der
1. Abteilung, im Instruktionsentwurf von 1816, über den allerdings die
Entscheidung noch ausstehe, sei die Verpflichtung der Rechnungsrevisoren
geregelt und die Grenzlinie ihres Wirkens nach dem Endzweck ihrer Einstellung
bestimmt. Sie hätten die Vorrevision nach Anweisung ihres Rats, dem die
Hauptrevision obliege, zu bewirken. Daß sie für die von ihnen zu leistenden
Arbeiten verantwortlich seien, verstehe sich von selbst. Es bestehe auch kein
Zweifel darüber, daß der Rat nicht verpflichtet sein könne, die von dem
Revisor revidierten Rechnungen hinsichtlich der Justifikation und der Belege
überall zu prüfen. Nichtsdestoweniger bleibe der Rat für die ordnungsmäßige
Revision insoweit verantwortlich, als seine Obliegenheiten sich nicht bloß
auf die Prüfung „derjenigen materiellen Gegenstände beschränke, deren
Beurteilung eine höhere Kenntnis der Verwaltungsgrundsätze“ erfordere,
sondern auch die Kontrolle der Revisorenarbeit durch öftere Stichproben
umfasse. Uns interessiert an dieser Auseinandersetzung in erster Linie die
Tatsache, daß sich die Grenze der Wirksamkeit und Verantwortlichkeit der
Revisoren auch nach maßgebender Auffassung tatsächlich bereits verschoben
hat. Sahen wir sie wenige Jahre zuvor zwischen formeller und. materieller Prüfung
gezogen, so finden wir sie jetzt soweit verlagert, daß auf die Seite der
Revisoren alles das fällt, was nicht an Materiellem zur Beurteilung „eine höhere
Kenntnis der Verwaltungsgrundsätze“ erfordert. Es fragt sich allerdings, ob
auf dieser neuen Grundlage eher eine praktische Scheidung der Gegenstände
gegeben ist, wenn sie überhaupt in irgend einer Form zum ausdrücklichen
Inhalt einer Instruktion werden soll. Aber
dazu ist vorerst gar keine Zeit. Im Jahre 1820 wird das Präsidium der ORK
aufgefordert, zur Sitzungs-Niederschrift einer zur Prüfung des
Staatshaushalts gesetzten Kommission Stellung zu nehmen, worin die Auffassung
vertreten wird, ein Drittel der Kosten für die ORK könne erspart werden,
wenn diese nicht mehr sämtliche Spezialrechnungen revidiere, nicht jeden
einzelnen Posten rechnerisch prüfe und die materielle Revision auf erhebliche
Gegenstände beschränke . Der Chefpräsident der 1. Abteilung entgegnet
hierauf in ganz großen Zügen, die Mutmaßungen der Kommission bedürften,
wenn sie genau beantwortet werden sollten, der näheren Erläuterung und Begründung,
jedenfalls aber könne bei der jetzigen Organisation der ORK von einer solchen
beträchtlichen Ersparung keine Rede sein. Mit Schreiben vom August 1821 kommt
indes der Staatskanzler auf die Vorschläge der Kommission zurück; diese sei
der Auffassung gewesen, daß sich auch bei Aufrechterhaltung der jetzigen
Organisation eine wesentliche Ersparung erzielen lasse, indem eine größere
Anzahl nicht mehr voll dienstfähiger Beamter durch jüngere Kräfte, in
geringerer Zahl, ersetzt würde. Dem entzieht sich das Präsidium jetzt nicht.
Es will eine Reihe dienstunfähiger Beamten zur Pensionierung oder Entlassung
mit Wartegeld vorschlagen und den Besoldungsaufwand in begrenztem Umfange
verringern. Darüber hinaus seien aber keine Abstriche möglich; bei der 1.
Abteilung seien 7 Räte, 18 Revisoren, 17 Kalkulatoren, bei der 2. Abteilung
5 Räte, 12 Revisoren und 12 Kalkulatoren wenigstens erforderlich. Schon
bisher hätten sehr verdiente und ausgezeichnete Beamte durch zu große
Anstrengungen im Dienst ihre Gesundheit geopfert. Die Zahl der jährlich bei
der ORK eingehenden Rechnungen belaufe sich auf insgesamt 4.592; eine beträchtliche
Anzahl von Rechnungen sei rückständig. Es
setzt nun bereits die engere Vorgeschichte der uns bekannten Instruktion vom
18. Dezember 1824 ein. Schon die Vorschläge der zur Untersuchung des
Staatshaushalts eingesetzten Immediatkommission, die dem Chefpräsidenten im
August 1824 mit dem Ersuchen übersandt werden, eine Instruktion auf ihrer
Grundlage auszuarbeiten, deuten darauf hin, daß sich manches ändern soll. Diese
Vorschläge lassen ein weitgehendes Verständnis für die Notwendigkeiten der
ORK erkennen. Die Kommission hebt hervor, daß die Prüfung sich auch auf Mängel
in der Verwaltung erstrecken, mit Umsicht und Sachkenntnis geschehen und
keineswegs auf die Rechnungsjustifikationen sich beschränken soll. Der Chefpräsident
soll ermächtigt werden, Räte an die rechnunglegenden Behörden zu beordern,
„um Bedenken und Erinnerungen an Ort und Stelle“ zu prüfen, Anstände zu
untersuchen, auch Kassenrevisionen abzuhalten. Gerade diese Anregung stellt
einen praktischen Beitrag zur Verbesserung der Voraussetzungen für eine
sachgemäße, nicht lebensfremde Handhabung der Rechnungsprüfung dar. Eine
rein rechnerische Nachprüfung ganzer Rechnungen, die draußen bereits
rechnerisch geprüft worden sind, hält die Kommission nur noch insoweit für
erforderlich, als durch Stichproben Fehler festgestellt werden. Infolgedessen
müsse sich die Zahl der Kalkulatoren von 34 auf 10 beschränken lassen, die
zur Kalkulatur nur herangezogen werden sollen, wenn der Rechnungsrevisor beim
Probe-Kalkül Fehler findet und die ganze Durchrechnung deswegen für nötig hält.
Die Zahl der Revisoren soll unverändert bleiben, zumal sie den Probe-Kalkül
künftig gleich mitbesorgen sollen. Von den 12 Räten seien nach Ansicht des
Chefpräsidenten zwei entbehrlich, vorausgesetzt, daß nur vollkommen
qualifizierte angestellt werden.
