Die Entwicklung des Prüfungsdienstes bei der Preussischen Oberrechnungskammer und dem Rechnungshof des Deutschen Reichs

 

Vorbemerkung: Der Verwaltungsamtmann Albert Manke hielt am 18. Dezember 1935 einen Vortrag, der den Zuhörern die Entwicklung der Staatlichen Finanzkontrolle nahebringen sollte. Der vortragende Beamte besaß offenbar Humor und einen Blick für interessante Details. Sein Vortrag bietet interessante Einblicke in die Arbeitsbedingungen des 18. und 19. Jahrhunderts. Sie finden den Text des Vortrages auf den folgenden Seiten.

Erstaunt lesen wir dort, dass sich scheinbar moderne Ansätze aus der Arbeitswelt wie Home‑Office und Vertrauensarbeitszeit schon vor rd. 300 Jahren bewährten. Auch die Geschäftsprozessoptimierung, die Spezialisierung und der Wettstreit zwischen den Laufbahngruppen um Anerkennung waren schon vor Jahrhunderten gängige Methoden und Verhaltensmuster. Mehrarbeitsvergütungen wurden gezahlt – mit der Besonderheit, dass die leistungsschwachen Kollegen dies finanzieren sollten: „Müssen sie zur Aufarbeitung von Rückständen in anderen Geschäftskreisen herangezogen werden, so soll dies gegen besondere Vergütung geschehen, die u. U. der Säumige zu übernehmen hat.“

Auch gab es Leistungszulagen zur Motivierung der Bediensteten. Es wurde bestimmt, „daß künftig die Kalkulatoren „zur Aufmunterung ihres Fleißes“ für jeden von ihnen entdeckten Rechenfehler von dem Rechnungsführer acht Groschen erhalten sollen.“

Stress, Überarbeitung und Burnout-Syndrom waren offenbar auch damals schon bekannt: „Schon bisher hätten sehr verdiente und ausgezeichnete Beamte durch zu große Anstrengungen im Dienst ihre Gesundheit geopfert.“

Der Vortrag gibt zudem einen Einblick in die ersten Versuche, Vergünstigungen wie einen Urlaubsanspruch zu erlangen: „Nicht ohne Interesse verfolgt man die Eingabe einer Reihe von Revisoren aus dem Jahre 1855, in der diese beantragen, den Monat Juli künftig als Ferienmonat zu bestimmen. … Ein offenbar in besonderer Vertrauensstellung stehender Geheimer Rechnungsrat bringt, zur gutachtlichen Äußerung aufgefordert, dem Antrage kein besonderes Verständnis entgegen. Er bezweifelt das Vorliegen einer Überlastung der Revisoren in dem von ihnen vorgegebenen Umfange und hält ihrer Angabe, die Tätigkeit sei besonders aufreibend, das hohe Alter einer Reihe von Revisoren entgegen… Frage man sich also, wozu bestimmte Sommerferien dienen sollten, so müßte man zunächst feststellen, daß den meisten Beamten das Geld für Erholungsreisen fehle, sie also am Orte bleiben „und entweder arbeiten oder müßig gehen würden“. Im ersten Falle würden sie den ganzen Geschäftsplan umstoßen, im zweiten „dem Müßiggange sich hingeben und Zerstreuung suchen, die immer mehr oder weniger zu entbehrlichen Ausgaben führen“. Solchem Vorschub zu leisten, dürfte sich besonders den zahlreichen Beamten gegenüber nicht empfehlen, deren Einkommen zu ihrer und ihrer Familie Lebensunterhalt nur notdürftig ausreiche.“

Friedrich der Große als Mitbegründer und Förderer der Staatlichen Finanzkontrolle bringt deren Eigenheiten und besonderen Anforderungen auf den Punkt:
„Man wird sagen, die Rechnungen langweilen mich. Ich erwidere: Das Wohl des Staates erfordert, daß ich sie nachsehe, und in diesem Falle darf keine Mühe mich verdrießen.“

Der Verwaltungsamtmann Manke kommt in seinem Vortrag zu dem Schluss, dass die Oberrechnungsräte die eigentlichen Prüfungsbeamten sind und zitiert einen bekannten Randvermerk Friedrichs des Großen zu einem Anstellungsvorschlag vom Jahre 1779: „Ein Jurist ist kein Rechenmeister“.

Ich wünsche Ihnen viel Vergnügen bei der Lektüre!

H a r t m u t  S c h o u w e r

 

Die Entwicklung des Prüfungsdienstes

bei der Preussischen Oberrechnungskammer

und

dem Rechnungshof des Deutschen Reichs

 

Von

Verwaltungsamtmann
Albert Manke

 

Vortrag

gehalten am 18. Dezember 1935 vor den Beamten des Rechnungshofs des Deutschen Reichs und der Preussischen Oberrechnungskammer.

 

In einer Zeit, da wir zum ersten Male die Geltung des Prüfungsbeamten im Reich und in Preußen gesetzlich verankert finden, ist es naheliegend, nach der geschichtlichen Entwicklung des Prüfungsdienstes zu forschen. Nicht minder naheliegend wäre es, dieser Untersuchung eine Bestimmung des Begriffs „Prüfungsdienst“ vorauszuschicken, wie sie uns heute geläufig ist. Hiervon muß uns aber die Tatsache zurückhalten, daß wir eine zweihundertzwanzigjährige Entwicklung zu untersuchen haben, die in ihrem Ausgangspunkt erhebliche Abweichungen von dem Stande der Gegenwart vermuten läßt.

Man ist versucht anzunehmen, daß es schon von Anbeginn des Bestehens der Prüfungsbehörde an eine besondere Gruppe von Beamten gibt, deren Wirkungskreis dem der heutigen Prüfungsbeamten wenigstens ungefähr entspricht. Daß es nicht so ist, liegt sicher am wenigsten daran, daß vor zwei Jahrhunderten die Arbeitsteilung bei den Behörden sowie Laufbahn und Vorbildung der Beamten anders geartet waren als jetzt. Denn wir sehen aus dem Vorhandensein von Sekretären, daß man die lediglich ausführende Tätigkeit, soweit man will, damals durchaus schon von der Arbeit der Räte abzuzweigen weiß. Daß dagegen das Durchsehen der Rechnungen und Belege, zum Zwecke ihrer Prüfung, keine bestimmte Abgrenzung gegenüber der weiteren Bearbeitung, insbesondere der Beschlußfassung, erfährt, liegt ohne Zweifel an der hohen Einschätzung dieser Prüfungstätigkeit überhaupt. Wenn Friedrich der Große 1784, also genau 70 Jahre nach Gründung der Preußischen Oberrechenkammer, das Wort prägt: „Man wird sagen, die Rechnungen langweilen mich. Ich erwidere: Das Wohl des Staates erfordert, daß ich sie nachsehe, und in diesem Falle darf keine Mühe mich verdrießen“, so kann die hohe Bewertung, die damals und nicht minder in den 70 Jahren vorher die Prüfungsarbeit genießt, nicht weiter wundernehmen.

Nach dem Berliner Adreßkalender von 1718 soll die damalige General‑Rechenkammer aus 20 Köpfen bestanden haben, davon sollen 16 Räte gewesen sein. Der Gehaltsetat der Behörde für 1722/23 weist 18 Beamte nach, darunter 8 Räte und 3 Kalkulatoren. Wir ersehen daraus schon innerhalb des ersten Jahrzehnts des Bestehens der Behörde eine gewisse Fortentwicklung. Weniger aus der geringeren Zahl der im Etat nachgewiesenen Räte, denn diese kann ihren Grund mit darin haben, daß ein Teil der Beamten zugleich dem General-Kriegskommissariat und dem General-Finanzdirektorium angehört. Aber das Erscheinen der Kalkulatoren weist darauf hin, daß die rein rechnerische Prüfungstätigkeit als minder wichtig inzwischen abgezweigt worden ist. Daß im übrigen die ganze Prüfungstätigkeit den Räten obliegt, kann keinem Zweifel unterliegen. Wir finden dies bestätigt in einer Instruktion, die nach Umwandlung der General-Rechenkammer in eine „Ober‑Kriegs- und Domänen-Rechenkammer“ im Jahre 1723 erlassen wird. Aus ihr geht die Prüfungsaufgabe der Mitglieder hervor. Es wird ihnen darin auch auferlegt, sich nicht auf die bestellten Kalkulatoren zu verfassen, sondern die Rechnungen fleißig selbst zu kalkulieren. Wir müssen uns nun zunächst die Frage vorlegen, ob die damaligen Kalkulatoren tatsächlich das sind, was ihre Bezeichnung andeutet, nämlich mit bloßen Nachrechenarbeiten betraute Kräfte, und ob den Mitgliedern hiernach wirklich die ganze übrige Last der Rechnungsprüfung aufgebürdet ist. Halten wir uns hierbei an die Instruktionen, die während der Regierungszeit Friedrichs des Großen für die Oberrechenkammer ergangen sind, so müssen wir diese Frage in vollem Umfange bejahen. Schon die erste dieser Instruktionen vom Jahre 1744 gibt uns ein anschauliches Bild von einer Geschäftseinteilung, wie wir sie mit nicht allzu großen Abweichungen aktenmäßig noch zu Beginn des 19. Jahrhunderts feststellen können. Die Kalkulatoren sind lediglich dazu da, die rein rechnerische Prüfungsarbeit zu leisten, alles andere lastet auf den Räten. Diese werden zwar durch das Vorhandensein einiger Sekretäre, die ursprünglich auch in den Sitzungen Protokoll führen, in den einfachsten schriftlichen Arbeiten entlastet, keineswegs ist aber irgendwann daran gedacht, den Räten von der Prüfungsarbeit mehr als den rein rechnerischen Teil abzunehmen. Nicht weniger als fünfmal wöchentlich ist von 9 bis 12 Uhr vormittags Sitzung, da alle Prüfungsverhandlungen und Prüfungsverfügungen im Kollegium beschlossen werden müssen. Es ist daher auch ausdrücklich angeordnet, daß das Prüfen der Rechnungen durch die Räte nachmittags zu Hause erfolgen soll. Zudem ist die Tätigkeit der Räte in eine Referenten- und eine Korreferententätigkeit gegliedert und dementsprechend eine Doppelprüfung vorgesehen. Schwerlich können die prüfenden Räte in der Lage sein, auf einer solchen breiten Grundlage sehr in die Dinge einzudringen, und wir dürfen hierin wohl auch den Grund dafür sehen, daß sich Friedrich der Große veranlaßt sieht, im Begleiterlaß zur genannten Instruktion die Oberrechenkammer anzuweisen, „besser als bisher in die Administration“ einzudringen.

Den Kalkulatoren wird durch die Instruktion von 1744 der Charakter von „Ober-Kriegs- und Domänen-Rechenkammer-Sekretarien“ verliehen. Dies scheint aber nicht auszureichen, um ihr Interesse an der zweifellos wenig anregenden Beschäftigung zu beleben. Ein Vierteljahrhundert später macht man daher einen mehr Erfolg versprechenden Versuch; indem man durch die Instruktion von 1768 bestimmt, daß künftig die Kalkulatoren „zur Aufmunterung ihres Fleißes“ für jeden von ihnen entdeckten Rechenfehler von dem Rechnungsführer acht Groschen erhalten sollen. Bei der äußerst schlechten Bezahlung, die die Kalkulatoren erhalten, muß es wundernehmen, daß man sich von dieser Belohnungsmethode keinen Alleinerfolg verspricht, vielmehr es für nötig hält, den Kalkulatoren zugleich empfindliche Strafen für das Übersehen von Rechenfehlern anzudrohen. Vermutlich sind die vorhandenen Kalkulatoren auch nicht so sehr nachlässig als überlastet.

Die Instruktion von 1768, durch die der Oberrechenkammer der Rang vor allen Provinzial-Kriegs- und Domänen-Kammern, unmittelbar nach dem General-Direktorium „als einem attachierten Teile desselben“ zuerkannt wird, läßt ganz allgemein das Bestreben nach Beschleunigung und Vertiefung der Rechnungsprüfung erkennen. Sie setzt Fristen für Einsendung der Rechnungen und Beantwortung der Erinnerungen fest, verschärft die Strafbestimmungen für Versäumnisse in dieser Richtung - die Strafgelder sollen, ebenso wie die sogenannten „Revisionsgelder“ für neue Rechnungen, z. T. zur Verbesserung der Gehälter bei der Oberrechenkammer verwendet werden können - und geht auch näher als ihre Vorgängerinnen auf die Prüfungsaufgabe der Oberrechenkammer ein. Hinsichtlich der Prüfung durch die Räte unterscheidet sie zwischen einer formellen und einer materiellen. Eine sachkundige Prüfung will sie dadurch sicherstellen, daß sie den Räten aufgibt, sich durch Eindringen in die Natur der Dinge hinlängliche Kenntnis des verschiedenartigen Prüfungsstoffs und damit ein gehöriges Urteil zu verschaffen. Schon zwei Jahre später ergeht erneut die Mahnung bei der Rechnungsprüfung mehr in die Materie einzudringen.