Alle
diese Gesichtspunkte zeigen deutlich an, wohin im Falle ihrer Durchführung
die Entwicklung des Prüfungsdienstes gehen muß. Die weitaus breiteste Prüfungsarbeit
muß auf den Rechnungsrevisoren ruhen, deren Geschäfte nach oben infolge
notwendiger Entlastung der Räte in ihren umfangreichen Arbeiten, aber diesmal
auch nach unten durch die Mitübernahme der sogenannten Probe-Kalküls, eine
Erweiterung erfahren. Allerdings
suchen wir in der Instruktion von 1824 vergebens nach Bestimmungen, welche uns
die Verwirklichung der erwarteten Entwicklung bestätigen. Wo sie sich schon
mit der Prüfungstätigkeit der Behörde unmittelbar befaßt, da möchte es
auf den ersten Blick scheinen, als habe sich in all den letzten Jahren gegenüber
früher in dieser Beziehung nichts geändert. Wenn es darin zunächst heißt,
daß „der Rat, welcher die Revision der Rechnung bewirkt“, in das Wesen
der Verwaltung selbst eindringen muß u. a. m., so kann auch kein
Zweifel sein, daß als eigentliche Prüfungsbeamte auch jetzt noch die Räte
gelten; auf sie beziehen sich die ganzen Erfordernisse, die wir dem
angedeuteten Paragraphen als Voraussetzungen für eine wirksame Rechnungsprüfung
entnehmen. Die Revisoren sind also, wenn schon vielleicht tatsächlichermaßen,
so doch zumindest nicht anerkanntermaßen das, was sie nach ihrer Bezeichnung
zu sein hätten. Und der vom Personal der ORK handelnde Paragraph 54 der
Instruktion läßt in seiner Einleitung nicht einmal eine hervorgehobene
Stellung der Revisoren, die er mit „zu dem Unter-Personal“ zählt,
vermuten; aber es folgt schließlich doch eine besondere Hervorhebung durch
die Bestimmung, daß die „Revisoren der Regel nach aus den Kalkulatoren und
anderen Offizianten der Provinzialbehörden entnommen“ werden sollen, für
sie auch ebenso wie für die Räte eine Probedienstzeit bis zu 6 Monaten
vorgeschrieben wird. Und endlich können wir auch auf die ausgebaute Prüfungstätigkeit
der Revisoren schließen aus dem Schlußabsatze, nach dem „einzelne
Revisoren, welche sich durch Geschicklichkeit, Fleiß und sittliche Führung
vorzüglich auszeichnen“, zu Assessoren ernannt und bei Eignung schließlich
auch zur „Erteilung des Prädikats als Oberrechnungsräte“ in Vorschlag
gebracht werden können. Darüber
hinaus verrät uns die Instruktion von 1824 für unsere Untersuchung nichts;
wir müssen sehen, was in dieser Beziehung die in der Schlußbestimmung
vorbehaltene besondere Instruktion für den Chefpräsidenten bringt, die am
16. März 1831 ergeht, und die für Jahrzehnte die Kollegialverfassung so gut
wie aufhebt, indem sie die richterliche Funktion der Mitglieder und damit das
Erfordernis kollegialer Beschlüsse nur für den Defektenfall vorsieht. Aus
ihrer Verweisung auf die Instruktion von 1824 müssen wir folgern, daß auch
jetzt noch die Geheimen Oberrechnungsräte als eigentliche Prüfungsbeamte
betrachtet werden. Dies finden wir auch darin bestätigt, dass die Revisionstätigkeit
der Geheimen Rechnungsrevisoren nur als Vorrevision bezeichnet wird. Praktisch
weist die Instruktion aber den Rechnungsrevisoren die Hauptprüfungsaufgabe
zu, indem diese ausdrücklich dafür verantwortlich gemacht werden, daß bei
der von ihnen zu bewirkenden Vorrevision der Rechnungen und Bearbeitung der
Notatenbeantwortungen nichts Erhebliches weder in der Materie noch in der Form
unerinnert bleibe, auch ihre Haftbarkeit für die Folgen nachlässiger
Revision festgelegt wird. Zur Unterscheidung von dieser „Vorrevision“ der
Rechnungsrevisoren wird die Prüfungsaufgabe der Oberrechnungsräte dahin
umschrieben, dass sie verpflichtet sind, „bei Prüfung der
Revisionsprotokolle, Verhandlungen und Dechargen darauf zu sehen, dass
Unerhebliches nicht moniert werde“, und sich durch Vergleichen der
Erinnerungen mit den Rechnungen und Belegen davon zu überzeugen, daß die
Erinnerungen richtig sind. Das bedeutet also, daß es durchaus Sache der
Revisoren ist, die zu beanstandenden Fälle aus den Rechnungen
herauszugreifen, der Departementsrat aber für die darauf beruhenden
Erinnerungen die volle Verantwortung übernimmt. Das ist der Normalfall. Der
Beantwortung der Frage, ob insoweit mit Recht noch von einer Prüfungstätigkeit
der Oberrechnungsräte
die Rede sein kann, enthebt uns die Tatsache, daß ihnen nach der Instruktion
von 1831 immerhin die besondere Verpflichtung auferlegt ist, monatlich eine
oder zwei Rechnungen in allen Positionen mit den Belegen in allen Teilen zuprüfen
und beim Vorfinden von Unterlassungen den Revisor oder Kalkulator
zurechtzuweisen. Hierin haben wir also eine wenigstens stichprobenweise Prüfungsaufgabe
der Räte als vorliegend anzuerkennen. Auch den Direktoren ist übrigens die
Verpflichtung einer stichprobenweisen Nachrevision auferlegt; sie sollen hin
und wieder „bei der Superrevision der Revisionsprotokolle einzelne wichtige
Teile der Rechnungen nachrevidieren, um sich zu überzeugen, ob auch
erhebliche Mängel nicht unerinnert geblieben sind“. Sowohl Räten als auch
Direktoren kann überdies der Chefpräsident Rechnungen zur alleinigen
Prüfung, also ohne Vorrevision, übertragen. Bemerkenswert ist nun,
dass die Instruktion für den Fall einer Überlastung des Departementsrats die
Möglichkeit einer Erleichterung in der Weise vorsieht, daß einzelnen Geh.
Rechnungsrevisoren, die sich besonders ausgezeichnet haben, die „selbständige
Revision“ von Rechnungen auf Widerruf übertragen werden kann. Das
Wesentliche dieser selbständigen Revision beruht darauf, daß der Revisor
selbst die Verantwortung für die tatsächliche Richtigkeit der Erinnerungen
übernimmt, der Departementsrat also sich nicht erst durch Nachsehen der
betreffenden Rechnungsteile und Belege von einer solchen Richtigkeit zu überzeugen
braucht, sich vielmehr darauf beschränken kann, „auf richtige Anwendung der
bestehenden Gesetze und sonstigen Bestimmungen“ und geeignete Abfassung der
Erinnerungen zu achten. Sehen
wir also die Prüfungsaufgabe der Revisoren nun anerkanntermaßen ganz beträchtlich
nach oben erweitert, teils sogar unbegrenzt, so finden wir darüber hinaus außerdem
eine Ausweitung ihrer Obliegenheiten nach unten. In Erfüllung der
Kommissionsvorschläge vom Jahre 1824 weist ihnen die Instruktion von 1831
auch die stichprobenweise rechnerische Nachprüfung der Rechnungen und Belege
zu, also den sogenannten „Probe-Kalkül“. Erst wenn sie hierbei Fehler
entdecken, tritt der Kalkulator in Tätigkeit, indem dieser dann sämtliche
Posten durchrechnen muß. Darüber hinaus können die Kalkulatoren von den
Rechnungsrevisoren auch zur Erledigung des „Probe-Kalküls“ selbst und
sogar zur Vorrevision geringfügiger Rechnungen herangezogen werden. Schließlich
ist auch noch vorgesehen, einen Teil der „Geheimen Kalkulatoren“ zu
„Geheimen revidierenden Kalkulatoren“ zu bestimmen, als welche sie ebenso
wie die Revisoren die Vorrevision von Rechnungen, daneben gleichzeitig die
Kalkulationsarbeiten für solche Rechnungen, vorzunehmen haben. Wir haben den
Grund für die Einrichtung der revidierenden Kalkulatoren in Rücksichten auf
die Etats zu suchen, indem die Stellenzahl für Revisoren begrenzt,
andererseits eine große Zahl von Kalkulatoren überzählig geworden ist. Eine
besondere Regelung ist für die Assessoren vorgesehen, die auch in den
Sitzungen nur in den von ihnen selbst vorgetragenen Sachen eine entscheidende
Stimme haben. Sie haben die Revision von Rechnungen vorzunehmen, ohne daß ihr
eine Vorrevision durch einen Revisor oder revidierenden Kalkulator vorausgeht,
und es gelten für ihre Prüfungstätigkeit dieselben Bestimmungen wie bei der
der Revisoren, nur wird ihnen der Probe-Kalkül von den Kalkulatoren
abgenommen. Revisoren
und Kalkulatoren sollen von den Departementsräten nur insoweit zur Abfassung
von Berichten, Schreiben und Verfügungen herangezogen werden, als solche in
unmittelbarer Verbindung mit den Revisions-Protokollen und
‑Verhandlungen stehen und gleichzeitig mit diesen bewirkt werden müssen;
das bedeutet, daß für eine Generalienbearbeitung durch Revisoren vorerst nur
wenig Raum ist. Die Arbeit der Revisoren findet eine gewisse Anerkennung übrigens
darin, daß das Streichen oder die Berichtigung von Erinnerungen so geschehen
muß, daß diese in ihrer ursprünglichen Fassung nachgelesen werden können.