Der Gehaltsetat des letzten Jahres der Regierungszeit Friedrichs des Großen ergibt den sichtbaren Beweis dafür, daß nach wie vor der Schwerpunkt der ganzen Prüfungstätigkeit der Oberrechenkammer unverändert bei den Räten liegt. Insgesamt sind an Mitgliedern neben einem Präsidenten und einem Direktor 22 Oberrechnungsräte vorhanden. Dem stehen 11 expedierende Sekretäre und 12 Kalkulatoren gegenüber. Deren Gesamtzahl hat mithin allerdings die der Oberrechnungsräte erreicht; aber weder sind die Sekretäre inzwischen in den Prüfungsdienst eingedrungen, noch geht jetzt die Tätigkeit der Kalkulatoren über das rein Rechnerische hinaus. Nach wie vor sind also die Oberrechnungsräte die eigentlichen Prüfungsbeamten, und in diesem Sinne müssen wir auch den bekannten Randvermerk Friedrichs des Großen zu einem Anstellungsvorschlag vom Jahre 1779 verstehen: „Ein Jurist ist kein Rechenmeister“.

Beim Regierungsantritt Friedrich Wilhelms II, müssen die Mitglieder der Oberrechenkammer einen Eid leisten, der - wohl der damaligen Übung entsprechend - das besondere Gelöbnis enthält, die Prüfung der Rechnungen in formeller und sonstiger Hinsicht sowie die Aufstellung der Erinnerungen gründlich und ohne Ansehen der Person vorzunehmen. Die Instruktion vom 2. November 1786 erneuert die Vorschrift, daß die Stellen grundsätzlich mit Räten der Provinzialbehörden besetzt werden sollen. Die Räte soll der Präsident künftig selbst dem König zur Anstellung vorschlagen. Um die Heranziehung tüchtiger Kräfte aber nicht daran scheitern zu lassen, daß diese sich bei der obersten Rechnungsprüfungsbehörde finanziell schlechter stehen als sonst wo, beläßt man es diesmal nicht wie früher bei dem bloßen Versprechen einer Gehaltsaufbesserung und beschränkt sich auch nicht auf die Verleihung anderer Amtsbezeichnungen - die Räte heißen von nun an allgemein „Geheimer Oberrechnungsrat“ -, ordnet vielmehr eine Erhöhung der Gehälter in der Instruktion selbst an.

Es bleibt bei den regelmäßigen Vormittagssitzungen - jetzt viermal wöchentlich - und dementsprechend auch dabei, daß die Rechnungen zu Hause zu prüfen sind. Der Prüfung durch die Oberrechnungsräte in formeller und materieller Hinsicht geht auch fernerhin die Arbeit der Kalkulatoren voraus; es bleibt auch zunächst bei der Vergütung von acht Groschen für jeden gefundenen Rechenfehler. Die materielle Prüfung durch die Oberrechnungsräte erhält später noch eine gewisse Stütze durch den Erlaß vom 4. November 1796, der denn auch schließlich der Oberrechenkammer ihre selbständige Stellung wiedergibt.

 

So außerordentlich viel unter Friedrich Wilhelm II. für die Stellung der Oberrechenkammer geschehen ist, so Beträchtliches soll die Folgezeit in Auswirkung der politischen Ereignisse zu ihrer inneren Entwicklung beitragen. Friedrich Wilhelm III. verbindet in einer Instruktion vom 19.2.1798 die an sich hemmende Anordnung, daß der Staatsminister Graf v. d. Schulenburg als Etatsminister und Generalkontrolleur der Finanzen zugleich Chef der Oberrechenkammer sein soll, und die Bestätigung, daß diese im Range dem Generaldirektorium gleichsteht, mit einer Zusammenfassung der für sie noch geltenden Bestimmungen. Soweit sich die Instruktion mit den prüfenden Räten befaßt, stellt sie nun die materielle Prüfung in den Vordergrund; die Räte sollen ihr Augenmerk auf sparsame Finanzwirtschaft, wirtschaftliche Nutzung, vorteilhafte Pachtabschlüsse u. a. m. richten. Soweit aus einzelnen Kassen bisher an Räte der Oberrechenkammer unmittelbar Pensionen, Gehaltszulagen und dergleichen gezahlt worden sind, soll dies künftig unterbleiben; die Beträge sollen wie die Revisionsgelder zur Verteilung in den Salarienetat der Oberrechenkammer fließen. Mit dem Rufe eines Mitgliedes der Oberrechenkammer sei es unverträglich, „Richter über eine Rechnung zu sein, an der es selbst auch nur den entferntesten Anteil haben könne.“

Besonders einschneidend müssen sich naturgemäß die mit der Katastrophe von 1806 einsetzenden Ereignisse für die Oberrechenkammer auswirken. Es setzt ein immer stärker werdender Druck von oben ein, der zum Suchen von Mitteln und Wegen zu einer billigeren und trotzdem arbeitsintensiveren Organisation zwingt. Die Arbeit der Oberrechenkammer soll nach dem Publikandum vom Dezember 1808, das sie hinsichtlich des Geschäftsbetriebes dem Staatsrat unterstellt, dadurch vermindert werden, daß die doppelte Kalkulationsarbeit wegfällt; da die Rechnungen bei der Oberrechenkammer schon kalkulatorisch geprüft eingehen sollen, genüge es, wenn diese sich in rechnerischer Beziehung auf die Prüfung der Kalkulaturnotaten beschränke. Auffallend ist daneben die ausdrückliche. Betonung, daß die materielle Prüfung durch die Mitglieder der Oberrechenkammer erfolgen müsse; man will damit offenbar zum Ausdruck bringen, daß nach dieser Richtung hin keine Änderung in Frage kommen könne; für uns vielleicht ein Beweis dafür, daß damals möglicherweise schon Anzeichen einer solchen Änderung bemerkbar sind. Die Frage der formellen Prüfung ist offen gelassen, wird aber trotzdem von dem Präsidenten der Oberrechenkammer in seinem Antwortbericht berührt. Er beklagt darin, daß die Prüfung der Rechnungen in formeller Hinsicht einen Kleinigkeitsgeist hervorgebracht habe, wodurch der Hauptgegenstand, nämlich die materielle Prüfung, in den Hintergrund getreten sei. Deshalb erscheine es am Platze, die formelle Prüfung -  vorbehaltlich der Nachprüfung durch die Räte – den Kalkulatoren zu übertragen.

Anscheinend ohne eine höhere Entscheidung abzuwarten, verwirklicht der Präsident im Jahre 1810 diesen Plan, dessen Dringlichkeit wir auch anerkennen müssen, wenn wir lesen, daß damals von jedem Rat der Oberrechenkammer im Durchschnitt jährlich 321 Rechnungen zu prüfen sind. Die Kalkulatoren haben nach der ergehenden Vorschrift das Ergebnis der formellen Prüfung in ein Protokoll aufzunehmen, das der Rat der Prüfungsverhandlung als Anlage beifügt. Sitzungen finden jetzt nur noch zweimal wöchentlich statt; trotzdem hat sich nichts daran geändert, daß die Räte zu Hause prüfen. Eine weitere Maßnahme zu deren Entlastung stellt zweifellos auch die damals eingeleitete Einrichtung von Fachdepartements dar, die den Mißstand beseitigen soll, daß der Rat - wie es bei einem regional bestimmten Arbeitsbereich auf der Hand liegt - nur einen sehr begrenzten Teil des ihm zugewiesenen Prüfungsstoffs wirklich beherrscht.

In das Jahr 1810 fällt noch ein Ereignis, das in gewissem Sinne auch die Stellung der Beamten der obersten Rechnungsprüfungsbehörde berührt. An Stelle der Bezeichnung „Oberrechenkammer“ tritt jetzt allmählich die schon früher vereinzelt -  wohl lediglich aus Gründen der Ausdrucksweise - vorgekommene Bezeichnung „Oberrechnungskammer“; wenn es von nun an üblich wird, die Behörde nicht mehr nach der nebensächlichsten Seite ihrer Arbeit, dem Rechnen, sondern nach dem zu benennen, was die Grundlage ihrer Tätigkeit bildet, nämlich den Rechnungen, so muß dies gerade im Interesse des Ansehens der Prüfungsbeamten liegen.

Die Übertragung der formellen Rechnungsprüfung auf die Kalkulatoren finden wir wohl aus Mangel an solchen zunächst nur teilweise durchgeführt. Als im Dezember 1813 durch Kabinettsorder die Anordnung ergeht, alle Besoldungsetats auf zwei Drittel der bisherigen Summen herabzusetzen, schlägt man vor, durch Einrichtung neuer Kalkulatorstellen die Voraussetzung für eine Verminderung der Zahl der übrigen Beamten zu schaffen. Insbesondere die Zahl der Räte will man vermindern können, wenn den Kalkulatoren die formelle Prüfung sowie das Unterstreichen der Rechnungssummen und Durchstreichen der Belege mit Rotstift (bisher also eine Aufgabe der Oberrechnungsräte!) restlos übertragen werden kann.

Soweit man den Plan tatsächlich verwirklicht und die formelle Prüfung den Kalkulatoren übertragen hat, scheint man indes schlechte Erfahrungen damit gemacht zu haben. Denn schon wenige Monate später berichtet der Präsident, daß die jetzt vorhandenen Kalkulatoren meist nur rechnen könnten, da sie allein bei der Oberrechnungskammer gearbeitet hätten. Sie seien nicht imstande, die Rechnungen in formeller Hinsicht zu prüfen und gründliche Protokolle aufzustellen, wie es die Kalkulatoren der Provinzialbehörden tun müßten. Man sollte daher künftig jeweils Kalkulatoren der Provinzialbehörden als Hilfskalkulatoren einberufen.

Bei einem solchen Versagen der Kalkulatoren, die ja auch wirklich bei der Art ihrer bisherigen Beschäftigung über das rein Rechnerische hinaus nichts haben lernen können, wundert es uns auch nicht, wenn der Präsident später in einem Bericht an den Staatskanzler vom März 1815 gänzlich unerwähnt läßt, daß die formelle Prüfung den Kalkulatoren seit 1810 eigentlich, wenigstens auf dem Papier, schon übertragen ist. Er bringt zum Ausdruck, daß sie die Rechnungen und Belege nur rechnerisch prüfen, alles andere folglich den Räten obliegt, die durch die vielen kleinen Gegenstände den wichtigen Arbeiten ganz entzogen werden. Zur Beseitigung dieses Mißstandes schlägt der Präsident jetzt vor, für die formelle Prüfung besondere Revisionsassessoren einzustellen.

In weiteren Berichten vom gleichen Jahre wird der Vorschlag wiederholt. Die für die formelle Prüfung einzustellenden Beamten sollen praktisch vorgebildete Kalkulatoren sein; sie sollen, so heißt es nun, die Bezeichnung „Ober-Rechnungs-Revisions-Assessoren“ erhalten. Die Entscheidung bringt erst ein Erlaß vom März 1816. Die Vorschläge des Präsidenten werden im wesentlichen gebilligt; die einzustellenden besonderen Rechnungsoffizianten für die Vorrevision der Rechnungen sollen aber nicht, wie vorgeschlagen, „Ober-Revisions-Assessoren“, sondern Rechnungsrevisoren genannt werden.

 

Wenn auch die damit zum ersten Mal in Erscheinung tretenden Rechnungsrevisoren zunächst nur für die formelle Prüfung bestimmt sind, so handelt es sich dabei doch um diejenige Gruppe, auf die wir verhältnismäßig rasch den Schwerpunkt des Prüfungsgeschäfts übergehen sehen. Daß ihre Stellung von vornherein eine weit gehobenere als die der Kalkulatoren ist, beweist schon ein Bericht vom März 1816, in dem es als nötig bezeichnet wird, die Kalkulatoren den Rechnungsrevisoren zuzuordnen, und sie mit diesen in denselben Räumen arbeiten zu lassen, damit sie unter deren Leitung die rechnerischen Prüfungen vornehmen. In diesem Zusammenhang verdient auch ein Bericht vom April 1816 Erwähnung, worin unterstrichen wird, daß für die Vorrevision und Kalkulatur in der Regel nur die vorzüglichsten, bei den Verwaltungsbehörden ausgebildeten Kalkulatoren brauchbar seien.

Wenn wir einen 1816 aufgestellten, im Kollegium durchgesprochenen Instruktionsentwurf als Niederschlag des damaligen Zustandes ansehen können, so ergibt sich folgendes: Wie bisher erfolgt zunächst die rein rechnerische Prüfung durch die Kalkulatoren; dann geht das Material an die Rechnungsrevisoren, die entsprechend der Anweisung ihres Rates die sogenannte Vorrevision vornehmen. Über die gefundenen Mängel stellen sie ein Revisionsprotokoll auf. Mit diesem Protokoll gehen Rechnung und Belege zur sogenannten Hauptprüfung; d. h. der materiellen Prüfung, an den Oberrechnungsrat. Dieser hat sich davon zu überzeugen, ob die Staatseinkünfte vorschriftsmäßig erhoben und vereinnahmt, die Fonds zweckmäßig verwaltet und nachgewiesen sind, und mit der nötigen Sparsamkeit gewirtschaftet wird.

In einem Erlaß vom 9. November 1817 bringt der Staatskanzler zum Ausdruck, daß nur die nötigsten Stellen jeweils besetzt werden dürften, da bei Revision des Staatshaushalts das Personal der ORK äußerst zahlreich gefunden worden sei. Dies hat eine Prüfung des Personalbestandes durch das Präsidium zur Folge mit dem Ergebnis, daß eine gewisse Verminderung der Zahl der Räte für angängig, dagegen eine Vermehrung der Rechnungsrevisoren für nötig gehalten wird. Einen dieserhalb gemachten Vorschlag bezeichnet der Staatskanzler als ungenügend. Er stellt sich dabei auf den Standpunkt, daß sich die Geschäfte der ORK ohne sachliche Schwierigkeiten vermindern lassen müßten, einmal, wenn minder wichtige Rechnungen, bei denen sich in der Regel kaum etwas zu erinnern gefunden habe, zur Prüfung auf die Provinzialregierungen übertragen und jeweils nur einige davon zur Superrevision eingefordert würden, zum andern; indem man die von den Regierungskalkulatoren rechnerisch bescheinigten Summen nicht noch einmal sämtlich von den Kalkulatoren der Oberrechnungskammer nachrechnen lasse, es genügten Stichproben von 2 bis 3 v. H. Demgegenüber vertritt das Präsidium der ORK die Auffassung, daß bei der Übertragung der Prüfung von Rechnungen auf die Regierungen gewisse Grenzen gezogen werden müßten. Das Rechnungswesen bei den Regierungen werde nur als eine Nebensache betrachtet und seine Bearbeitung allein den Kalkulatoren überlassen. Was die Einschränkung der Kalkulationstätigkeit der ORK anbelange, so habe man schon zuletzt nur noch die wirklich wesentlichen Summen nachgerechnet. Eine weitere Einschränkung sei, aber nicht vertretbar, zumal bisher noch erhebliche Prüfungserfolge aus der Kalkulationsarbeit erzielt würden. Die Arbeit der Kalkulatoren der ORK bestehe nicht bloß in Anwendung der vier Grundrechnungsarten, sondern es Sei auch eine höhere Rechenkunst erforderlich, vorzüglich bei den Bergwerks-, Forst- und Baurechnungen, bei welchen oft sehr schwierige und zeitraubende Rechnungsaufgaben vorkämen.

So ist man den Vorschlägen des Staatskanzlers teils entgegengekommen, teils entgegengetreten. Irgendwie muß man auch hinter diesen Vorschlägen den Einfluß einer gegen die Interessen der ORK und ihrer Beamten gerichteten Einstellung vermutet haben. Denn die weiteren Ausführungen des Antwortberichtes gehen weit über das hinaus, was man für gewöhnlich auszudrücken pflegte. Es lasse sich zwar, so wird betont, nicht in Zahlen nachweisen, wieviel die ORK zur Vermehrung der Staatseinkünfte und Verminderung der Ausgaben beitrage. Ihr direkter und indirekter Nutzen sei aber anerkannt. Da jeder Verwaltungsbehörde die Rechtfertigung ihrer Handlungen, jedem Rendanten der Nachweis seiner Pflichterfüllung und jedem Beamten die Haftbarmachung für Defekte unangenehm sei, besitze die ORK, die solches veranlasse, nicht die Zuneigung der Verwaltungsbehörden und Rechnungsführer, aber sie habe die allgemeine Stimme für sich. Sie habe bei vielen Verwaltungsbehörden Ordnung, Regelmäßigkeit und zweckmäßigere Administration bewirkt. Sie sei der Richterstuhl, vor welchem Rechenschaft über alle Staatsfonds gegeben werden müsse, und vor welchem alles ohne persönliches Interesse entschieden werde. Sie habe über 100 Jahre die Stürme der Zeit und Widerwärtigkeiten des Schicksals sowie manche Umorganisation erlebt, sei zuweilen herabgesetzt und wieder gehoben worden, zuletzt aber immer wieder auf den allein richtigen Standpunkt zurückgeführt worden, auf den ihr erhabener Stifter sie gestellt habe. Sie erhoffe die Anerkennung ihrer Stellung auch für die Zukunft umso mehr, als sie das Glück habe, dem Staatskanzler unmittelbar zu unterstehen.

Der darauf an den Finanzminister und an die ORK ergehende Erlaß des Staatskanzlers vom 20.7.1818 durch den die Delegierung der Prüfung einer begrenzten Anzahl von Rechnungen auf die Regierungen ausgesprochen wird, trägt den von der ORK in die Prüfungstätigkeit der Regierungen gesetzten Zweifeln Rechnung und bringt zum Ausdruck, daß künftig die Räte der Regierungen die übergangenen Unrichtigkeiten in den Rechnungen zu vertreten hätten. Von der ORK seien alljährlich einige delegierte Rechnungen zur Superrevision einzufordern. Hinsichtlich der Kalkulationstätigkeit tritt der Staatskanzler der ORK bei, was bedeutet, daß die Kalkulatoren der ORK im bisherigen Umfange weiterhin tätig sein sollen.

Inzwischen haben die neuen Rechnungsrevisoren - teils ehemalige Regierungskalkulatoren oder ORK-Kalkulatoren, teils auch ehemalige Räte anderer Behörden - bei der ORK längst festen Fuß gefaßt; im September 1816 beauftragt das Präsidium einige von ihnen, darunter einen ehemaligen Kriegs- und Domänenrat. eine Dienstinstruktion für die Rechnungsrevisoren gemeinschaftlich zu entwerfen und vorzulegen. Sie legen einen solchen Entwurf auch alsbald vor. In dem von der Hand des ehemaligen Kriegs- und Domänenrats stammen den Begleitbericht wird betont, sie seien bei Aufstellung des Entwurfs von der Annahme ausgegangen, daß die Rechnungsrevisoren sich auf die formelle Prüfung beschränken sollten. In Ermangelung einer ausdrücklichen Anweisung sei bisher stillschweigend allerdings anders verfahren worden, die Revisoren hätten auch materiell geprüft und vollständige Prüfungsverhandlungen geliefert. Insofern hätten sie auch Geschäfte eines wirklichen Rats - nur mit Ausschluß des Vortrags - versehen. Sollte man auch künftig dem einen oder anderen Revisor durch besondere Anordnung die materielle Prüfung mit übertragen, so würde dies nicht nur zur wirklich wesentlichen Erleichterung der Räte beitragen, sondern auch zur Aufmunterung und Erweckung des Ehrgefühls der Rechnungsrevisoren. In dem Instruktionsentwurf selbst werden die bei der formellen Rechnungsprüfung zu beachtenden Dinge in 26 Punkten aufgeführt. Der Begleitbericht verbirgt offensichtlich eine Verstimmung darüber, daß nach außen hin die Revisoren als lediglich mit formeller Prüfung betraute Kräfte gelten, während sie inzwischen, in die materielle Prüfung hineingewachsen sind. Anscheinend geführt von dem Verfasser dieses Berichtes, dem bereits erwähnten ehemaligen Kriegs- und Domänenrat, wollen dessen Unterzeichner im Grunde mit ihrem Begleitbericht gerade das Gegenteil von dem erzielen, was sie vorgeben und im Entwurf festlegen; sie rechnen durchaus damit, daß letzten Endes der bisherige Zustand doch bestätigt, wenigstens aber einigen von ihnen die materielle Prüfung belassen wird. Und für diesen Fall lassen sie durchblicken, daß nach ihrer Ansicht eine solche Tätigkeit wie die eines Rats gewertet werden müßte. Zurückhaltender in bezug auf die Wertung, ist ein aus der Laufbahn der Kalkulatoren hervorgegangener Rechnungsrevisor, der in einem besonderen Schreiben betont, hinsichtlich der Auffassung über die Stellung der Revisoren könne er sich den anderen nicht anschließen; er sei mit seinem gegenwärtigen Dienstverhältnisse zufrieden. Diese Zurückhaltung auf der einen Seite ermutigt ihn andererseits, unverhohlen zum Ausdruck zu bringen, daß sich formelle und materielle Rechnungsprüfung nicht immer trennen ließe, und dadurch Kollisionen entstehen müßten. Und dem treten auch die zur Stellungnahme aufgeforderten Oberrechnungsräte bei. Eine Trennung der formellen Prüfung von der materiellen führe nur zu Verwicklungen, die Grenzlinien liefen ineinander und fast jedes Monitum erfordere ein Bedenken, ob es zur formellen oder materiellen Revision gehöre. Die Revisoren müßten die Rechnungen vollständig prüfen; wenn sie doch schon diese genau durchsähen, könnten sie auch gleich ihr Augenmerk auf Fehler in der Administration richten. Der Oberrechnungsrat bleibe trotzdem für die Erinnerungen, welche hinsichtlich der Verwaltung zu machen sind, verantwortlich. Die neue Einrichtung sei besonders dann sehr zweckmäßig, wenn zu Revisoren ausgezeichnete Kalkulatoren, nicht aber wenig brauchbare oder gar unbrauchbare Räte und Beamte aus der Verwaltung genommen werden. Es setzt sich also zur damaligen Zeit, da als Revisoren z. T. auch ehemalige Räte anderer Behörden verwendet werden, die Erkenntnis durch, daß sich auch die Revisoren in Zukunft aus bestgeeignetem Personal der Verwaltungsbehörden rekrutieren müßten. Wie für die Stellen der Geh. Oberrechnungeräte von den Räten der nachgeordneten Behörden nur die bestqualifizierten in Betracht kommen sollen, so würden andererseits als Revisoren die besten der entsprechend vorgebildeten und draußen praktisch geschulten sowie besonders bewährten Rechnungsbeamten herangezogen werden müssen. Und mit einem klaren Blick in die Zukunft erkennen die sich äußernden Oberrechnungsräte auch an, daß die Heranziehung der Rechnungsrevisoren zur materiellen Prüfung nicht nur die Gründlichkeit der Revision fördere, sondern auch die Stellung der Räte und des Kollegiums viel höher rücken werde, die Stellung der Oberrechnungsräte also nur gewinnen könne.

Der Auffassung, daß die Rechnungsrevisoren sich nicht lediglich auf eine formelle Prüfung beschränken könnten, treten auch die Präsidenten der beiden Abteilungen bei, der Präsident der 2. Abteilung kommt zu einem solchen Schluß zunächst allerdings auf ganz anderem Wege. Begründung und Folgerung seines Standpunktes wollen unter dem Gesichtswinkel der damaligen Verhältnisse verstanden sein. Man müßte gestehen, so betont er, daß der ORK gar keine Einmischung in die Administration zukomme; sie dürfe bloß prüfen, ob dabei die allgemeinen Vorschriften beobachtet worden sind. Selbst wenn sie überzeugt wäre, daß dem Staate eine Million erspart werden könnte, so dürfte sie nicht einmal diese Überzeugung offiziell laut werden lassen. In gewissem Sinne sei daher auch die Revision der Räte eine der Form; wenn daher je eine Unterscheidung zwischen Prüfung des Rats und des Revisors bestehe, dann müsse der erste prüfen, ob bei Anfertigung der Rechnungen die Verwaltungsvorschriften beobachtet worden sind, der zweite, ob bei der Rechnung die vorgeschriebene Form beobachtet worden ist. Bei einer solchen Beschränkung der Tätigkeit der Revisoren, auch wenn man diese in 26 Punkte zusammenfasse, würde ein gescheiter Kanzleidiener in 6 Monaten Revisor werden können. Alsdann sei er aber bloß ein Vorarbeiter des Rats wie der Kalkulator und brauche weit weniger Kopf zu haben. In diesem Falle aber wäre es auch nicht nötig gewesen, so tüchtige Männer als Revisoren zu holen, wie man sie jetzt z. T. habe, und dann dürften die Revisoren auch nur wie die Kalkulatoren eingestuft sein. Im anderen Falle aber sei der Revisor „Rat“, und die guten und zuverlässigen Revisoren seien auch in der Tat Räte, bloß daß sie nicht den Vorträgen beiwohnten. Wo der Rat und Revisor zuverlässig seien, sehe er sie wie zwei Räte an, die gemeinschaftlich einen Zweig bearbeiten. Kurz, wo der Rat gut und der Revisor unzuverlässig, sei letzterer ganz entbehrlich, im entgegengesetzten Falle der Rat.