Ihre Entwürfe müssen auch dann zu den Akten genommen werden, wenn sie nicht
gebilligt werden. Daß die Revisoren die Rechnungen nach der Reihenfolge ihres
Eingangs zu prüfen haben, wird schon 1831 bestimmt. Im Gegensatz zur später
eingeführten, im wesentlichen noch heute geltenden Regelung wird damals aber
eine mehrmonatige Zeitspanne am Schlusse des Geschäftsjahres für die
Bearbeitung von Prüfungsbeantwortungen, die ebenfalls in chronologischer
Reihenfolge vorzunehmen ist, von Prüfungsarbeiten freigehalten. Die
in der Instruktion von 1831 vorgesehene Kontrolle der Tätigkeit der Revisoren
in der Weise, daß einzelne Rechnungen durch die Departementsräte geprüft
werden, ist an sich nichts Neues. Schon 1825 sind die Geheimen Oberrechnungsräte
angewiesen worden, die ihnen untergeordneten Revisoren und Kalkulatoren in
ihren Arbeiten fortwährend zu kontrollieren, indem sie einzelne von diesen
revidierte Rechnungen einer probeweisen Nachprüfung unterziehen. In einer ergänzenden
Verfügung vom Oktober 1827 wird ausgeführt, daß es zu einer solchen
speziellen Nachrevision gehöre, sich davon zu überzeugen, ob die Revisoren
mit der erforderlichen Gründlichkeit geprüft haben, und dabei zugleich in
das Wesen der Verwaltung einzudringen, damit diejenigen Mängel entdeckt
werden, welche den Revisoren auf ihrem Standpunkt entgangen sein könnten. Der
weitergehenden Anordnung, der Instruktion von 1831 „monatlich eine bis zwei
Rechnungen in allen Positionen mit den Justifikatorien detailliert“ zu prüfen,
sehen wir bei Durchsicht der bezüglichen Akten der ORK eine Kette von Anständen
wegen ihrer Nichtbeachtung folgen. Und schließlich ordnet der Chefpräsident,
offenbar um seiner Anordnung mehr Geltung zu verschaffen, im Januar 1852 an,
dass ihm alle von den Departementsräten nachrevidierten Rechnungen zur
Superrevision vorzulegen sind. Schon wenige Monate später muß der Chefpräsident
erneut feststellen, daß die Nachrevision durch die Departementsräte nicht im
gebotenen Umfange erfolgte, trotzdem sie eine unentbehrliche Kontrolle einer
vorschriftsmäßigen „Vorrevision“ und das einzige Mittel sei, die
Revisionsbeamten, „soweit es überhaupt nötig erscheine“, zu einer gründlichen
Prüfung sämtlicher Rechnungen anzuregen. Ein Jahr später weist der Chefpräsident
durch erneute Rundverfügung darauf hin, daß der verfolgte Zweck nicht
hinreichend erfüllt werde, wenn die Nachrevision gewöhnlich erst in der
letzten Woche des Monats erfolge und fast allgemein auf eine Rechnung beschränkt
werde. Dieselben Mißstände beklagt der Chefpräsident auch im darauf
folgenden Jahre, zumal er festgestellt habe, daß vorzüglich nur Rechnungen
ganz unbedeutenden Umfangs nachrevidiert, überhaupt die Anordnung nur der
Form, nicht dem Wesen nach erfüllt werde. Doch auch in der Folgezeit findet
der Chefpräsident immer wieder Anlaß, seine Verfügungen in Erinnerung zu
bringen, und dabei Notwendigkeit und Zweck der Nachrevision jeweils wieder
geltend zu machen. Wenn er nach Ablauf des Geschäftsjahres 1865/66 schließlich
feststellen muß, daß nur in 17 von 131 Fällen mehr als eine Rechnung
nachrevidiert und nur in 6 Fällen die Nachrevision gleichmäßig auf beide
Monatshälften verteilt worden sei, so kann man seinem Ersuchen, künftig nach
den Bestimmungen zu verfahren, wenig Erfolg voraussagen, müssen doch
dieselben Hemmungen wie seit Jahrzehnten auch künftig der Erfüllung
entgegenstehen. Diese Hemmungen lassen sich schon daraus erklären, daß die
bereits 1827, wie oben erwähnt, in den Vordergrund gestellte
Verschiedenartigkeit des „Standpunkts“ der Kontrollierenden und der
Kontrollierten naturgemäß eine unterschiedliche Arbeitsmethode bedingt. Doch
erst auf dem Umwege über den Rechnungshof des Norddeutschen Bundes zieht man
die Folgen daraus, daß die bisherige Regelung nicht ihren Zweck erfüllt hat.
In der Instruktion des RH.d.N.B. v. 1869 wird den Departementsräten ganz
allgemein die Verpflichtung auferlegt, sich im Rahmen des Möglichen,
entsprechend ihren Kenntnissen im Rechnungswesen und in den Verwaltungsgrundsätzen
ihres Verwaltungszweiges, durch selbständiges Eindringen in die einzelnen
Etats, Rechnungen und Belege von der Vollständigkeit der vorgelegten Arbeiten
zu überzeugen, Unterlassungen durch Hinzusetzung fehlender Erinnerungen zu
beseitigen und damit zugleich eine wirksame Kontrolle über die ihnen
untergebenen Revisionsbeamten auszuüben. Indem hierin eine Erweiterung der
Kontrollaufgabe der Departementsräte erblickt wird, hebt man zunächst beim
RH.d.N.B die bisherige Verpflichtung einer monatlichen besonderen Nachprüfung
einzelner Rechnungen auf, und noch im selben Jahre fuhrt der Chefpräsident
den neuen Grundsatz auch für die ORK ein. Damit verliert gleichzeitig die den
Direktoren nach der Instruktion von 1831 auferlegte Verpflichtung, „hier und
da bei der Superrevision der Revisionsprotokolle einzelne wichtige Titel der
Rechnungen nachzurevidieren, um sich zu überzeugen, ob auch erhebliche Mängel
nicht unerinnert geblieben sind“, ihre praktische Bedeutung, nachdem ihre
praktische Handhabung vorher wiederholt eine Wandlung erfahren hat, zuletzt
1855 dahin, daß sie ihrerseits wieder eine Überprüfung der Kontrolltätigkeit
der Departementsräte darstellen sollte.