Auch aus den Reihen der Kalkulaturbeamten wird im Jahre 1816 ein Instruktionsentwurf für ihre Obliegenheiten auf höhere Anordnung vorgelegt. Wie die Verfasser im Überreichungsschreiben selbst sagen, sind sie bei Abfassung des Entwurfs von dem Grundsatz ausgegangen, „den Kalkulator nicht als bloße Rechenmaschine zu betrachten, sondern vielmehr dem fleißigen und aufmerksamen Arbeiter einigermaßen Gelegenheit zu verschaffen, sich zu einer weiteren Beförderung vorzubereiten“; damit sind sie aber über das Ziel hinausgegangen. Wir entnehmen aus den Randvermerken zum Entwurf, daß man jetzt gewillt ist, die eigentliche Kalkulationstätigkeit auf den Kalkul der Rechnungen und Belege und die Prüfung der Inventarien zu beschränken. Wir haben bereits gesehen, daß die rein rechnerische Arbeit der Kalkulatoren durchaus nicht gering, das tatsächliche Leistungsvermögen aber zum Teil nicht allzu hoch eingeschätzt wird. So verstehen wir auch eine 1817 ergehende Anordnung, die einer Reihe von Geheimen Kalkulatoren nahelegt, an einem Kursus eines Berliner Mathematiklehrers teilzunehmen, „weil das Studium der Mathematik zu den vorzüglichsten Hilfsmitteln gehöre, sich zu einem ge­schickten Kalkulator auszubilden“. Der Kursus könne außer den Dienststunden absolviert werden, halte die Beamten also nicht von den Dienstgeschäften ab. Die Besoldung, in der sie stünden, würde es ihnen wohl gestatten, die Mittel für den Kursus aufzubringen. Einer der Aufgeforderten fühlt sich durch den öffentlichen Umlauf mit Namensnennung gekränkt; er habe seine Brauchbarkeit durch Prüfungen usw. bewiesen, was ihn davor hätte schützen sollen, noch als Schüler betrachtet zu werden. Wohl wisse er, daß das Studium der Mathematik nicht bloß den Geheimen Kalkulatoren, „sondern auch anderen Staatsdienern“ notwendig sei, und er werde es daher nicht vernachlässigen. Ganz im Gegensatz dazu steht ein anderer Kalkulator, der im Juli 1818 meldet, daß er infolge der Verlegung der ORK von Berlin nach Potsdam leider die angefangene Ausbildung nicht beenden könne. Er habe bereits die „Arithmetik und Geometrie bis zu den Lehren von den Parallelen“ sich zu eigen machen gesucht. - Gleichzeitig bedankt er sich dafür, daß ihm das Honorar erstattet worden ist.

Weder der Instruktionsentwurf der Kalkulatoren, noch der der Rechnungsrevisoren gelangt zur Durchführung. Zunächst ergeht unterm 28. März 1817 an die Rechnungsrevisoren und revidierenden Kalkulatoren eine kurze Anweisung. Danach müsse ein Rechnungsrevisor, der seine. Pflichten vollständig erfüllen will, alle Gesetze und Verordnungen kennen, die seinen Prüfungskreis berühren. Es werde daher erwartet, daß die Rechnungsrevisoren die seit 1810 herausgekommene Gesetzsammlung abonnieren. Bei verschiedenen Arbeiten habe sich eine gänzliche Unbekanntschaft mit den in dieser Sammlung enthaltenen Vorschriften bemerkbar gemacht. In einer weiteren Anordnung wird auch hervorgehoben, jeder „gebildete Beamte“ müsse die Gesetzsammlung besitzen und mit ihrem Inhalt bekannt sein. Diese Anordnungen sind uns zunächst verwunderlich, es muß aber berücksichtigt werden, daß seit 1810 z. B. alle Räte gesetzlich verpflichtet sind, die Gesetzsammlung selbst zu halten, eine Vorschrift, die erst 1873 aufgehoben wird. Als übrigens 1841 durch Umlauf festgestellt wird, welche Revisoren den wiederholten Ersuchen nicht nachgekommen sind, schreibt einer von ihnen, ihm seien die maßgebenden Bestimmungen bekannt, er benutze das Gesetzsammlungsstück des Generalbüros. Sein geringes Gehalt erlaube es ihm nicht, für ein Amt, durch das er nicht verbessert sei, auch noch Unkosten aufzuwenden. Lediglich in Erwartung einer versprochenen Aufbesserung werde er aber nun die Gesetzsammlung abonnieren. Noch ehe die gesetzliche Verpflichtung der Räte zum Halten der Gesetzsammlung 1873 wegfällt, verzichtet man auf Weiterverfolgung eines solchen Verlangens gegenüber den Revisoren.

Indem man von dem Erlaß einer ausführlichen Instruktion für die Rechnungsrevisoren und damit von einer eindeutigen Klärung der Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten im Prüfungsdienst zunächst Abstand nimmt, läßt man vorerst die praktische Entwicklung ungezwungen. Diese sehen wir aber schon dadurch, daß den Räten für eine eigentliche Prüfungstätigkeit gar nicht die erforderliche Zeit zur Verfügung steht, in eine bestimmte Richtung gedrängt. Zudem liegt auf der Hand, daß der bei den Verwaltungsbehörden ausgebildete Revisor bei der Revision außer formellen auch materielle Fehler erkennt und schließlich auch aufgreift. Er hat zwar nicht die Verantwortung für die Vollständigkeit der Prüfung nach dieser Richtung hin, aber man läßt es gerne geschehen, daß er seine Erfahrungen praktisch verwertet und in Erinnerungen anbringt. Offiziell bleibt es aber vorerst noch lange dabei, daß der Rat eigentlich die materielle Prüfung, die Hauptprüfung, zu versehen hat, und es ist noch ein weiter Weg bis dahin, da man anerkennt, daß das Prüfungsgeschäft Sache des Revisors sei. Auch die äußere Geltung der Rechnungsrevisoren ist von vornherein nicht unumstritten. Bezeichnend ist, daß bereits im Oktober 1816 die Kanzleidiener dahin vorstellig werden, ihnen mit Rücksicht auf ihre Invalidität nicht zuzumuten, auch noch den Rechnungsrevisoren die Rechnungen und Belege in die Wohnungen befördern zu müssen. Dieser Antrag wird zwar abgelehnt und in einer Geschäftsverteilung für die Kanzleidiener vom Juli 1817 ausdrücklich festgelegt, daß diese auch die Dienstsachen der Rechnungsrevisoren und vorrevidierenden Kalkulatoren zu besorgen haben. Auch mit einer erneuten Eingabe vom Jahre 1828 haben sie nicht den gewünschten Erfolg, setzen aber durch, daß die Beförderung der Sachen in die Wohnungen der zu Hause arbeitenden Revisoren nur einmal stattfinden soll, und solchen Revisoren, welche außerhalb der Stadt wohnen, nur mit besonderer Genehmigung die Sachen gebracht werden sollen.

Im Jahre 1820 wird erneut ein Anlauf genommen, die Grenzen der Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten zwischen Oberrechnungsräten und Rechnungsrevisoren zu bestimmen. Eine entsprechende Anregung eines Mitgliedes wird von diesem damit begründet, es gäbe bisher wenigstens nichts Schriftliches darüber, welche Pflichten den Revisoren bei der Prüfung oblägen, und inwieweit sie bei der Vorrevision verantwortlich seien. Die Folge davon sei Doppelarbeit, indem die Räte sich verpflichtet fühlten, auch insoweit noch in die Rechnungen - selbst in deren formelle Seite - einzudringen, als schon die Revisoren sie vorgeprüft hätten. Demgegenüber betont der Chefpräsident der 1. Abteilung, im Instruktionsentwurf von 1816, über den allerdings die Entscheidung noch ausstehe, sei die Verpflichtung der Rechnungsrevisoren geregelt und die Grenzlinie ihres Wirkens nach dem Endzweck ihrer Einstellung bestimmt. Sie hätten die Vorrevision nach Anweisung ihres Rats, dem die Hauptrevision obliege, zu bewirken. Daß sie für die von ihnen zu leistenden Arbeiten verantwortlich seien, verstehe sich von selbst. Es bestehe auch kein Zweifel darüber, daß der Rat nicht verpflichtet sein könne, die von dem Revisor revidierten Rechnungen hinsichtlich der Justifikation und der Belege überall zu prüfen. Nichtsdestoweniger bleibe der Rat für die ordnungsmäßige Revision insoweit verantwortlich, als seine Obliegenheiten sich nicht bloß auf die Prüfung „derjenigen materiellen Gegenstände beschränke, deren Beurteilung eine höhere Kenntnis der Verwaltungsgrundsätze“ erfordere, sondern auch die Kontrolle der Revisorenarbeit durch öftere Stichproben umfasse. Uns interessiert an dieser Auseinandersetzung in erster Linie die Tatsache, daß sich die Grenze der Wirksamkeit und Verantwortlichkeit der Revisoren auch nach maßgebender Auffassung tatsächlich bereits verschoben hat. Sahen wir sie wenige Jahre zuvor zwischen formeller und. materieller Prüfung gezogen, so finden wir sie jetzt soweit verlagert, daß auf die Seite der Revisoren alles das fällt, was nicht an Materiellem zur Beurteilung „eine höhere Kenntnis der Verwaltungsgrundsätze“ erfordert. Es fragt sich allerdings, ob auf dieser neuen Grundlage eher eine praktische Scheidung der Gegenstände gegeben ist, wenn sie überhaupt in irgend einer Form zum ausdrücklichen Inhalt einer Instruktion werden soll.

Aber dazu ist vorerst gar keine Zeit. Im Jahre 1820 wird das Präsidium der ORK aufgefordert, zur Sitzungs-Niederschrift einer zur Prüfung des Staatshaushalts gesetzten Kommission Stellung zu nehmen, worin die Auffassung vertreten wird, ein Drittel der Kosten für die ORK könne erspart werden, wenn diese nicht mehr sämtliche Spezialrechnungen revidiere, nicht jeden einzelnen Posten rechnerisch prüfe und die materielle Revision auf erhebliche Gegenstände beschränke . Der Chefpräsident der 1. Abteilung entgegnet hierauf in ganz großen Zügen, die Mutmaßungen der Kommission bedürften, wenn sie genau beantwortet werden sollten, der näheren Erläuterung und Begründung, jedenfalls aber könne bei der jetzigen Organisation der ORK von einer solchen beträchtlichen Ersparung keine Rede sein. Mit Schreiben vom August 1821 kommt indes der Staatskanzler auf die Vorschläge der Kommission zurück; diese sei der Auffassung gewesen, daß sich auch bei Aufrechterhaltung der jetzigen Organisation eine wesentliche Ersparung erzielen lasse, indem eine größere Anzahl nicht mehr voll dienstfähiger Beamter durch jüngere Kräfte, in geringerer Zahl, ersetzt würde. Dem entzieht sich das Präsidium jetzt nicht. Es will eine Reihe dienstunfähiger Beamten zur Pensionierung oder Entlassung mit Wartegeld vorschlagen und den Besoldungsaufwand in begrenztem Umfange verringern. Darüber hinaus seien aber keine Abstriche möglich; bei der 1. Abteilung seien 7 Räte, 18 Revisoren, 17 Kalkulatoren, bei der 2. Abteilung 5 Räte, 12 Revisoren und 12 Kalkulatoren wenigstens erforderlich. Schon bisher hätten sehr verdiente und ausgezeichnete Beamte durch zu große Anstrengungen im Dienst ihre Gesundheit geopfert. Die Zahl der jährlich bei der ORK eingehenden Rechnungen belaufe sich auf insgesamt 4.592; eine beträchtliche Anzahl von Rechnungen sei rückständig.

Es setzt nun bereits die engere Vorgeschichte der uns bekannten Instruktion vom 18. Dezember 1824 ein. Schon die Vorschläge der zur Untersuchung des Staatshaushalts eingesetzten Immediatkommission, die dem Chefpräsidenten im August 1824 mit dem Ersuchen übersandt werden, eine Instruktion auf ihrer Grundlage auszuarbeiten, deuten darauf hin, daß sich manches ändern soll.

Diese Vorschläge lassen ein weitgehendes Verständnis für die Notwendigkeiten der ORK erkennen. Die Kommission hebt hervor, daß die Prüfung sich auch auf Mängel in der Verwaltung erstrecken, mit Umsicht und Sachkenntnis geschehen und keineswegs auf die Rechnungsjustifikationen sich beschränken soll. Der Chefpräsident soll ermächtigt werden, Räte an die rechnunglegenden Behörden zu beordern, „um Bedenken und Erinnerungen an Ort und Stelle“ zu prüfen, Anstände zu untersuchen, auch Kassenrevisionen abzuhalten. Gerade diese Anregung stellt einen praktischen Beitrag zur Verbesserung der Voraussetzungen für eine sachgemäße, nicht lebensfremde Handhabung der Rechnungsprüfung dar. Eine rein rechnerische Nachprüfung ganzer Rechnungen, die draußen bereits rechnerisch geprüft worden sind, hält die Kommission nur noch insoweit für erforderlich, als durch Stichproben Fehler festgestellt werden. Infolgedessen müsse sich die Zahl der Kalkulatoren von 34 auf 10 beschränken lassen, die zur Kalkulatur nur herangezogen werden sollen, wenn der Rechnungsrevisor beim Probe-Kalkül Fehler findet und die ganze Durchrechnung deswegen für nötig hält. Die Zahl der Revisoren soll unverändert bleiben, zumal sie den Probe-Kalkül künftig gleich mitbesorgen sollen. Von den 12 Räten seien nach Ansicht des Chefpräsidenten zwei entbehrlich, vorausgesetzt, daß nur vollkommen qualifizierte angestellt werden.

 

Alle diese Gesichtspunkte zeigen deutlich an, wohin im Falle ihrer Durchführung die Entwicklung des Prüfungsdienstes gehen muß. Die weitaus breiteste Prüfungsarbeit muß auf den Rechnungsrevisoren ruhen, deren Geschäfte nach oben infolge notwendiger Entlastung der Räte in ihren umfangreichen Arbeiten, aber diesmal auch nach unten durch die Mitübernahme der sogenannten Probe-Kalküls, eine Erweiterung erfahren.

Allerdings suchen wir in der Instruktion von 1824 vergebens nach Bestimmungen, welche uns die Verwirklichung der erwarteten Entwicklung bestätigen. Wo sie sich schon mit der Prüfungstätigkeit der Behörde unmittelbar befaßt, da möchte es auf den ersten Blick scheinen, als habe sich in all den letzten Jahren gegenüber früher in dieser Beziehung nichts geändert. Wenn es darin zunächst heißt, daß „der Rat, welcher die Revision der Rechnung bewirkt“, in das Wesen der Verwaltung selbst eindringen muß u. a. m., so kann auch kein Zweifel sein, daß als eigentliche Prüfungsbeamte auch jetzt noch die Räte gelten; auf sie beziehen sich die ganzen Erfordernisse, die wir dem angedeuteten Paragraphen als Voraussetzungen für eine wirksame Rechnungsprüfung entnehmen. Die Revisoren sind also, wenn schon vielleicht tatsächlichermaßen, so doch zumindest nicht anerkanntermaßen das, was sie nach ihrer Bezeichnung zu sein hätten. Und der vom Personal der ORK handelnde Paragraph 54 der Instruktion läßt in seiner Einleitung nicht einmal eine hervorgehobene Stellung der Revisoren, die er mit „zu dem Unter-Personal“ zählt, vermuten; aber es folgt schließlich doch eine besondere Hervorhebung durch die Bestimmung, daß die „Revisoren der Regel nach aus den Kalkulatoren und anderen Offizianten der Provinzialbehörden entnommen“ werden sollen, für sie auch ebenso wie für die Räte eine Probedienstzeit bis zu 6 Monaten vorgeschrieben wird. Und endlich können wir auch auf die ausgebaute Prüfungstätigkeit der Revisoren schließen aus dem Schlußabsatze, nach dem „einzelne Revisoren, welche sich durch Geschicklichkeit, Fleiß und sittliche Führung vorzüglich auszeichnen“, zu Assessoren ernannt und bei Eignung schließlich auch zur „Erteilung des Prädikats als Oberrechnungsräte“ in Vorschlag gebracht werden können.

Darüber hinaus verrät uns die Instruktion von 1824 für unsere Untersuchung nichts; wir müssen sehen, was in dieser Beziehung die in der Schlußbestimmung vorbehaltene besondere Instruktion für den Chefpräsidenten bringt, die am 16. März 1831 ergeht, und die für Jahrzehnte die Kollegialverfassung so gut wie aufhebt, indem sie die richterliche Funktion der Mitglieder und damit das Erfordernis kollegialer Beschlüsse nur für den Defektenfall vorsieht.

Aus ihrer Verweisung auf die Instruktion von 1824 müssen wir folgern, daß auch jetzt noch die Geheimen Oberrechnungsräte als eigentliche Prüfungsbeamte betrachtet werden. Dies finden wir auch darin bestätigt, dass die Revisionstätigkeit der Geheimen Rechnungsrevisoren nur als Vorrevision bezeichnet wird. Praktisch weist die Instruktion aber den Rechnungsrevisoren die Hauptprüfungsaufgabe zu, indem diese ausdrücklich dafür verantwortlich gemacht werden, daß bei der von ihnen zu bewirkenden Vorrevision der Rechnungen und Bearbeitung der Notatenbeantwortungen nichts Erhebliches weder in der Materie noch in der Form unerinnert bleibe, auch ihre Haftbarkeit für die Folgen nachlässiger Revision festgelegt wird. Zur Unterscheidung von dieser „Vorrevision“ der Rechnungsrevisoren wird die Prüfungsaufgabe der Oberrechnungsräte dahin umschrieben, dass sie verpflichtet sind, „bei Prüfung der Revisionsprotokolle, Verhandlungen und Dechargen darauf zu sehen, dass Unerhebliches nicht moniert werde“, und sich durch Vergleichen der Erinnerungen mit den Rechnungen und Belegen davon zu überzeugen, daß die Erinnerungen richtig sind. Das bedeutet also, daß es durchaus Sache der Revisoren ist, die zu beanstandenden Fälle aus den Rechnungen herauszugreifen, der Departementsrat aber für die darauf beruhenden Erinnerungen die volle Verantwortung übernimmt. Das ist der Normalfall. Der Beantwortung der Frage, ob insoweit mit Recht noch von einer Prüfungstätigkeit der Oberrechnungsräte die Rede sein kann, enthebt uns die Tatsache, daß ihnen nach der Instruktion von 1831 immerhin die besondere Verpflichtung auferlegt ist, monatlich eine oder zwei Rechnungen in allen Positionen mit den Belegen in allen Teilen zuprüfen und beim Vorfinden von Unterlassungen den Revisor oder Kalkulator zurechtzuweisen. Hierin haben wir also eine wenigstens stichprobenweise Prüfungsaufgabe der Räte als vorliegend anzuerkennen. Auch den Direktoren ist übrigens die Verpflichtung einer stichprobenweisen Nachrevision auferlegt; sie sollen hin und wieder „bei der Superrevision der Revisionsprotokolle einzelne wichtige Teile der Rechnungen nachrevidieren, um sich zu überzeugen, ob auch erhebliche Mängel nicht unerinnert geblieben sind“. Sowohl Räten als auch Direktoren kann überdies der Chefpräsident Rechnungen zur alleinigen  Prüfung, also ohne Vorrevision, übertragen. Bemerkenswert ist nun, dass die Instruktion für den Fall einer Überlastung des Departementsrats die Möglichkeit einer Erleichterung in der Weise vorsieht, daß einzelnen Geh. Rechnungsrevisoren, die sich besonders ausgezeichnet haben, die „selbständige Revision“ von Rechnungen auf Widerruf übertragen werden kann. Das Wesentliche dieser selbständigen Revision beruht darauf, daß der Revisor selbst die Verantwortung für die tatsächliche Richtigkeit der Erinnerungen übernimmt, der Departementsrat also sich nicht erst durch Nachsehen der betreffenden Rechnungsteile und Belege von einer solchen Richtigkeit zu überzeugen braucht, sich vielmehr darauf beschränken kann, „auf richtige Anwendung der bestehenden Gesetze und sonstigen Bestimmungen“ und geeignete Abfassung der Erinnerungen zu achten.

Sehen wir also die Prüfungsaufgabe der Revisoren nun anerkanntermaßen ganz beträchtlich nach oben erweitert, teils sogar unbegrenzt, so finden wir darüber hinaus außerdem eine Ausweitung ihrer Obliegenheiten nach unten. In Erfüllung der Kommissionsvorschläge vom Jahre 1824 weist ihnen die Instruktion von 1831 auch die stichprobenweise rechnerische Nachprüfung der Rechnungen und Belege zu, also den sogenannten „Probe-Kalkül“. Erst wenn sie hierbei Fehler entdecken, tritt der Kalkulator in Tätigkeit, indem dieser dann sämtliche Posten durchrechnen muß. Darüber hinaus können die Kalkulatoren von den Rechnungsrevisoren auch zur Erledigung des „Probe-Kalküls“ selbst und sogar zur Vorrevision geringfügiger Rechnungen herangezogen werden. Schließlich ist auch noch vorgesehen, einen Teil der „Geheimen Kalkulatoren“ zu „Geheimen revidierenden Kalkulatoren“ zu bestimmen, als welche sie ebenso wie die Revisoren die Vorrevision von Rechnungen, daneben gleichzeitig die Kalkulationsarbeiten für solche Rechnungen, vorzunehmen haben. Wir haben den Grund für die Einrichtung der revidierenden Kalkulatoren in Rücksichten auf die Etats zu suchen, indem die Stellenzahl für Revisoren begrenzt, andererseits eine große Zahl von Kalkulatoren überzählig geworden ist.

Eine besondere Regelung ist für die Assessoren vorgesehen, die auch in den Sitzungen nur in den von ihnen selbst vorgetragenen Sachen eine entscheidende Stimme haben. Sie haben die Revision von Rechnungen vorzunehmen, ohne daß ihr eine Vorrevision durch einen Revisor oder revidierenden Kalkulator vorausgeht, und es gelten für ihre Prüfungstätigkeit dieselben Bestimmungen wie bei der der Revisoren, nur wird ihnen der Probe-Kalkül von den Kalkulatoren abgenommen.

Revisoren und Kalkulatoren sollen von den Departementsräten nur insoweit zur Abfassung von Berichten, Schreiben und Verfügungen herangezogen werden, als solche in unmittelbarer Verbindung mit den Revisions-Protokollen und ‑Verhandlungen stehen und gleichzeitig mit diesen bewirkt werden müssen; das bedeutet, daß für eine Generalienbearbeitung durch Revisoren vorerst nur wenig Raum ist. Die Arbeit der Revisoren findet eine gewisse Anerkennung übrigens darin, daß das Streichen oder die Berichtigung von Erinnerungen so geschehen muß, daß diese in ihrer ursprünglichen Fassung nachgelesen werden können. Ihre Entwürfe müssen auch dann zu den Akten genommen werden, wenn sie nicht gebilligt werden. Daß die Revisoren die Rechnungen nach der Reihenfolge ihres Eingangs zu prüfen haben, wird schon 1831 bestimmt. Im Gegensatz zur später eingeführten, im wesentlichen noch heute geltenden Regelung wird damals aber eine mehrmonatige Zeitspanne am Schlusse des Geschäftsjahres für die Bearbeitung von Prüfungsbeantwortungen, die ebenfalls in chronologischer Reihenfolge vorzunehmen ist, von Prüfungsarbeiten freigehalten.

Die in der Instruktion von 1831 vorgesehene Kontrolle der Tätigkeit der Revisoren in der Weise, daß einzelne Rechnungen durch die Departementsräte geprüft werden, ist an sich nichts Neues. Schon 1825 sind die Geheimen Oberrechnungsräte angewiesen worden, die ihnen untergeordneten Revisoren und Kalkulatoren in ihren Arbeiten fortwährend zu kontrollieren, indem sie einzelne von diesen revidierte Rechnungen einer probeweisen Nachprüfung unterziehen. In einer ergänzenden Verfügung vom Oktober 1827 wird ausgeführt, daß es zu einer solchen speziellen Nachrevision gehöre, sich davon zu überzeugen, ob die Revisoren mit der erforderlichen Gründlichkeit geprüft haben, und dabei zugleich in das Wesen der Verwaltung einzudringen, damit diejenigen Mängel entdeckt werden, welche den Revisoren auf ihrem Standpunkt entgangen sein könnten. Der weitergehenden Anordnung, der Instruktion von 1831 „monatlich eine bis zwei Rechnungen in allen Positionen mit den Justifikatorien detailliert“ zu prüfen, sehen wir bei Durchsicht der bezüglichen Akten der ORK eine Kette von Anständen wegen ihrer Nichtbeachtung folgen. Und schließlich ordnet der Chefpräsident, offenbar um seiner Anordnung mehr Geltung zu verschaffen, im Januar 1852 an, dass ihm alle von den Departementsräten nachrevidierten Rechnungen zur Superrevision vorzulegen sind. Schon wenige Monate später muß der Chefpräsident erneut feststellen, daß die Nachrevision durch die Departementsräte nicht im gebotenen Umfange erfolgte, trotzdem sie eine unentbehrliche Kontrolle einer vorschriftsmäßigen „Vorrevision“ und das einzige Mittel sei, die Revisionsbeamten, „soweit es überhaupt nötig erscheine“, zu einer gründlichen Prüfung sämtlicher Rechnungen anzuregen. Ein Jahr später weist der Chefpräsident durch erneute Rundverfügung darauf hin, daß der verfolgte Zweck nicht hinreichend erfüllt werde, wenn die Nachrevision gewöhnlich erst in der letzten Woche des Monats erfolge und fast allgemein auf eine Rechnung beschränkt werde. Dieselben Mißstände beklagt der Chefpräsident auch im darauf folgenden Jahre, zumal er festgestellt habe, daß vorzüglich nur Rechnungen ganz unbedeutenden Umfangs nachrevidiert, überhaupt die Anordnung nur der Form, nicht dem Wesen nach erfüllt werde. Doch auch in der Folgezeit findet der Chefpräsident immer wieder Anlaß, seine Verfügungen in Erinnerung zu bringen, und dabei Notwendigkeit und Zweck der Nachrevision jeweils wieder geltend zu machen. Wenn er nach Ablauf des Geschäftsjahres 1865/66 schließlich feststellen muß, daß nur in 17 von 131 Fällen mehr als eine Rechnung nachrevidiert und nur in 6 Fällen die Nachrevision gleichmäßig auf beide Monatshälften verteilt worden sei, so kann man seinem Ersuchen, künftig nach den Bestimmungen zu verfahren, wenig Erfolg voraussagen, müssen doch dieselben Hemmungen wie seit Jahrzehnten auch künftig der Erfüllung entgegenstehen. Diese Hemmungen lassen sich schon daraus erklären, daß die bereits 1827, wie oben erwähnt, in den Vordergrund gestellte Verschiedenartigkeit des „Standpunkts“ der Kontrollierenden und der Kontrollierten naturgemäß eine unterschiedliche Arbeitsmethode bedingt. Doch erst auf dem Umwege über den Rechnungshof des Norddeutschen Bundes zieht man die Folgen daraus, daß die bisherige Regelung nicht ihren Zweck erfüllt hat. In der Instruktion des RH.d.N.B. v. 1869 wird den Departementsräten ganz allgemein die Verpflichtung auferlegt, sich im Rahmen des Möglichen, entsprechend ihren Kenntnissen im Rechnungswesen und in den Verwaltungsgrundsätzen ihres Verwaltungszweiges, durch selbständiges Eindringen in die einzelnen Etats, Rechnungen und Belege von der Vollständigkeit der vorgelegten Arbeiten zu überzeugen, Unterlassungen durch Hinzusetzung fehlender Erinnerungen zu beseitigen und damit zugleich eine wirksame Kontrolle über die ihnen untergebenen Revisionsbeamten auszuüben. Indem hierin eine Erweiterung der Kontrollaufgabe der Departementsräte erblickt wird, hebt man zunächst beim RH.d.N.B die bisherige Verpflichtung einer monatlichen besonderen Nachprüfung einzelner Rechnungen auf, und noch im selben Jahre fuhrt der Chefpräsident den neuen Grundsatz auch für die ORK ein. Damit verliert gleichzeitig die den Direktoren nach der Instruktion von 1831 auferlegte Verpflichtung, „hier und da bei der Superrevision der Revisionsprotokolle einzelne wichtige Titel der Rechnungen nachzurevidieren, um sich zu überzeugen, ob auch erhebliche Mängel nicht unerinnert geblieben sind“, ihre praktische Bedeutung, nachdem ihre praktische Handhabung vorher wiederholt eine Wandlung erfahren hat, zuletzt 1855 dahin, daß sie ihrerseits wieder eine Überprüfung der Kontrolltätigkeit der Departementsräte darstellen sollte.