Dagegen
hat bis in die neueste Zeit eine Anordnung Gültigkeit gehabt; die zum Zwecke
der unmittelbaren Unterrichtung des Chefpräsidenten von den Leistungen der
Revisionsbeamten im Jahre 1851 getroffen worden ist. Um die Arbeiten sämtlicher
Revisionsbeamten allmählich kennen zu lernen, ordnet der damalige Chefpräsident
an, daß ihm bis auf weiteres von einem jeweils zu bestimmenden Prüfungsbeamten
- man beginnt mit dem, der am meisten mit seinen Arbeiten im Rückstand ist -
sämtliche Entwürfe der Revisionsprotokolle, Verhandlungen, Dechargen usw.
zur 3. Superrevision vorzulegen sind. In gewissen Zeitabständen wird nun
jeweils ein anderer Beamter bestimmt, dessen Entwürfe der Chefpräsident
sehen will. Bis im Jahre 1869 eine abändernde Verfügung ergeht, nach der von
nun an allmonatlich ein Teil der Prüfungsbüros die Entwürfe je eines Prüfungsbeamten
vorzulegen hat. Hierbei bleibt es, bis im August 1931 der Chefpräsident im
Interesse der Vereinfachung des Geschäftsbetriebes auf die Vorlegung
verzichtet und sich vorbehält, in geeigneten Fällen nachträglich in Prüfungsverhandlungen
Einsicht zu nehmen. Wenden
wir uns wieder der Instruktion von 1831 zu, so haben wir uns zunächst mit der
Frage zu befassen, wie sich die darin zugelassene Beauftragung von
Rechnungsrevisoren mit der „selbständigen Rechnungsrevision“ ausgewirkt
hat. Insgesamt wird nur in 6 Fällen von der Möglichkeit Gebrauch gemacht,
zuletzt 1836. 1844 ergeht eine Rundfrage an die beteiligten Departementsräte
dahin, ob die Beauftragung von Revisoren zur Entlastung der Räte noch nötig
sei. In der Hauptsache verneinen die befragten Departementsräte diese Frage;
die Regelung habe für sie kaum praktische Bedeutung, denn wenn sie schon bei
den Erinnerungen auf richtige Gesetzanwendung zu achten hätten, müßten
sie auch meist in die Belege und Rechnungen Einsicht nehmen; bei allen, auch
geringfügigsten Erinnerungen die faktische Richtigkeit vollständig zu prüfen,
sei ihnen aber andererseits ohnehin nicht möglich. Es sei somit für sie kaum
ein Unterschied, ob den Revisoren die selbständige Prüfung übertragen sei
oder nicht. 1850 wird dann auf dem Umwege über eine Organisationsänderung
die Sonderstellung einzelner Revisoren beseitigt. Daß
die mit selbständiger Prüfung von Rechnungen seit 1829 betraut gewesenen
Beamten die in der Instruktion von 1824 vorgesehene Möglichkeit einer
Ernennung zu Assessoren in erster Linie auf sich angewendet sehen möchten,
ist begreiflich. Sie werden 1836 dieserhalb schon vorstellig. Wir erfahren bei
dieser Gelegenheit, daß nur zweimal von der Möglichkeit Gebrauch gemacht
worden ist, indem 1826 ein ehemaliger Hofrat - der später sogar zum Geheimen
Oberrechnungsrat aufgestiegen ist - und jener ehemalige Kalkulator, der zehn
Jahre vorher (bei Gelegenheit der Vorlegung des Entwurfs einer Instruktion für
die Rechnungsrevisoren) sich von seinen Kollegen in der Beurteilung ihrer
Stellung geschieden und sich mit seinem Dienstverhältnis als Rechnungsrevisor
zufrieden erklärt hat, zu Assessoren ernannt worden sind, und ihnen auch
darauf der Oberrechnungsrats-Charakter verliehen worden ist. Auf diese beiden
Fälle berufen sich jetzt die Antragsteller; der Antrag wird aber abgelehnt. Doch
die Revisoren haben auch andere Wünsche und Sorgen als nur die um ihre
Stellung. Nicht ohne Interesse verfolgt man die Eingabe einer Reihe von
Revisoren aus dem Jahre 1855, in der diese beantragen, den Monat Juli künftig
als Ferienmonat zu bestimmen. Einen allgemeinen Erholungsurlaub für Beamte
kennt die damalige Zeit noch nicht, und es ist auch durchaus verständlich,
wenn sich die Antragsteller auf die Ferieneinrichtung bei Justiz- und
Unterrichtsbehörden berufen. Ein offenbar in besonderer Vertrauensstellung
stehender Geheimer Rechnungsrat bringt, zur gutachtlichen Äußerung
aufgefordert, dem Antrage kein besonderes Verständnis entgegen. Er bezweifelt
das Vorliegen einer Überlastung der Revisoren in dem von ihnen vorgegebenen
Umfange und hält ihrer Angabe, die Tätigkeit sei besonders aufreibend, das
hohe Alter einer Reihe von Revisoren entgegen. Im übrigen sei bisher keinem
Beamten, der Erholungsurlaub beantragt habe, dieser versagt worden. Frage man
sich also, wozu bestimmte Sommerferien dienen sollten, so müßte man zunächst
feststellen, daß den meisten Beamten das Geld für Erholungsreisen fehle, sie
also am Orte bleiben „und entweder arbeiten oder müßig gehen würden“.
Im ersten Falle würden sie den ganzen Geschäftsplan umstoßen, im zweiten
„dem Müßiggange sich hingeben und Zerstreuung suchen, die immer mehr oder
weniger zu entbehrlichen Ausgaben führen“. Solchem Vorschub zu leisten, dürfte
sich besonders den zahlreichen Beamten gegenüber nicht empfehlen, deren
Einkommen zu ihrer und ihrer Familie Lebensunterhalt nur notdürftig
ausreiche. Eine
günstigere Beurteilung erfährt die Eingabe zwar an höherer Stelle; zur Einführung
von Ferien bei der ORK kommt es aber nicht. Lediglich wird auf dem Wege über
den Arbeitsplan eine gewisse Erleichterung für die Sommermonate zugestanden,
die auch in das Regulativ von 1873 später Eingang findet, indem darin
bestimmt wird, daß für die Monate Juli und August zusammen nur ein
Monatspensum anzusetzen ist. Die
besondere Eigenart des Prüfungsdienstes hat von jeher innerhalb der Behörde
ihre Anerkennung auch in der Regelung der Arbeitszeit gefunden. Wir haben oben
wiederholt gehört, daß die Rechnungsprüfung im ersten Jahrhundert des
Bestehens der Behörde allgemein zu Hause vorgenommen wird. Räte und
Revisoren sind hinsichtlich der Prüfungstätigkeit an keine Dienststunden
gebunden, und nachmittags ist überhaupt niemand bei der Behörde anwesend,
der mit den Rechnungen zu tun hat, also auch kein Kalkulator. Erst im Jahre
1810 beginnt sich hierin eine gewisse Wandlung anzubahnen. Sie nimmt ihren
Ausgang bei den Kalkulatoren, die wegen der erforderlichen Aufarbeitung von
Resten auch nachmittags im Büro arbeiten sollen. Ganz allmählich greift die
Bindung der Beamten an bestimmte Bürostunden auch auf die Revisoren über.