 

Dagegen hat bis in die neueste Zeit eine Anordnung Gültigkeit gehabt; die zum Zwecke der unmittelbaren Unterrichtung des Chefpräsidenten von den Leistungen der Revisionsbeamten im Jahre 1851 getroffen worden ist. Um die Arbeiten sämtlicher Revisionsbeamten allmählich kennen zu lernen, ordnet der damalige Chefpräsident an, daß ihm bis auf weiteres von einem jeweils zu bestimmenden Prüfungsbeamten - man beginnt mit dem, der am meisten mit seinen Arbeiten im Rückstand ist - sämtliche Entwürfe der Revisionsprotokolle, Verhandlungen, Dechargen usw. zur 3. Superrevision vorzulegen sind. In gewissen Zeitabständen wird nun jeweils ein anderer Beamter bestimmt, dessen Entwürfe der Chefpräsident sehen will. Bis im Jahre 1869 eine abändernde Verfügung ergeht, nach der von nun an allmonatlich ein Teil der Prüfungsbüros die Entwürfe je eines Prüfungsbeamten vorzulegen hat. Hierbei bleibt es, bis im August 1931 der Chefpräsident im Interesse der Vereinfachung des Geschäftsbetriebes auf die Vorlegung verzichtet und sich vorbehält, in geeigneten Fällen nachträglich in Prüfungsverhandlungen Einsicht zu nehmen.

Wenden wir uns wieder der Instruktion von 1831 zu, so haben wir uns zunächst mit der Frage zu befassen, wie sich die darin zugelassene Beauftragung von Rechnungsrevisoren mit der „selbständigen Rechnungsrevision“ ausgewirkt hat. Insgesamt wird nur in 6 Fällen von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, zuletzt 1836. 1844 ergeht eine Rundfrage an die beteiligten Departementsräte dahin, ob die Beauftragung von Revisoren zur Entlastung der Räte noch nötig sei. In der Hauptsache verneinen die befragten Departementsräte diese Frage; die Regelung habe für sie kaum praktische Bedeutung, denn wenn sie schon bei den Erinnerungen auf richtige Gesetzanwen­dung zu achten hätten, müßten sie auch meist in die Belege und Rechnungen Einsicht nehmen; bei allen, auch geringfügigsten Erinnerungen die faktische Richtigkeit vollständig zu prüfen, sei ihnen aber andererseits ohnehin nicht möglich. Es sei somit für sie kaum ein Unterschied, ob den Revisoren die selbständige Prüfung übertragen sei oder nicht. 1850 wird dann auf dem Umwege über eine Organisationsänderung die Sonderstellung einzelner Revisoren beseitigt.

Daß die mit selbständiger Prüfung von Rechnungen seit 1829 betraut gewesenen Beamten die in der Instruktion von 1824 vorgesehene Möglichkeit einer Ernennung zu Assessoren in erster Linie auf sich angewendet sehen möchten, ist begreiflich. Sie werden 1836 dieserhalb schon vorstellig. Wir erfahren bei dieser Gelegenheit, daß nur zweimal von der Möglichkeit Gebrauch gemacht worden ist, indem 1826 ein ehemaliger Hofrat - der später sogar zum Geheimen Oberrechnungsrat aufgestiegen ist - und jener ehemalige Kalkulator, der zehn Jahre vorher (bei Gelegenheit der Vorlegung des Entwurfs einer Instruktion für die Rechnungsrevisoren) sich von seinen Kollegen in der Beurteilung ihrer Stellung geschieden und sich mit seinem Dienstverhältnis als Rechnungsrevisor zufrieden erklärt hat, zu Assessoren ernannt worden sind, und ihnen auch darauf der Oberrechnungsrats-Charakter verliehen worden ist. Auf diese beiden Fälle berufen sich jetzt die Antragsteller; der Antrag wird aber abgelehnt.

Doch die Revisoren haben auch andere Wünsche und Sorgen als nur die um ihre Stellung. Nicht ohne Interesse verfolgt man die Eingabe einer Reihe von Revisoren aus dem Jahre 1855, in der diese beantragen, den Monat Juli künftig als Ferienmonat zu bestimmen. Einen allgemeinen Erholungsurlaub für Beamte kennt die damalige Zeit noch nicht, und es ist auch durchaus verständlich, wenn sich die Antragsteller auf die Ferieneinrichtung bei Justiz- und Unterrichtsbehörden berufen. Ein offenbar in besonderer Vertrauensstellung stehender Geheimer Rechnungsrat bringt, zur gutachtlichen Äußerung aufgefordert, dem Antrage kein besonderes Verständnis entgegen. Er bezweifelt das Vorliegen einer Überlastung der Revisoren in dem von ihnen vorgegebenen Umfange und hält ihrer Angabe, die Tätigkeit sei besonders aufreibend, das hohe Alter einer Reihe von Revisoren entgegen. Im übrigen sei bisher keinem Beamten, der Erholungsurlaub beantragt habe, dieser versagt worden. Frage man sich also, wozu bestimmte Sommerferien dienen sollten, so müßte man zunächst feststellen, daß den meisten Beamten das Geld für Erholungsreisen fehle, sie also am Orte bleiben „und entweder arbeiten oder müßig gehen würden“. Im ersten Falle würden sie den ganzen Geschäftsplan umstoßen, im zweiten „dem Müßiggange sich hingeben und Zerstreuung suchen, die immer mehr oder weniger zu entbehrlichen Ausgaben führen“. Solchem Vorschub zu leisten, dürfte sich besonders den zahlreichen Beamten gegenüber nicht empfehlen, deren Einkommen zu ihrer und ihrer Familie Lebensunterhalt nur notdürftig ausreiche.

Eine günstigere Beurteilung erfährt die Eingabe zwar an höherer Stelle; zur Einführung von Ferien bei der ORK kommt es aber nicht. Lediglich wird auf dem Wege über den Arbeitsplan eine gewisse Erleichterung für die Sommermonate zugestanden, die auch in das Regulativ von 1873 später Eingang findet, indem darin bestimmt wird, daß für die Monate Juli und August zusammen nur ein Monatspensum anzusetzen ist.

Die besondere Eigenart des Prüfungsdienstes hat von jeher innerhalb der Behörde ihre Anerkennung auch in der Regelung der Arbeitszeit gefunden. Wir haben oben wiederholt gehört, daß die Rechnungsprüfung im ersten Jahrhundert des Bestehens der Behörde allgemein zu Hause vorgenommen wird. Räte und Revisoren sind hinsichtlich der Prüfungstätigkeit an keine Dienststunden gebunden, und nachmittags ist überhaupt niemand bei der Behörde anwesend, der mit den Rechnungen zu tun hat, also auch kein Kalkulator. Erst im Jahre 1810 beginnt sich hierin eine gewisse Wandlung anzubahnen. Sie nimmt ihren Ausgang bei den Kalkulatoren, die wegen der erforderlichen Aufarbeitung von Resten auch nachmittags im Büro arbeiten sollen. Ganz allmählich greift die Bindung der Beamten an bestimmte Bürostunden auch auf die Revisoren über. Doch bleibt es zunächst bloßer Grundsatz; denn ein vorläufiges Reglement über den Geschäftsbetrieb von 1823 läßt immerhin noch zu, daß die Rechnungsrevisoren sowie diejenigen Kalkulatoren, welchen die Rechnungsrevision übertragen ist, insoweit zu Hause arbeiten dürfen, als es ihnen vom Departementsrat gestattet wird. Allerdings erfährt diese Genehmigung schon zwei Jahre später insofern eine Einengung, als die Rechnungsrevisoren künftig wenigstens zweimal wöchentlich von 11 bis 1 Uhr im Büro arbeiten sollen. Man scheint sich aber in den folgenden Jahren mit einer einmaligen Anwesenheit begnügt zu haben, bis 1843 angeordnet wird, daß die Revisoren Montags und Donnerstags von 11 bis 1 Uhr und Sonnabends von 12 bis 1 Uhr anwesend sein sollen. An diesen Tagen sollen auch ihre Büros im Winter geheizt werden. Ein Antrag der zu Hause arbeitenden Revisoren, ihnen die Aufwendungen für „Erleuchtungs“-Material zu erstatten, wird abgelehnt. Nur wer regelmäßig im Büro arbeitet, erhält das Beleuchtungsmaterial in Natur verabfolgt.

Hierin erkennen wir schon den zweiten Grund dafür, daß die Behörde dem Wunsche der Beamten, zu Hause zu arbeiten, soweit entgegenkommt. Er liegt in der Ersparung von Geschäftsbedürfnissen und darüber hinaus in dem mangelhaften Umfange und Zustand der Geschäftslokale. Nachdem diese erweitert und verbessert worden sind, ändert sich der bisherige Zustand im Jahre 1846 grundlegend. Mit Rücksicht auf die Nachteile, so heißt es, „welche aus der bisher wegen der mangelhaften Büroeinrichtung nachgelassenen Bearbeitung der Rechnungssachen in der Privatwohnung hervorgegangen sind“, haben künftig auch alle Revisoren und Kalkulatoren täglich von 9 bis 1 und 3 bis 6 bzw. 8 bis 1 und 3 bis 5 anwesend zu sein, die Räte nur vormittags und zweimal nachmittags. Das eigentliche Prüfungsgeschäft soll nur noch in den Dienstzimmern verrichtet werden und daher künftig grundsätzlich keine Rechnung mehr in Wohnungen gebracht werden. Gegen diese Regelung laufen die Beamten natürlich Sturm. Die Räte weisen darauf hin, daß sie insbesondere die von der Verfügung so hart getroffenen Revisionsbeamten bedauerten, denen es wohl kaum gelingen werde, in siebenstündiger „ruheloser und gezwungener Arbeit“ so Gründliches zu leisten, wie vorher „ihrem nur von allgemeinen Kontrollen überwachten häuslichen Fleiße“ gelungen sei. Überdies würde man die Revisionsbeamten bei der neuen Regelung von selbständiger Tätigkeit entwöhnen. Für sich selbst machen die Räte geltend, ein jeder von ihnen wisse, „nach seinen physischen und moralischen Eigentümlichkeiten Zeit und Ort ihrer Arbeit so zu bestimmen, wie das wahre Interesse des Dienstes es fordere“, sie glaubten auch Anspruch auf diejenige Rücksicht zu haben, „ohne welche ein auf ehrenvolle Selbständigkeit und Selbsttätigkeit angewiesener Beamter sich in der freien Anwendung seiner geistigen Kräfte gehemmt sehen würde“. Ihrer Auffassung, es bestehe kein zwingender Grund für die Neuregelung, tritt der Chefpräsident durch den Hinweis entgegen, daß der dauernde Transport der umfangreichen Rechnungen in die Wohnungen der Direktoren, Räte und Revisoren - wir erinnern uns jetzt der oben in anderem Zusammenhang erwähnten, an sich begreiflichen Beschwerden der Kanzleidiener - den Geschäftsgang erschwere. Und es bleibt bei der getroffenen Anordnung - allerdings mehr auf dem Papier. Schließlich ergeht 1854 eine Dienstinstruktion, die sich, wenigstens soweit die Prüfungsbeamten in Betracht kommen, mit der Festsetzung einer täglichen Mindestdienstzeit von 9 bis 1 Uhr begnügt, die jahrzehntelang beibehalten wird. Selbst die Verhältnisse der ersten Nachkriegszeit vermögen wegen der Eigenart des Prüfungsgeschäfts zunächst die Festsetzung einer Mindestarbeitsdienstzeit bei der ORK nicht umzustoßen; auch weiterhin können also die Revisionsbeamten nachmittags zu Hause arbeiten. Und als im Jahre 1923 die durchgehende achtstündige Arbeitszeit bei der Behörde eingeführt wird, bleibt für die Revisionsbeamten insofern eine Ausnahme bestehen, als ihre Arbeitszeit auf Antrag von den Abteilungsdirektoren abweichend geregelt werden kann, was auch geschieht. Erst vom 1. April 1928 an, gleichzeitig mit Einführung der jetzt noch geltenden geteilten Arbeitszeit, fällt jede Ausnahmeregelung für die Revisoren weg.