Doch bleibt es zunächst bloßer Grundsatz; denn ein vorläufiges Reglement über
den Geschäftsbetrieb von 1823 läßt immerhin noch zu, daß die
Rechnungsrevisoren sowie diejenigen Kalkulatoren, welchen die
Rechnungsrevision übertragen ist, insoweit zu Hause arbeiten dürfen, als es
ihnen vom Departementsrat gestattet wird. Allerdings erfährt diese
Genehmigung schon zwei Jahre später insofern eine Einengung, als die
Rechnungsrevisoren künftig wenigstens zweimal wöchentlich von 11 bis 1 Uhr
im Büro arbeiten sollen. Man scheint sich aber in den folgenden Jahren mit
einer einmaligen Anwesenheit begnügt zu haben, bis 1843 angeordnet wird, daß
die Revisoren Montags und Donnerstags von 11 bis 1 Uhr und Sonnabends von 12
bis 1 Uhr anwesend sein sollen. An diesen Tagen sollen auch ihre Büros im
Winter geheizt werden. Ein Antrag der zu Hause arbeitenden Revisoren, ihnen
die Aufwendungen für „Erleuchtungs“-Material zu erstatten, wird
abgelehnt. Nur wer regelmäßig im Büro arbeitet, erhält das
Beleuchtungsmaterial in Natur verabfolgt. Hierin
erkennen wir schon den zweiten Grund dafür, daß die Behörde dem Wunsche der
Beamten, zu Hause zu arbeiten, soweit entgegenkommt. Er liegt in der Ersparung
von Geschäftsbedürfnissen und darüber hinaus in dem mangelhaften Umfange
und Zustand der Geschäftslokale. Nachdem diese erweitert und verbessert
worden sind, ändert sich der bisherige Zustand im Jahre 1846 grundlegend. Mit
Rücksicht auf die Nachteile, so heißt es, „welche aus der bisher wegen der
mangelhaften Büroeinrichtung nachgelassenen Bearbeitung der Rechnungssachen
in der Privatwohnung hervorgegangen sind“, haben künftig auch alle
Revisoren und Kalkulatoren täglich von 9 bis 1 und 3 bis 6 bzw. 8 bis 1 und 3
bis 5 anwesend zu sein, die Räte nur vormittags und zweimal nachmittags. Das
eigentliche Prüfungsgeschäft soll nur noch in den Dienstzimmern verrichtet
werden und daher künftig grundsätzlich keine Rechnung mehr in Wohnungen
gebracht werden. Gegen diese Regelung laufen die Beamten natürlich Sturm. Die
Räte weisen darauf hin, daß sie insbesondere die von der Verfügung so hart
getroffenen Revisionsbeamten bedauerten, denen es wohl kaum gelingen werde, in
siebenstündiger „ruheloser und gezwungener Arbeit“ so Gründliches zu
leisten, wie vorher „ihrem nur von allgemeinen Kontrollen überwachten häuslichen
Fleiße“ gelungen sei. Überdies würde man die Revisionsbeamten bei der
neuen Regelung von selbständiger Tätigkeit entwöhnen. Für sich selbst
machen die Räte geltend, ein jeder von ihnen wisse, „nach seinen physischen
und moralischen Eigentümlichkeiten Zeit und Ort ihrer Arbeit so zu bestimmen,
wie das wahre Interesse des Dienstes es fordere“, sie glaubten auch Anspruch
auf diejenige Rücksicht zu haben, „ohne welche ein auf ehrenvolle Selbständigkeit
und Selbsttätigkeit angewiesener Beamter sich in der freien Anwendung seiner
geistigen Kräfte gehemmt sehen würde“. Ihrer Auffassung, es bestehe kein
zwingender Grund für die Neuregelung, tritt der Chefpräsident durch den
Hinweis entgegen, daß der dauernde Transport der umfangreichen Rechnungen in
die Wohnungen der Direktoren, Räte und Revisoren - wir erinnern uns jetzt der
oben in anderem Zusammenhang erwähnten, an sich begreiflichen Beschwerden der
Kanzleidiener - den Geschäftsgang erschwere. Und es bleibt bei der
getroffenen Anordnung - allerdings mehr auf dem Papier. Schließlich ergeht
1854 eine Dienstinstruktion, die sich, wenigstens soweit die Prüfungsbeamten
in Betracht kommen, mit der Festsetzung einer täglichen Mindestdienstzeit von
9 bis 1 Uhr begnügt, die jahrzehntelang beibehalten wird. Selbst die Verhältnisse
der ersten Nachkriegszeit vermögen wegen der Eigenart des Prüfungsgeschäfts
zunächst die Festsetzung einer Mindestarbeitsdienstzeit bei der ORK nicht
umzustoßen; auch weiterhin können also die Revisionsbeamten nachmittags zu
Hause arbeiten. Und als im Jahre 1923 die durchgehende achtstündige
Arbeitszeit bei der Behörde eingeführt wird, bleibt für die
Revisionsbeamten insofern eine Ausnahme bestehen, als ihre Arbeitszeit auf
Antrag von den Abteilungsdirektoren abweichend geregelt werden kann, was auch
geschieht. Erst vom 1. April 1928 an, gleichzeitig mit Einführung der
jetzt noch geltenden geteilten Arbeitszeit, fällt jede Ausnahmeregelung für
die Revisoren weg. Auseinandersetzungen
hinsichtlich des Verhältnisses in der Stellung der Revisoren zu derjenigen
der Oberrechnungsräte sind - abgesehen von der bereits behandelten Frage der
sogenannten „selbständigen“ Prüfung durch die Rechnungsrevisoren - in
der Zeit nach 1831 nicht mehr festzustellen. In gewissem Sinne kann der Übergang
des Prüfungsdienstes von den Räten auf die Revisionsbeamten im Jahre 1831
schon als abgeschlossen gelten, wenn auch ihre Tätigkeit vorerst noch als
„Vorrevision“ bezeichnet wird. In der Folgezeit ergeht nach und nach eine
Reihe von Verfügungen über den Gang der Geschäfte, wobei auch deutlich in
Erscheinung tritt, daß der Rechnungsrevisor jetzt der eigentliche Prüfungsbeamte
ist. Ein Regulativ von 1835 trifft Bestimmung über die von den
Revisionsbeamten zu den Geschäftsberichten beizubringenden Übersichten, ein
solches von 1836 regelt das bei Bearbeitung der Notatenbeantwortungen
insbesondere auch durch die Revisoren zu beobachtende Verfahren. 1847 wird die
künftige Aufstellung von Arbeitsplänen durch die Revisoren und die
monatliche Vorlegung von Berichten der Revisoren über den Fortgang des
Revisionsgeschäfts angeordnet; wir haben darin die Vorläufer der jetzt noch
üblichen Rechenschaftsberichte der Prüfungsbeamten zu sehen. Eine Verfügung
von 1853 bringt besonderes Verständnis den Revisoren entgegen, die vorzeitig
ihr Pensum beenden. Sie sollen die dadurch gewonnene freie Zeit wenigstens
teilweise zur Erholung und Ausbildung verwenden. Müssen sie zur Aufarbeitung
von Rückständen in anderen Geschäftskreisen herangezogen werden, so soll
dies gegen besondere Vergütung geschehen, die u. U. der Säumige zu übernehmen
hat. Schon 1851 wird angeordnet, daß jede schriftliche gutachtliche Äußerung
oder Sachverhaltsdarstellung, die ein Revisionsbeamter auf Ersuchen abgibt,
nebst der veranlassenden Verfügung zu den Akten genommen werden muß; es wird
auch erneut darauf hingewiesen, daß unbrauchbar befundene und daher
umgeschriebene Entwürfe der Prüfungsbeamten stets zu den Akten zu bringen
sind. In diesem Zusammenhang verdient auch eine ältere Anordnung erwähnt zu
werden, nach der die Revisoren über aufgetretene Zweifel, die nicht durch Rücksprache
mit dem Departementsrat ausgeräumt werden können, schriftliche Anzeige
unmittelbar dem Chefpräsidenten vorzulegen haben. Schließlich wird vom Geschäftsjahr
1869/70 an bestimmt, daß von den Prüfungsbeamten für jeden Geschäftskreis
Erfolgsnachweisungen zu führen sind, wie sie noch heute in ähnlicher Form üblich
sind. Auf die Notierung der Zahl der Erinnerungen durch die Revisoren wird
erst durch eine Verfügung vom 12.10.1909 verzichtet, nachdem solche Angaben für
die Geschäftsberichte nicht mehr benötigt werden, und weil „auf den
Inhalt, nicht auf die Zahl der Erinnerungen“ Wert zu legen sei. Hinsichtlich
des Verhältnisses der Rechnungsrevisoren zu den Kalkulatoren ist schon bei
den vorhin wiedergegebenen Vorschriften der Instruktion von 1831 aufgefallen,
daß die Möglichkeit einer annähernd gleichmäßigen Verwendungsart gegeben
ist. Schon vor Erlaß der genannten Instruktion hat man auch etatsmäßig den
Boden für eine entsprechende Regelung bereitet. Indem der Chefpräsident
seine Absicht darlegt, künftig auch alle Geh. Kalkulatoren vorzugsweise mit
Rechnungsrevision zu beschäftigen und allmählich den Unterschied zwischen
beiden Kategorien in bezug auf die Beschäftigung größtenteils verschwinden
zu lassen, im übrigen durch Auswahl eines geeigneten Nachwuchses für die
Stellen der Geh. Kalkulatoren diese künftig zur „Pflanzschule für die Geh.
Rechnungsrevisoren“ werden zu lassen, erwirkt er die Genehmigung, bei der
Besetzung beider Arten von Stellen sich nicht an die normalmäßige Zahl einer
jeden Kategorie binden zu müssen. Tatsächlich werden auch in der Folge die
Kalkulatorstellen zu Durchgangsstellen für die Revisoren. Haushaltsmäßig
verschwinden übrigens die letzten Geh. revidierenden Kalkulatoren erst vom
Rechnungsjahre 1903 ab durch Übernahme in Revisorstellen. Als
im Jahre 1844 die von der Verschmelzung der Revisions- und Kalkulaturarbeit
betroffenen Rechnungsrevisoren geltend machen, die Heranziehung zu
Kalkulaturarbeiten sei bei ihrer Anstellung nicht vorgesehen gewesen,
verbinden sie damit noch ein anderes Bestreben. Ein Beschwerdeführer aus
jener Zeit versucht den Nachweis zu erbringen, daß die Revisionsbeamten,
solange man ihre Arbeiten lediglich als die eines Expedienten betrachte, ganz
zu Unrecht verantwortungs- und regreßpflichtig seien für Schäden, die
dadurch entstehen können, daß Fälschungen und Unterschleifen bei der
Rechnungsprüfung unentdeckt bleiben. Die bezüglichen Stellen des Allgemeinen
Landrechts hinsichtlich der Verantwortungs- und Regreßpflicht könnten sich
auf bloße „Expedienten als Subalternbeamte“ nicht beziehen. Nach Erhalt
eines Bescheids, der seine Auffassung als unrichtig bezeichnet, wird derselbe
Rechnungsrevisor erneut vorstellig; diesmal zusammen mit einer Reihe von
Kollegen; sie tragen den Wunsch vor, die Konzepte, Revisionsprotokolle und
Verhandlungen unmittelbar mit der Namensunterschrift vollziehen zu dürfen.
Darauf wird ihnen gestattet, künftig die Prüfungsprotokolle, Verhandlungen
und Dechargen am Schlusse unter Hinzufügung der Namensunterschrift mit der
Bemerkung „Entworfen und zur Nachrevision vorgelegt“ zu versehen, während
sonstige Entwürfe wie bisher auf der ersten Seite mit dem Vermerk
„expediert pp“ zu versehen sind. Darin sehen die Antragsteller keine Erfüllung
ihres Wunsches, sondern eine „vermehrte Schreiberei“, und erneut tritt der
sie in der Sache vertretende Rechnungsrevisor mit einer Eingabe hervor. Er
beruft sich darauf, daß auf den Rechnungen selbst ein „kategorisches“
„Revidiert pp“ von dem Departementsrat sowie dem Revisor gemeinschaftlich
vollzogen werde; und er hält es nicht für damit im Einklang stehend, daß
unter den Prüfungsverhandlungen lediglich ein Vorlegungsvermerk des Revisors
angebracht werden darf. Doch der Behördenchef sieht keine Ursache, den nun
bestehenden Zustand zu ändern.
Das
Gesetz betreffend die Einrichtung und die Befugnisse der Oberrechnungskammer
vom 27. März 1872 nennt von den Beamten der Behörde nur die Mitglieder, also
Präsident, Direktoren und Räte. Es enthält für unsere Untersuchung noch
weniger Material als die Instruktion von 1824; aber ebenso wie diese in der
Instruktion von 1831 ihre Ergänzung fand, haben wir jetzt Einzelheiten in dem
unterm 22. September 1873 erlassenen Regulativ über den Geschäftsgang bei
der ORK zu suchen. Dieses Regulativ bestimmt gleich im ersten Paragraphen, daß
in jedem Büro unter Leitung des Departementsrats die „erforderliche Zahl
von Revisionsbeamten“ beschäftigt wird, und unterstreicht die Geltung
dieser Revisionsbeamten auch durch die Regelbestimmung, kein Revisionsbeamter
dürfe in zwei verschiedenen Büros beschäftigt werden, sowie durch die
Anordnung, daß für jeden Revisionsbeamten alljährlich ein Arbeitsplan
aufzustellen ist. Wir finden dann das amtliche Verhältnis der
Revisionsbeamten in einem besonderen Abschnitt des Regulativs näher
umschrieben. Wiederum heißt es, daß den Revisoren die spezielle
„Vorrevision“ der Rechnungen unter Vergleichung mit den Belegen, außerdem
natürlich die Bearbeitung der Notatenbeantwortungen und die Prüfung des
Kassenetats obliegt. Dann finden wir aber auch die bereits angedeutete
Entwicklung hinsichtlich der Kalkulatur bestätigt, indem das Regulativ ausdrücklich
vorschreibt, daß zur Revisionstätigkeit der Prüfungsbeamten auch die
kalkulatorische Prüfung der Rechnungen und Belege „in den vorgeschriebenen
Grenzen“ gehört. Die Verantwortlichkeit der Revisoren dafür, daß bei
Revision und Notatenbeantwortung nichts Erhebliches in Materie und Form von
ihnen unerinnert bleibt, wird wieder festgelegt. Im Gegensatz zu einer früheren
Regelung können sie jetzt von den Departementsräten zur Fertigung aller Verfügungen
und Entwürfe herangezogen werden; es kann mithin auch die
Generalienbearbeitung einem Prüfungsbeamten anerkanntermaßen übertragen
werden. Schließlich wird noch bestimmt, daß die Prüfungsbeamten „zunächst“
die Vollständigkeit und Richtigkeit der von ihnen zu den Geschäftsberichten
und Landtagsbemerkungen beizubringenden Materialien, ferner der periodischen
Übersichten über den Geschäftsstand zu vertreten haben. Inwiefern ist nun
aber die Beibehaltung der Bezeichnung „Vorrevision“ für die Prüfungsaufgabe
der Revisoren zu verstehen? Die
Obliegenheiten der Departementsräte sind im Regulativ von 1873 so verankert,
wie sie schon seit 1869 auf dem Umwege über den RH des Norddeutschen Bundes
festgelegt sind. Sie haben durch Prüfung und Vollziehung der Konzepte aller
Prüfungsverhandlungen, Entlastungen usw. die Verantwortung zu übernehmen für
„die darin enthaltenen Ausführungen und tatsächlichen Angaben, welche sie
nach den betreffenden Rechnungen und Belegen zu prüfen haben“, und es ist
ihnen auferlegt, „sich durch selbständiges Eindringen in die einzelnen
Etats, Rechnungen und Belege von der Vollständigkeit der vorgelegten
Arbeiten“ zu überzeugen. Es kann dahingestellt bleiben, ob hierin die
Merkmale einer „Revision“ oder die einer „Nachrevision“ zu erblicken
sind; denn im Grunde ist dies nur eine Frage der Auslegung dieser Begriffe.