Auseinandersetzungen hinsichtlich des Verhältnisses in der Stellung der Revisoren zu derjenigen der Oberrechnungsräte sind - abgesehen von der bereits behandelten Frage der sogenannten „selbständigen“ Prüfung durch die Rechnungsrevisoren - in der Zeit nach 1831 nicht mehr festzustellen. In gewissem Sinne kann der Übergang des Prüfungsdienstes von den Räten auf die Revisionsbeamten im Jahre 1831 schon als abgeschlossen gelten, wenn auch ihre Tätigkeit vorerst noch als „Vorrevision“ bezeichnet wird. In der Folgezeit ergeht nach und nach eine Reihe von Verfügungen über den Gang der Geschäfte, wobei auch deutlich in Erscheinung tritt, daß der Rechnungsrevisor jetzt der eigentliche Prüfungsbeamte ist. Ein Regulativ von 1835 trifft Bestimmung über die von den Revisionsbeamten zu den Geschäftsberichten beizubringenden Übersichten, ein solches von 1836 regelt das bei Bearbeitung der Notatenbeantwortungen insbesondere auch durch die Revisoren zu beobachtende Verfahren. 1847 wird die künftige Aufstellung von Arbeitsplänen durch die Revisoren und die monatliche Vorlegung von Berichten der Revisoren über den Fortgang des Revisionsgeschäfts angeordnet; wir haben darin die Vorläufer der jetzt noch üblichen Rechenschaftsberichte der Prüfungsbeamten zu sehen. Eine Verfügung von 1853 bringt besonderes Verständnis den Revisoren entgegen, die vorzeitig ihr Pensum beenden. Sie sollen die dadurch gewonnene freie Zeit wenigstens teilweise zur Erholung und Ausbildung verwenden. Müssen sie zur Aufarbeitung von Rückständen in anderen Geschäftskreisen herangezogen werden, so soll dies gegen besondere Vergütung geschehen, die u. U. der Säumige zu übernehmen hat. Schon 1851 wird angeordnet, daß jede schriftliche gutachtliche Äußerung oder Sachverhaltsdarstellung, die ein Revisionsbeamter auf Ersuchen abgibt, nebst der veranlassenden Verfügung zu den Akten genommen werden muß; es wird auch erneut darauf hingewiesen, daß unbrauchbar befundene und daher umgeschriebene Entwürfe der Prüfungsbeamten stets zu den Akten zu bringen sind. In diesem Zusammenhang verdient auch eine ältere Anordnung erwähnt zu werden, nach der die Revisoren über aufgetretene Zweifel, die nicht durch Rücksprache mit dem Departementsrat ausgeräumt werden können, schriftliche Anzeige unmittelbar dem Chefpräsidenten vorzulegen haben. Schließlich wird vom Geschäftsjahr 1869/70 an bestimmt, daß von den Prüfungsbeamten für jeden Geschäftskreis Erfolgsnachweisungen zu führen sind, wie sie noch heute in ähnlicher Form üblich sind. Auf die Notierung der Zahl der Erinnerungen durch die Revisoren wird erst durch eine Verfügung vom 12.10.1909 verzichtet, nachdem solche Angaben für die Geschäftsberichte nicht mehr benötigt werden, und weil „auf den Inhalt, nicht auf die Zahl der Erinnerungen“ Wert zu legen sei.

Hinsichtlich des Verhältnisses der Rechnungsrevisoren zu den Kalkulatoren ist schon bei den vorhin wiedergegebenen Vorschriften der Instruktion von 1831 aufgefallen, daß die Möglichkeit einer annähernd gleichmäßigen Verwendungsart gegeben ist. Schon vor Erlaß der genannten Instruktion hat man auch etatsmäßig den Boden für eine entsprechende Regelung bereitet. Indem der Chefpräsident seine Absicht darlegt, künftig auch alle Geh. Kalkulatoren vorzugsweise mit Rechnungsrevision zu beschäftigen und allmählich den Unterschied zwischen beiden Kategorien in bezug auf die Beschäftigung größtenteils verschwinden zu lassen, im übrigen durch Auswahl eines geeigneten Nachwuchses für die Stellen der Geh. Kalkulatoren diese künftig zur „Pflanzschule für die Geh. Rechnungsrevisoren“ werden zu lassen, erwirkt er die Genehmigung, bei der Besetzung beider Arten von Stellen sich nicht an die normalmäßige Zahl einer jeden Kategorie binden zu müssen. Tatsächlich werden auch in der Folge die Kalkulatorstellen zu Durchgangsstellen für die Revisoren. Haushaltsmäßig verschwinden übrigens die letzten Geh. revidierenden Kalkulatoren erst vom Rechnungsjahre 1903 ab durch Übernahme in Revisorstellen.

Als im Jahre 1844 die von der Verschmelzung der Revisions- und Kalkulaturarbeit betroffenen Rechnungsrevisoren geltend machen, die Heranziehung zu Kalkulaturarbeiten sei bei ihrer Anstellung nicht vorgesehen gewesen, verbinden sie damit noch ein anderes Bestreben. Ein Beschwerdeführer aus jener Zeit versucht den Nachweis zu erbringen, daß die Revisionsbeamten, solange man ihre Arbeiten lediglich als die eines Expedienten betrachte, ganz zu Unrecht verantwortungs- und regreßpflichtig seien für Schäden, die dadurch entstehen können, daß Fälschungen und Unterschleifen bei der Rechnungsprüfung unentdeckt bleiben. Die bezüglichen Stellen des Allgemeinen Landrechts hinsichtlich der Verantwortungs- und Regreßpflicht könnten sich auf bloße „Expedienten als Subalternbeamte“ nicht beziehen. Nach Erhalt eines Bescheids, der seine Auffassung als unrichtig bezeichnet, wird derselbe Rechnungsrevisor erneut vorstellig; diesmal zusammen mit einer Reihe von Kollegen; sie tragen den Wunsch vor, die Konzepte, Revisionsprotokolle und Verhandlungen unmittelbar mit der Namensunterschrift vollziehen zu dürfen. Darauf wird ihnen gestattet, künftig die Prüfungsprotokolle, Verhandlungen und Dechargen am Schlusse unter Hinzufügung der Namensunterschrift mit der Bemerkung „Entworfen und zur Nachrevision vorgelegt“ zu versehen, während sonstige Entwürfe wie bisher auf der ersten Seite mit dem Vermerk „expediert pp“ zu versehen sind. Darin sehen die Antragsteller keine Erfüllung ihres Wunsches, sondern eine „vermehrte Schreiberei“, und erneut tritt der sie in der Sache vertretende Rechnungsrevisor mit einer Eingabe hervor. Er beruft sich darauf, daß auf den Rechnungen selbst ein „kategorisches“ „Revidiert pp“ von dem Departementsrat sowie dem Revisor gemeinschaftlich vollzogen werde; und er hält es nicht für damit im Einklang stehend, daß unter den Prüfungsverhandlungen lediglich ein Vorlegungsvermerk des Revisors angebracht werden darf. Doch der Behördenchef sieht keine Ursache, den nun bestehenden Zustand zu ändern.

 

Das Gesetz betreffend die Einrichtung und die Befugnisse der Oberrechnungskammer vom 27. März 1872 nennt von den Beamten der Behörde nur die Mitglieder, also Präsident, Direktoren und Räte. Es enthält für unsere Untersuchung noch weniger Material als die Instruktion von 1824; aber ebenso wie diese in der Instruktion von 1831 ihre Ergänzung fand, haben wir jetzt Einzelheiten in dem unterm 22. September 1873 erlassenen Regulativ über den Geschäftsgang bei der ORK zu suchen. Dieses Regulativ bestimmt gleich im ersten Paragraphen, daß in jedem Büro unter Leitung des Departementsrats die „erforderliche Zahl von Revisionsbeamten“ beschäftigt wird, und unterstreicht die Geltung dieser Revisionsbeamten auch durch die Regelbestimmung, kein Revisionsbeamter dürfe in zwei verschiedenen Büros beschäftigt werden, sowie durch die Anordnung, daß für jeden Revisionsbeamten alljährlich ein Arbeitsplan aufzustellen ist. Wir finden dann das amtliche Verhältnis der Revisionsbeamten in einem besonderen Abschnitt des Regulativs näher umschrieben. Wiederum heißt es, daß den Revisoren die spezielle „Vorrevision“ der Rechnungen unter Vergleichung mit den Belegen, außerdem natürlich die Bearbeitung der Notatenbeantwortungen und die Prüfung des Kassenetats obliegt. Dann finden wir aber auch die bereits angedeutete Entwicklung hinsichtlich der Kalkulatur bestätigt, indem das Regulativ ausdrücklich vorschreibt, daß zur Revisionstätigkeit der Prüfungsbeamten auch die kalkulatorische Prüfung der Rechnungen und Belege „in den vorgeschriebenen Grenzen“ gehört. Die Verantwortlichkeit der Revisoren dafür, daß bei Revision und Notatenbeantwortung nichts Erhebliches in Materie und Form von ihnen unerinnert bleibt, wird wieder festgelegt. Im Gegensatz zu einer früheren Regelung können sie jetzt von den Departementsräten zur Fertigung aller Verfügungen und Entwürfe herangezogen werden; es kann mithin auch die Generalienbearbeitung einem Prüfungsbeamten anerkanntermaßen übertragen werden. Schließlich wird noch bestimmt, daß die Prüfungsbeamten „zunächst“ die Vollständigkeit und Richtigkeit der von ihnen zu den Geschäftsberichten und Landtagsbemerkungen beizubringenden Materialien, ferner der periodischen Übersichten über den Geschäftsstand zu vertreten haben. Inwiefern ist nun aber die Beibehaltung der Bezeichnung „Vorrevision“ für die Prüfungsaufgabe der Revisoren zu verstehen?

Die Obliegenheiten der Departementsräte sind im Regulativ von 1873 so verankert, wie sie schon seit 1869 auf dem Umwege über den RH des Norddeutschen Bundes festgelegt sind. Sie haben durch Prüfung und Vollziehung der Konzepte aller Prüfungsverhandlungen, Entlastungen usw. die Verantwortung zu übernehmen für „die darin enthaltenen Ausführungen und tatsächlichen Angaben, welche sie nach den betreffenden Rechnungen und Belegen zu prüfen haben“, und es ist ihnen auferlegt, „sich durch selbständiges Eindringen in die einzelnen Etats, Rechnungen und Belege von der Vollständigkeit der vorgelegten Arbeiten“ zu überzeugen. Es kann dahingestellt bleiben, ob hierin die Merkmale einer „Revision“ oder die einer „Nachrevision“ zu erblicken sind; denn im Grunde ist dies nur eine Frage der Auslegung dieser Begriffe. Auch nachdem zu den Aufgaben der Departementsräte durch die Ergänzung des Regulativs im Jahre 1912 noch die Bestimmung über die Art der Rechnungsprüfung, z. B. über die Vornahme von Stichprüfungen, hinzugetreten ist, läßt sich die Frage nicht eindeutig beantworten. Beeinflußt allerdings von der heutigen Auffassung, wird man eine Revisionstätigkeit im engeren Sinne nur dem Revisor zuschreiben, zumal für das im Regulativ von 1873 vorgeschriebene Eindringen des Departementsrats „in die einzelnen Etats, Rechnungen und Belege“ als Zweck ausdrücklich nur angegeben ist, die „Vollständigkeit der vorgelegten Arbeiten“ zu kontrollieren, es also mehr mittelbar das Prüfungsgeschäft fördert. Sehen wir das Hauptmerkmal der Prüfungstätigkeit i. e. S. darin, daß dabei durch Prüfen der Rechnungen und Belege die zu beanstandenden Fälle aufzugreifen sind, 30 können wir immerhin den Übergang dieser Tätigkeit von den Räten auf die Revisoren mit dem Augenblick als restlos abgeschlossen betrachten, da das Eindringen der Räte in die Rechnungsunterlagen grundsätzlich auf den Zweck einer Kontrolle des Revisors beschränkt wird; im Jahre 1873 finden wir diese Wandlung jedenfalls längst vollzogen.

Wie ist es aber nun um die äußere Anerkennung der Stellung und Geltung des Prüfungsbeamten bestellt? Gilt er etwa noch immer als Vorrevisor und scheut der Gesetzgeber vielleicht nach wie vor zurück, von ihm Notiz zu nehmen? Nehmen wir die Reichshaushaltsordnung vom 31. Dezember 1922, selbst in der Fassung vom 14. April 1930, zur Hand, so müssen wir - nach damaligem Stande - wenigstens die zweite Frage bejahen. Ebenso wenig wie das ORK-Gesetz von 1872 erwähnt selbst diese Fassung der Reichshaushaltsordnung die Revisoren auch nur mit einem Wort. Als im Jahre 1923 ein an die Reichshaushaltsordnung sich anlehnender Entwurf einer Novelle zum ORK-Gesetz erscheint, unterbreitet daher der Verein der Revisoren bei der ORK dem Chefpräsidenten den Wunsch, dafür einzutreten, daß sie darin - ähnlich wie schon in der Instruktion von 1824 - wenigstens beiläufig erwähnt werden. Doch - die Novelle ist nicht verabschiedet worden - ein weiteres Jahrzehnt soll vergehen, ehe die Erwartung der Prüfungsbeamten sich erfüllt.