Auch nachdem zu den Aufgaben der Departementsräte durch die Ergänzung des
Regulativs im Jahre 1912 noch die Bestimmung über die Art der Rechnungsprüfung,
z. B. über die Vornahme von Stichprüfungen, hinzugetreten ist, läßt
sich die Frage nicht eindeutig beantworten. Beeinflußt allerdings von der
heutigen Auffassung, wird man eine Revisionstätigkeit im engeren Sinne nur
dem Revisor zuschreiben, zumal für das im Regulativ von 1873 vorgeschriebene
Eindringen des Departementsrats „in die einzelnen Etats, Rechnungen und
Belege“ als Zweck ausdrücklich nur angegeben ist, die „Vollständigkeit
der vorgelegten Arbeiten“ zu kontrollieren, es also mehr mittelbar das Prüfungsgeschäft
fördert. Sehen wir das Hauptmerkmal der Prüfungstätigkeit i. e. S.
darin, daß dabei durch Prüfen der Rechnungen und Belege die zu
beanstandenden Fälle aufzugreifen sind, 30 können wir immerhin den Übergang
dieser Tätigkeit von den Räten auf die Revisoren mit dem Augenblick als
restlos abgeschlossen betrachten, da das Eindringen der Räte in die
Rechnungsunterlagen grundsätzlich auf den Zweck einer Kontrolle des Revisors
beschränkt wird; im Jahre 1873 finden wir diese Wandlung jedenfalls längst
vollzogen. Wie
ist es aber nun um die äußere Anerkennung der Stellung und Geltung des Prüfungsbeamten
bestellt? Gilt er etwa noch immer als Vorrevisor und scheut der Gesetzgeber
vielleicht nach wie vor zurück, von ihm Notiz zu nehmen? Nehmen wir die
Reichshaushaltsordnung vom 31. Dezember 1922, selbst in der Fassung vom 14. April 1930,
zur Hand, so müssen wir - nach damaligem Stande - wenigstens die zweite Frage
bejahen. Ebenso wenig wie das ORK-Gesetz von 1872 erwähnt selbst diese
Fassung der Reichshaushaltsordnung die Revisoren auch nur mit einem Wort. Als
im Jahre 1923 ein an die Reichshaushaltsordnung sich anlehnender Entwurf einer
Novelle zum ORK-Gesetz erscheint, unterbreitet daher der Verein der Revisoren
bei der ORK dem Chefpräsidenten den Wunsch, dafür einzutreten, daß sie
darin - ähnlich wie schon in der Instruktion von 1824 - wenigstens beiläufig
erwähnt werden. Doch - die Novelle ist nicht verabschiedet worden - ein
weiteres Jahrzehnt soll vergehen, ehe die Erwartung der Prüfungsbeamten sich
erfüllt. Erst
die zweite Änderung der Reichshaushaltsordnung, vom 13. Dezember 1933, und
deren gleichzeitige Inkraftsetzung für Preußen durch das Gesetz über die
Staatshaushaltsordnung, vom 15. Dezember 1933, brechen das Eis, und als bei
Einführung der Beamten sowohl des Rechnungshofs als auch der
Oberrechnungskammer in die neuen Gesetze der Chef der beiden Behörden darauf
hinweisen kann, daß die Reichshaushaltsordnung nunmehr auch die Prüfungsbeamten
besonders nennt, sind sich diese nicht im Unklaren darüber, daß sie den
Fortschritt niemand anderem als ihrer Behördenleitung zu verdanken haben. Sie
finden ihre Stellung umso mehr anerkannt, als es nun ausdrücklich in § 119
heißt: „Dem Rechnungshof werden Prüfungsbeamten in der erforderlichen Zahl
zugeteilt“, es sich also nicht lediglich um eine beiläufige Hervorhebung
handelt. Und die Begründung zur Novelle besagt denn auch, daß in ihr zum
ersten Mal die Revisoren (Prüfungsbeamten), die „einen bedeutenden Anteil
an der Arbeit des RH haben“, besonders genannt seien. Vollends sehen wir die
Geltung der Prüfungsbeamten beider obersten Rechnungsprüfungsbehörden dann
verankert in den Geschäftsordnungen für RH und ORK vom 30. Januar 1935,
zumal wenn wir diese im Zusammenhang mit den im Druck erschienenen erläuternden
Ausführungen betrachten, die der Behördenchef am 21. Februar 1935 in einem
Vortrage zur Einführung der Beamten in die Grundgedanken der Geschäftsordnungen
gemacht hat. Ähnlich
wie dereinst in den ergangenen Instruktionen den prüfenden Räten aufgegeben
worden ist, sich für eine materielle Prüfung die erforderlichen Kenntnisse
zu verschaffen, ist nunmehr durch die Geschäftsordnung eine entsprechende
Verpflichtung den jetzigen Prüfungsbeamten auferlegt. Danach haben diese sich
eine „möglichst umfassende Kenntnis der für ihre dienstliche Tätigkeit in
Betracht kommenden Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsbestimmungen zu
verschaffen und sich über Änderungen auf dem laufenden zu halten“; sie
haben aber darüber hinaus sich auch mit den für ihr Arbeitsgebiet in
Betracht kommenden wirtschaftlichen Verhältnissen und Verwaltungszwecken
vertraut zu machen. Es wird also von ihnen erwartet, daß sie ihre Prüfungstätigkeit
nicht allein auf die ihnen erteilten Weisungen oder allgemeinen Richtlinien
aufbauen, vielmehr selbst für das nötige Rüstzeug sorgen. Denn naturgemäß
ist es unmöglich, durch Richtlinien und Weisungen von vornherein jeweils
restlos alles das zu bestimmen, worauf das Augenmerk bei der Prüfung
gerichtet werden muß, und insofern ist eine weitgehende eigene Initiative der
Prüfenden für eine wirksame Rechnungsprüfung ein unentbehrlicher Faktor.
Dies erhöht den inneren Wert der Verantwortlichkeit des Prüfungsbeamten,
einer Verantwortlichkeit, die sich nach der Geschäftsordnung auf den ganzen
Umfang der Rechnungsprüfungstätigkeit erstreckt; denn der Prüfungsbeamte
ist dafür verantwortlich, daß die Rechnungen, Belege usw. sorgfältig geprüft
und alle erheblichen Mängel förmlicher und sachlicher Art erinnert werden,
sowie bei Aufstellung und Bearbeitung der Erinnerungen usw. alles Erhebliche
berücksichtigt und erschöpfend dargestellt wird. Er ist außerdem
verpflichtet, auch die der Behörde außerhalb der Rechnungslegung zugehenden
Unterlagen (Kassenanschläge, Überschreitungsgenehmigungen u. a.) im
Rahmen der Aufgaben der obersten Prüfungsbehörde zu prüfen und über die
etwa zu treffenden Maßnahmen Verfügungsentwürfe vorzulegen. D. h.
also, er hat nicht lediglich im Sinne eines Randvermerks aus dem Jahre 1816
„Dekrete zu expedieren“, sondern auch insoweit selbst das Erforderliche
anzuregen und in die Wege zu leiten. Eine
Anerkennung des Wertes der Revisorentätigkeit ist darin zu sehen, daß dem Prüfungsbeamten
vor Weisungen oder sachlichen Änderungen in Prüfungsverhandlungen in der
Regel Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden soll; nach Ausspruch des Behördenchefs
dient diese Bestimmung dazu, mühevoll ermittelte Prüfungsergebnisse nicht
ohne besonderen Grund unter den Tisch fallen zu lassen. Daß den Prüfungsbeamten
dann laut ausdrücklicher Bestimmung der Geschäftsordnung schließlich auch
die Befugnis eingeräumt ist, Vorschläge zur Behebung von Mängeln in der
Verwaltung sowie zur Abänderung und Auslegung von Gesetzen, Verordnungen und
Verwaltungsbestimmungen zu machen, zeigt besonders deutlich, welche
Erwartungen in die Prüfungsbeamten gesetzt werden. Erwartungen, denen der
Erfolg jederzeit entsprechen wird, wenn die nach den Geschäftsordnungen den
Prüfungsbeamten zugedachten Obliegenheiten jeweils in Händen gut
ausgesuchter Kräfte liegen, die den Voraussetzungen entsprechen, und wenn
eine ungehemmte Entfaltung dieser Kräfte im Sinne der Geschäftsordnungen und
der ihnen von dem Behördenchef mit auf den Weg gegebenen Erläuterungen stets
gesichert ist. So
sind denn schließlich aus den früheren „Vorrevisoren“ vollgültige,
gesetzlich anerkannte Prüfungsbeamte und -Räte, nämlich Amtsräte,
geworden. Wir dürfen annehmen, daß die im Dritten Reich nun verwirklichte
Regelung sicher auch bei jenen ersten Revisoren der ORK Zufriedenheit ausgelöst
haben würde, welche vor 120 Jahren glaubten geltend machen zu müssen, daß
auch sie in gewissem Sinne eine „Rats“-Tätigkeit ausübten. Und besondere
Genugtuung muß es bereiten, daß sich damit von den Auffassungen, die bei den
einstigen Auseinandersetzungen über die Stellung der ersten Revisoren
hervorgetreten waren, die großzügere bewahrheitet hat, die einem Ausbau der
Revisorentätigkeit das Wort redete in der richtigen Erkenntnis, daß dadurch
in Zukunft die Stellung der Vortragenden Räte und überhaupt der
entscheidenden und richtungweisenden Instanzen nur gewinnen könne. Nicht
zuletzt hat dies seinen Ausdruck darin gefunden, daß die gesetzliche
Anerkennung der Prüfungsbeamten zeitlich zusammenfällt mit der nun auch bei
der ORK erfolgten Einführung der Amtsbezeichnung „Ministerialrat“ für
die Leiter der Geschäftsbereiche, denen die Prüfungsbeamten zugeteilt sind;
schließlich auch darin, daß inzwischen eine Umbenennung dieser Geschäftsbereiche
in „Prüfungsgebiete“ (statt wie bisher „Prüfungsbüros“) gefolgt
ist. Die Prüfungsbeamten ihrerseits werden sich stets des im Vorstehenden
erbrachten Nachweises bewußt sein müssen, daß die ihnen jetzt obliegenden
Aufgaben zu keiner Zeit und von keinem Standpunkte aus etwa als minder wichtig
gegolten haben, es vielmehr gerade an der hohen Bewertung der Prüfungstätigkeit
gelegen hat, daß der „Revisor“ erst seit so kurzer Zeit als eigentlicher
Vertreter dieses Dienstes gilt, trotzdem schon die Leistungen der ersten
Revisoren vor 120 Jahren erwiesen hatten, daß der Prüfungsdienst bei ihnen
durchaus in den rechten Händen lag. A
l b e r t M a n k e
Quelle:
Abschrift des Vortragstextes, aufbewahrt von Regierungsoberamtsrat Rolf Onken. Im
Jahr 2011 digitalisiert und online gestellt von Hartmut Schouwer unter http://www.schouwer-online.de
. Hier
können Sie eine für den Ausdruck optimierte pdf-Version herunterladen. Link: 1951 - Niedersachsens Rechnungshof räumt auf! Das
Originaldokument war leider nicht optimal geeignet für die automatisierte
Texterkennung und es waren umfangreiche Korrekturen erforderlich. Der obige
Text kann trotz meiner Durchsicht noch Fehler enthalten. Hier können Sie bei
Bedarf einen Scan des Originaldokuments als pdf-Datei herunterladen.
Pressebericht. „P
o t s d a m e r T a g e s z e i t u n g“ vom 20. Dezember 1935. Schulungsabend Der
Präsident des Rechnungshofs, Staatsminister a. D. Dr. Saemisch,
hatte, zugleich als Chefpräsident der Oberrechnungskammer, die Beamten beider
Behörden am vergangenen Mittwoch zu einem Schulungsabend in das Hotel Königstadt
eingeladen. Der große Saal des Hotels war vollbesetzt, als der Präsident die
Veranstaltung mit einer kurzen Ansprache eröffnete. Er wies auf den Zweck und
die Bedeutung der Schulungsabende hin und betonte, daß der heutige
Schulungsabend die Reihe der Schulungsabende des vergangenen Winters fortsetze
und gleichzeitig den Anfang einer neuen Serie von Schulungsabenden bilde, die
für diesen Winter vorgesehen seien. Er erteilte dann dem Verwaltungsamtmann
Manke das Wort zu seinem Vortrage über die Entwicklung des Prüfungsdienstes
bei Oberrechnungskammer und Rechnungshof. Kaum
einer der anwesenden Beamten der beiden Schwesterbehörden hatte erwartet, über
die innere Entwicklung und Geschichte seiner Behörde noch soviel Unbekanntes
erfahren zu können, wie der Vortragende zu Gehör brachte. Gestützt auf
eingehendes Aktenstudium, verstand der Vortragende überzeugend darzulegen,
wie sich im Laufe des 220 jährigen Bestehens der obersten Rechnungsprüfungsbehörde
Preußens erst allmählich eine besondere Gruppe von Beamten herausgebildet
hat, denen der eigentliche Prüfungsdienst obliegt. War im ersten Jahrhundert
des Bestehens der Oberrechnungskammer das stets als besonders wichtig
anerkannte Prüfen der von den Staatsbehörden gelegten Rechnungen, abgesehen
vom rein Rechnerischen, ausschließlich Aufgabe der Vortragenden Räte, so
trat zu Beginn des 19. Jahrhunderts insofern ein Wandel ein, als die Prüfungstätigkeit
mehr und mehr auf Rechnungsrevisoren überging. Die Stellung dieser Revisoren,
denen man zunächst die sonderlich klingende Bezeichnung
„Ober-Rechnungs-Revisions-Assessoren“ zugedacht hatte, war von vornherein
eine gehobenere als die der Kalkulatoren, also der rein rechnerisch prüfenden
Beamten. War es dereinst, wie der Vortragende mit Humor einzuflechten wußte,
nötig gewesen, den Kalkulatoren für ihre „höhere Rechenkunst“ die
Teilnahme an einem Mathematik-Unterrichtskursus aufzugeben, so konnte man sich
jetzt darauf beschränken, die neuen Rechnungsrevisoren zum Abonnieren der
Gesetzsammlung anzuhalten, die „jeder gebildete Beamte halten müsse“. Trotzdem
die Bedeutung der Aufgabe der Revisoren nie verkannt, im Gegenteil im Laufe
der Jahrzehnte immer mehr erweitert wurde, ließ die gesetzliche Verankerung
des Prüfungsdienstes durch Revisoren bis zur Novelle der
Reichshaushaltsordnung vom Dezember 1933 auf sich warten. Schließlich
brachten dann die im Dritten Reich erlassenen neuen Geschäftsordnungen für
den Rechnungshof und die Oberrechnungskammer eine Regelung des Aufgabenkreises
der Prüfungsbeamten, die ihnen ein hohes Maß von Verantwortlichkeit zuweist
und eine volle Auswertung ihrer Erfahrungen sicherstellt. Diese Entwicklung,
gleichsam das Schicksal einer Berufsgruppe, wußte der Redner in geschickter
Verbindung der reichen Einzelheiten packend zu schildern. Lebhafter
Beifall dankte dem Vortragenden für seine Ausführungen. Staatsminister a. D.
Dr. Saemisch sprach ihm seine Anerkennung für seinen vortrefflichen
Vortrag aus: Er wies dabei darauf hin, daß der Vortrag für ihn nicht nur von
historischem Interesse gewesen sei, sondern ihn auch in seiner Auffassung bestärkt
habe, daß es für eine oberste Prüfungsbehörde, wenn sie die ihr
obliegenden wichtigen Aufgaben sachgemäß erfüllen solle, einen Stillstand
in ihrer Entwicklung nicht geben dürfe, daß sie vielmehr stets an der
weiteren Vervollkommnung ihrer Einrichtungen und Methoden arbeiten müsse, um
den Anforderungen der neuen Zeit gerecht zu werden.
Letzte Aktualisierung: 2013-06-29 16:23:08 |
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