Erst die zweite Änderung der Reichshaushaltsordnung, vom 13. Dezember 1933, und deren gleichzeitige Inkraftsetzung für Preußen durch das Gesetz über die Staatshaushaltsordnung, vom 15. Dezember 1933, brechen das Eis, und als bei Einführung der Beamten sowohl des Rechnungshofs als auch der Oberrechnungskammer in die neuen Gesetze der Chef der beiden Behörden darauf hinweisen kann, daß die Reichshaushaltsordnung nunmehr auch die Prüfungsbeamten besonders nennt, sind sich diese nicht im Unklaren darüber, daß sie den Fortschritt niemand anderem als ihrer Behördenleitung zu verdanken haben. Sie finden ihre Stellung umso mehr anerkannt, als es nun ausdrücklich in § 119 heißt: „Dem Rechnungshof werden Prüfungsbeamten in der erforderlichen Zahl zugeteilt“, es sich also nicht lediglich um eine beiläufige Hervorhebung handelt. Und die Begründung zur Novelle besagt denn auch, daß in ihr zum ersten Mal die Revisoren (Prüfungsbeamten), die „einen bedeutenden Anteil an der Arbeit des RH haben“, besonders genannt seien. Vollends sehen wir die Geltung der Prüfungsbeamten beider obersten Rechnungsprüfungsbehörden dann verankert in den Geschäftsordnungen für RH und ORK vom 30. Januar 1935, zumal wenn wir diese im Zusammenhang mit den im Druck erschienenen erläuternden Ausführungen betrachten, die der Behördenchef am 21. Februar 1935 in einem Vortrage zur Einführung der Beamten in die Grundgedanken der Geschäftsordnungen gemacht hat.

Ähnlich wie dereinst in den ergangenen Instruktionen den prüfenden Räten aufgegeben worden ist, sich für eine materielle Prüfung die erforderlichen Kenntnisse zu verschaffen, ist nunmehr durch die Geschäftsordnung eine entsprechende Verpflichtung den jetzigen Prüfungsbeamten auferlegt. Danach haben diese sich eine „möglichst umfassende Kenntnis der für ihre dienstliche Tätigkeit in Betracht kommenden Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsbestimmungen zu verschaffen und sich über Änderungen auf dem laufenden zu halten“; sie haben aber darüber hinaus sich auch mit den für ihr Arbeitsgebiet in Betracht kommenden wirtschaftlichen Verhältnissen und Verwaltungszwecken vertraut zu machen. Es wird also von ihnen erwartet, daß sie ihre Prüfungstätigkeit nicht allein auf die ihnen erteilten Weisungen oder allgemeinen Richtlinien aufbauen, vielmehr selbst für das nötige Rüstzeug sorgen. Denn naturgemäß ist es unmöglich, durch Richtlinien und Weisungen von vornherein jeweils restlos alles das zu bestimmen, worauf das Augenmerk bei der Prüfung gerichtet werden muß, und insofern ist eine weitgehende eigene Initiative der Prüfenden für eine wirksame Rechnungsprüfung ein unentbehrlicher Faktor. Dies erhöht den inneren Wert der Verantwortlichkeit des Prüfungsbeamten, einer Verantwortlichkeit, die sich nach der Geschäftsordnung auf den ganzen Umfang der Rechnungsprüfungstätigkeit erstreckt; denn der Prüfungsbeamte ist dafür verantwortlich, daß die Rechnungen, Belege usw. sorgfältig geprüft und alle erheblichen Mängel förmlicher und sachlicher Art erinnert werden, sowie bei Aufstellung und Bearbeitung der Erinnerungen usw. alles Erhebliche berücksichtigt und erschöpfend dargestellt wird. Er ist außerdem verpflichtet, auch die der Behörde außerhalb der Rechnungslegung zugehenden Unterlagen (Kassenanschläge, Überschreitungsgenehmigungen u. a.) im Rahmen der Aufgaben der obersten Prüfungsbehörde zu prüfen und über die etwa zu treffenden Maßnahmen Verfügungsentwürfe vorzulegen. D. h. also, er hat nicht lediglich im Sinne eines Randvermerks aus dem Jahre 1816 „Dekrete zu expedieren“, sondern auch insoweit selbst das Erforderliche anzuregen und in die Wege zu leiten.

Eine Anerkennung des Wertes der Revisorentätigkeit ist darin zu sehen, daß dem Prüfungsbeamten vor Weisungen oder sachlichen Änderungen in Prüfungsverhandlungen in der Regel Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden soll; nach Ausspruch des Behördenchefs dient diese Bestimmung dazu, mühevoll ermittelte Prüfungsergebnisse nicht ohne besonderen Grund unter den Tisch fallen zu lassen. Daß den Prüfungsbeamten dann laut ausdrücklicher Bestimmung der Geschäftsordnung schließlich auch die Befugnis eingeräumt ist, Vorschläge zur Behebung von Mängeln in der Verwaltung sowie zur Abänderung und Auslegung von Gesetzen, Verordnungen und Verwaltungsbestimmungen zu machen, zeigt besonders deutlich, welche Erwartungen in die Prüfungsbeamten gesetzt werden. Erwartungen, denen der Erfolg jederzeit entsprechen wird, wenn die nach den Geschäftsordnungen den Prüfungsbeamten zugedachten Obliegenheiten jeweils in Händen gut ausgesuchter Kräfte liegen, die den Voraussetzungen entsprechen, und wenn eine ungehemmte Entfaltung dieser Kräfte im Sinne der Geschäftsordnungen und der ihnen von dem Behördenchef mit auf den Weg gegebenen Erläuterungen stets gesichert ist.

So sind denn schließlich aus den früheren „Vorrevisoren“ vollgültige, gesetzlich anerkannte Prüfungsbeamte und -Räte, nämlich Amtsräte, geworden. Wir dürfen annehmen, daß die im Dritten Reich nun verwirklichte Regelung sicher auch bei jenen ersten Revisoren der ORK Zufriedenheit ausgelöst haben würde, welche vor 120 Jahren glaubten geltend machen zu müssen, daß auch sie in gewissem Sinne eine „Rats“-Tätigkeit ausübten. Und besondere Genugtuung muß es bereiten, daß sich damit von den Auffassungen, die bei den einstigen Auseinandersetzungen über die Stellung der ersten Revisoren hervorgetreten waren, die großzügere bewahrheitet hat, die einem Ausbau der Revisorentätigkeit das Wort redete in der richtigen Erkenntnis, daß dadurch in Zukunft die Stellung der Vortragenden Räte und überhaupt der entscheidenden und richtungweisenden Instanzen nur gewinnen könne. Nicht zuletzt hat dies seinen Ausdruck darin gefunden, daß die gesetzliche Anerkennung der Prüfungsbeamten zeitlich zusammenfällt mit der nun auch bei der ORK erfolgten Einführung der Amtsbezeichnung „Ministerialrat“ für die Leiter der Geschäftsbereiche, denen die Prüfungsbeamten zugeteilt sind; schließlich auch darin, daß inzwischen eine Umbenennung dieser Geschäftsbereiche in „Prüfungsgebiete“ (statt wie bisher „Prüfungsbüros“) gefolgt ist. Die Prüfungsbeamten ihrerseits werden sich stets des im Vorstehenden erbrachten Nachweises bewußt sein müssen, daß die ihnen jetzt obliegenden Aufgaben zu keiner Zeit und von keinem Standpunkte aus etwa als minder wichtig gegolten haben, es vielmehr gerade an der hohen Bewertung der Prüfungstätigkeit gelegen hat, daß der „Revisor“ erst seit so kurzer Zeit als eigentlicher Vertreter dieses Dienstes gilt, trotzdem schon die Leistungen der ersten Revisoren vor 120 Jahren erwiesen hatten, daß der Prüfungsdienst bei ihnen durchaus in den rechten Händen lag.

A l b e r t  M a n k e

 

Quelle: Abschrift des Vortragstextes, aufbewahrt von Regierungsoberamtsrat Rolf Onken.

Im Jahr 2011 digitalisiert und online gestellt von Hartmut Schouwer unter http://www.schouwer-online.de .

 Hier können Sie eine für den Ausdruck optimierte pdf-Version herunterladen.  

Link: 1951 - Niedersachsens Rechnungshof räumt auf!

Das Originaldokument war leider nicht optimal geeignet für die automatisierte Texterkennung und es waren umfangreiche Korrekturen erforderlich. Der obige Text kann trotz meiner Durchsicht noch Fehler enthalten. Hier können Sie bei Bedarf einen Scan des Originaldokuments als pdf-Datei herunterladen.  

 

 


Pressebericht.

„P o t s d a m e r  T a g e s z e i t u n g“ vom 20. Dezember 1935.

 

Schulungsabend
Rechnungshof und Oberrechnungskammer
.

Der Präsident des Rechnungshofs, Staatsminister a. D. Dr. Saemisch, hatte, zugleich als Chefpräsident der Oberrechnungskammer, die Beamten beider Behörden am vergangenen Mittwoch zu einem Schulungsabend in das Hotel Königstadt eingeladen. Der große Saal des Hotels war vollbesetzt, als der Präsident die Veranstaltung mit einer kurzen Ansprache eröffnete. Er wies auf den Zweck und die Bedeutung der Schulungsabende hin und betonte, daß der heutige Schulungsabend die Reihe der Schulungsabende des vergangenen Winters fortsetze und gleichzeitig den Anfang einer neuen Serie von Schulungsabenden bilde, die für diesen Winter vorgesehen seien. Er erteilte dann dem Verwaltungsamtmann Manke das Wort zu seinem Vortrage über die Entwicklung des Prüfungsdienstes bei Oberrechnungskammer und Rechnungshof.

Kaum einer der anwesenden Beamten der beiden Schwesterbehörden hatte erwartet, über die innere Entwicklung und Geschichte seiner Behörde noch soviel Unbekanntes erfahren zu können, wie der Vortragende zu Gehör brachte. Gestützt auf eingehendes Aktenstudium, verstand der Vortragende überzeugend darzulegen, wie sich im Laufe des 220 jährigen Bestehens der obersten Rechnungsprüfungsbehörde Preußens erst allmählich eine besondere Gruppe von Beamten herausgebildet hat, denen der eigentliche Prüfungsdienst obliegt. War im ersten Jahrhundert des Bestehens der Oberrechnungskammer das stets als besonders wichtig anerkannte Prüfen der von den Staatsbehörden gelegten Rechnungen, abgesehen vom rein Rechnerischen, ausschließlich Aufgabe der Vortragenden Räte, so trat zu Beginn des 19. Jahrhunderts insofern ein Wandel ein, als die Prüfungstätigkeit mehr und mehr auf Rechnungsrevisoren überging. Die Stellung dieser Revisoren, denen man zunächst die sonderlich klingende Bezeichnung „Ober-Rechnungs-Revisions-Assessoren“ zugedacht hatte, war von vornherein eine gehobenere als die der Kalkulatoren, also der rein rechnerisch prüfenden Beamten. War es dereinst, wie der Vortragende mit Humor einzuflechten wußte, nötig gewesen, den Kalkulatoren für ihre „höhere Rechenkunst“ die Teilnahme an einem Mathematik-Unterrichtskursus aufzugeben, so konnte man sich jetzt darauf beschränken, die neuen Rechnungsrevisoren zum Abonnieren der Gesetzsammlung anzuhalten, die „jeder gebildete Beamte halten müsse“.

Trotzdem die Bedeutung der Aufgabe der Revisoren nie verkannt, im Gegenteil im Laufe der Jahrzehnte immer mehr erweitert wurde, ließ die gesetzliche Verankerung des Prüfungsdienstes durch Revisoren bis zur Novelle der Reichshaushaltsordnung vom Dezember 1933 auf sich warten. Schließlich brachten dann die im Dritten Reich erlassenen neuen Geschäftsordnungen für den Rechnungshof und die Oberrechnungskammer eine Regelung des Aufgabenkreises der Prüfungsbeamten, die ihnen ein hohes Maß von Verantwortlichkeit zuweist und eine volle Auswertung ihrer Erfahrungen sicherstellt. Diese Entwicklung, gleichsam das Schicksal einer Berufsgruppe, wußte der Redner in geschickter Verbindung der reichen Einzelheiten packend zu schildern.

Lebhafter Beifall dankte dem Vortragenden für seine Ausführungen. Staatsminister a. D. Dr. Saemisch sprach ihm seine Anerkennung für seinen vortrefflichen Vortrag aus: Er wies dabei darauf hin, daß der Vortrag für ihn nicht nur von historischem Interesse gewesen sei, sondern ihn auch in seiner Auffassung bestärkt habe, daß es für eine oberste Prüfungsbehörde, wenn sie die ihr obliegenden wichtigen Aufgaben sachgemäß erfüllen solle, einen Stillstand in ihrer Entwicklung nicht geben dürfe, daß sie vielmehr stets an der weiteren Vervollkommnung ihrer Einrichtungen und Methoden arbeiten müsse, um den Anforderungen der neuen Zeit gerecht zu werden.

 

 

Letzte Aktualisierung: 2013-06-29 16:23:08

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